Literazzia ./. www.literazzia.de

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Anerkenntnisurteil


Datum

26. 11. 2002


Aktenzeichen

9HK O 18605/02


Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

  1. im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain-Bezeichnung "literazzia.de" zu benutzen und/oder Dritten zur Nutzung anzubieten und/oder diese reserviert zu halten;

  2. die Internet-Domain-Bezeichnung "literazzia.de" zu veräußern und/oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise über diese zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die Klägerin oder mit deren Zustimmung erfolgt.

II. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC e. G. die zur Löschung der Internet-Domain "literazzia.de" erforderlichen Erklärungen abzugeben.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Schott
Vors. Richter am LG

Kapfelsberger
Handelsrichter

Ketzer
Handelsrichter

Rechtsgebiete

Markenrecht