FOCUS ./. FOKUS GmbH
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, an dessen Stelle
im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt,
oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem
ihrer Geschäftsführer zu unterlassen,
- sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes
der Bezeichnung "FOKUS GmbH" zu bedienen,
- im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Vertrieb der von ihr
angebotenen Waren oder Dienstleistungen die schlagwortartig hervorgehobene
Bezeichnung "FOKUS" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, oder diese
Kennzeichnung in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung ihrer beim Handelsregister des
Amtsgerichts Heidelberg unter der HRB-Nr. 1485 eingetragenen Firma "FOKUS GmbH"
zu beantragen.
- Die Beklagte wird verurteilt, der DENIC e. G. gegenüber die zur Löschung der
Internet-Domainbezeichnung "fokus-gmbh.de" erforderlichen Erklärungen abzugeben.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Waitzinger
Vors. Richterin am LG
Englert
Handelsrichter
Rübartsch
Handelsrichter
Rechtsgebiete
Markenrecht