FOCUS ./. FOKUS GmbH
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der 
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, an dessen Stelle 
im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, 
oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem 
ihrer Geschäftsführer zu unterlassen,
- sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes 
der Bezeichnung "FOKUS GmbH" zu bedienen,
 - im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Vertrieb der von ihr 
angebotenen Waren oder Dienstleistungen die schlagwortartig hervorgehobene 
Bezeichnung "FOKUS" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, oder diese 
Kennzeichnung in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
 
 - Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung ihrer beim Handelsregister des 
Amtsgerichts Heidelberg unter der HRB-Nr. 1485 eingetragenen Firma "FOKUS GmbH" 
zu beantragen.
 - Die Beklagte wird verurteilt, der DENIC e. G. gegenüber die zur Löschung der 
Internet-Domainbezeichnung "fokus-gmbh.de" erforderlichen Erklärungen abzugeben.
 - Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
 - Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
Waitzinger
Vors. Richterin am LG
Englert
Handelsrichter
Rübartsch
Handelsrichter
Rechtsgebiete
Markenrecht