FOCUS ./. focus steel
Gericht
LG München I
Art der Entscheidung
Einstweilige Verfügung
Datum
26. 11. 2002
Aktenzeichen
33 O 21150/02
zu vollziehen an der Inhaberin der Antragsgegnerin für, jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO
die Bezeichnung "focus steel" - in allen Schreibweisen - als Titel für Medien sämtlicher Art zu benutzen oder durch Dritte benutzen zu lassen sowie diese anzukündigen und/oder ankündigen zu lassen, insbesondere wenn dies wie im Titelschutzanzeiger Nr. 591/2002 geschieht.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 50.000,-- festgesetzt.
Die Erklärungen der vorprozessualen Antragsgegnervertreter in den Schriftsätzen vom 7.11.2002 und 15.11.2002 reichen nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Erforderlich ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Dr. Lieber
Vors. Richter am LG
Dr. Godulla
Richterin am LG
Meyberg
Richter am LG
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