FOCUS ./. FOKUS GmbH

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Anerkenntnisurteil


Datum

14. 11. 2002


Aktenzeichen

17HK O 18121/02


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer zu unterlassen,

    1. sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes der Bezeichnung "FOKUS GmbH" zu bedienen,

    2. im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Vertrieb der von ihr angebotenen Waren oder Dienstleistungen die schlagwortartig hervorgehobene Bezeichnung "FOKUS" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, oder diese Kennzeichnung in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung ihrer beim Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg unter der HRB-Nr. 1485 eingetragenen Firma "FOKUS GmbH" zu beantragen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, der DENIC e. G. gegenüber die zur Löschung der Internet-Domainbezeichnung "fokus-gmbh.de" erforderlichen Erklärungen abzugeben.

  4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Waitzinger
Vors. Richterin am LG

Englert
Handelsrichter

Rübartsch
Handelsrichter

Rechtsgebiete

Markenrecht