Hausgrundstück zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung
Gericht
BSG
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
25. 03. 1999
Aktenzeichen
B 7 AL 28/98 R
Ein vom Arbeitslosen nicht selbst bewohntes Hausgrundstück kann ebenso wie Kapitalvermögen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen und insoweit bei der Bedürftigkeitsprüfung für Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleiben.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kl. begehrt von der Bekl. Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 18. 8. 1993 bis zum 26. 12. 1993.Der im Jahr 1949 geborene Kl. lebte seit den 80er Jahren in Berlin und stand seitdem dort - mit Unterbrechungen - im Leistungsbezug bei der Bekl. Der Kl. ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in B., das nach der Wertschätzung eines Ortssachverständigen vom12. 3. 1993 einen Verkehrswert von 325000 DM und einen Einheitswert von 18000 DM hat. Das Haus umfaßt eine Wohnfläche von 157,4 qm, wobei der Schwester des Kl. ein Wohnrecht für zwei Zimmer mit 22 qm eingeräumt ist. Dem Kl. war zuletzt ab April1993 Arbeitslosengeld bewilligt worden. Die Bekl. hob mit Wirkung vom 21. 7. 1993 die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf, weil der Kl. ein zweites Mal einer Meldeaufforderung nicht nachgekommen war. Am 18. 8. 1993 meldete sich der Kl. bei der Bekl. erneut arbeitslos und beantragte sowohl die Wiederbewilligungvon Arbeitslosengeld als auch die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Den Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die Bekl. durch Bescheid vom 2. 9. 1993 und Widerspruchsbescheid vom 4. 10. 1993 ab, weil nach dem Eintritt der Säumniszeit ab 21. 7. 1993 der Restanspruch des Kl. auf Arbeitslosengeld bereits verbraucht gewesen sei. Später hat die Bekl. in dem hiergegen gerichteten Klageverfahren vor dem SG Berlin dem Kl. im Vergleichswege einen Anspruchauf Arbeitslosengeld für weitere 12 Tage - vom 4. 8. 1993 bis 17. 8. 1993 - zuerkannt. Durch Bescheid vom 22. 9. 1993 lehnte die Bekl. auch die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 18. 8. 1993 ab,weil der Kl. Eigentümer eines Hausgrundstücks in B. sei, dessen Verkehrswert er in dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe mit 460000 DM angegeben hatte. Es sei dem Kl. zumutbar, dieses Hauszu veräußern. In seinem Widerspruch wies der Kl. darauf hin, daß auf dem Haus eine Hypothek in Höhe von 120000 DM laste, für seine Schwester ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht fürzwei Zimmer mit 22 qm Wohnfläche im Grundbuch eingetragen sei und sein Adoptivsohn die Auszahlung eines Pflichtteils verlangen könne. Zudem habe er, auch während er in B. gelebt habe, ständig seinen zweiten Wohnsitz in B. beibehalten. Das Haus dieneschließlich auch als Altersruhesitz zu seiner Altersvorsorge. Der Kl. zog sodann am 27. 12. 1993 nach B. um und lebt seitdem in seinem Haus. Er beantragte am selben Tag (27. 12. 1993) bei der Bekl. (Arbeitsamt K.) erneut Arbeitslosenhilfe, deren Zahlung die Bekl. zunächst ebenfalls wegen fehlender Bedürftigkeit ablehnte, späterdurch Bescheid vom 12. 1. 1995 aber ab 27. 12. 1993 bewilligte, weil der Kl. nunmehr das Haus selbst bewohne und ihm eine Verwertung deshalb ab 27. 12. 1993 nicht mehr zumutbar gewesen sei. Den Widerspruch gegen die Ablehnung von Arbeitslosenhilfedurch den Bescheid vom 22. 9. 1993 wies die Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 24. 1. 1994 zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das SG durch Urteil vom 26. 7. 1995 abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das LSG das Urteil des SG und den Bescheidder Bekl. vom 22. 9. 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. 1. 1994 aufgehoben und die Bekl. verurteilt, dem Kl. vom 18. 8. 1993 bis 26. 12. 1993 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung anrechenbarer Mieteinnahmen aus dem Hausgrundstück zu gewähren.
Das Urteil des LSG Hessen wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
Auszüge aus den Gründen:
Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend über den Anspruch des Kl. auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 18. 8. 1993 bis 26. 12. 1993 entscheiden zu können. Es bedarf noch weiterer Sachverhaltsfeststellungen zu der Frage, ob der Kl. in dem Zeitraum, für den er Arbeitslosenhilfe begehrt, tatsächlich bedürftig war.
Nach § 134 I 1 AFG (§ 134 AFG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen v. 18. 12. 1992, BGBl I, 2044) hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur derjenige, der unter anderem bedürftig ist. Bedürftig i.S. von § 134 I 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 I AFG (§ 137 AFG i.d.F. des Gesetzes v. 18. 12. 1992,BGBl I, 2044) ein Arbeitsloser, soweit er seinen Unterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach § 137 II AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen diesder Fall ist, konkretisieren die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 137 III AFG beruhenden §§ 6ff. AlhiV (v. 7. 8. 1974, BGBl I, 1929, i.d.F. des Gesetzes v. 18. 12. 1992, BGBl I, 2044). Nach § 6 I AlhiV ist unter anderem das Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8000 DM übersteigt. Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 III 1 AlhiV). Nicht zumutbar ist nach den in § 6 III 2 Nrn. 1 bis 7 AlhiV aufgeführten Regelbeispielen unter anderem die Verwertung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechenden - selbst genutzten – Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist (Nr. 7).
Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß es hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem Vermögen nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen ist, maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankomme; da der Kl. noch vor Erlaß des Widerspruchsbescheids in das eigene Haus eingezogen sei, habe die Bekl. bei ihrer Entscheidung von dieser geänderten Sachlage ausgehen müssen. Der Senat hat zur Bedürftigkeit bereits entschieden, daß es im Hinblick auf den Zweck der Arbeitslosenhilfe, den Lebensunterhalt des Ast. sicherzustellen, für die Feststellung der Bedürftigkeit nicht auf einen einmaligen Zeitpunkt ankommen kann (BSG, SozR 4100 § 134 Nr. 16, S. 57). Die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit kann während der Dauer der Arbeitslosigkeit wegfallen oder neu eintreten mit der Folge, daß die jeweilige Änderung vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist, ob der Lebensunterhalt während des jeweiligen Zeitraums gesichert ist, für den Arbeitslosenhilfe beansprucht wird, bzw.ob in diesem Zeitraum Vermögen vorhanden ist, das nach der Arbeitslosenhilfe-Verordnung zu berücksichtigen ist. Dieser Rechtsprechung ist auch der 11. Senat des BSG beigetreten (vgl. BSG, DBlR Nr. 3732a zu § 137 AFG, undBSG, DBlR Nr. 3807 zu § 137 AFG). Der Senat kann hierbei offenlassen, ob dem 11. Senat des BSG insoweit zu folgen
wäre, als dieser davon ausgeht, daß die Bedürftigkeit i.S. des § 134 I 1 Nr. 3 AFG jeweils „wochenweise„ festzustellen ist (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 138 Nr. 5, S. 26). Jedenfalls kann die spätere Änderung der Vermögensverhältnisse(hier: Einzug in das Haus am 27. 12. 1993) eine zuvor fehlende Bedürftigkeit nicht nachträglich begründen. Deshalb hat die Bekl. den Privilegierungstatbestand des § 6 III 2 Nr. 7 AlhiV zutreffend erst ab dem tatsächlichen Einzug in das Haus berücksichtigt.
Für die Zeit vorher, um die es hier geht, kann sich der Kl. hingegen nicht auf § 6 III 2 Nr. 7 AlhiV berufen, weil er sein Hausgrundstück zu dieser Zeit (noch) nicht bewohnt hat. Durch § 6 III 2 Nr. 7 AlhiV soll die selbst genutzte Familienwohnung vor dem Zwang zum Wohnungswechsel als Folge der Verwertung geschützt werden (vgl. hierzu Ebsen, in: Gagel, AFG, Stand: Januar 1998, § 137 Rdnr. 205).Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung eines Grundbedürfnisses im Vordergrund der Norm des § 6 III 2 Nr. 7 AlhiV steht (BSGE 49, 30 [31] = SozR 4220 § 6 Nr. 3). Folglich konnte der Kl., der seit den 80er Jahren in B. lebte und das mehrere 100 km entfernt liegende Haus in B.im wesentlichen nur als Vermieter nutzte, sich nicht darauf berufen, daß ihm das Hausgrundstück unmittelbar als Wohnung bzw. als Lebensmittelpunkt diente. Ein gelegentlicher Aufenthalt, z.B. zu Zwecken des Urlaubs, wird von der Regelung nicht erfaßt. Auch die Beibehaltung einer Wohnung als „Zweitwohnsitz„ reicht nicht aus, wenn - wie im Fall des Kl. - eine andere Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet. Zudem hat das LSG für den Senat bindend festgestellt, dass der Kl. nicht vor dem 27. 2. 1993 beabsichtigt hat, nach B. umzuziehen, so daß die Frage, ob ein geplanter „alsbaldiger Einzug„ in das Haus ebenfalls die Privilegierung des § 6 III 2 Nr. 7 AlhiV hätte auslösen können, keiner Erörterung bedarf.
Der Kl. kann sich jedoch für den streitigen Zeitraum möglicherweise auf den Privilegierungstatbestand des § 6 III 2 Nr. 3 Alt. 3 AlhiV berufen. Hiernach ist die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar, soweit es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Der Kl. hat hierzu bislang vorgetragen, daß ihm das Haus als Altersruhesitz zu seiner Altersvorsorge diene. Hierauf sind die Vorinstanzen nicht eingegangen und haben folglich auch tatsächliche Feststellungen unter anderem zur subjektiven Zweckbestimmung des Hausgrundstücks als Alterssicherung nicht getroffen. Solche Feststellungen sind jedoch erforderlich, um überprüfen zu können, inwieweit der Privilegierungstatbestand des § 6 III 2 Nr. 3 Alt. 3 AlhiV zugunsten des Kl. eingreift. Der Senat geht dabei zunächst davon aus, daß der Tatbestand des § 6 III 2 Nr. 3 AlhiV unabhängig von § 6 III 2Nr. 7 AlhiV vorliegen kann (ebenso wohl der 11. Senat, DBlR Nr. 4367 zu § 137 AFG). Denn auch ein Haus- und Grundbesitz kann zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt sein und damit den Privilegierungstatbestand des § 6 III 2 Nr. 3 AlhiV erfüllen. Dem steht nicht bereits entgegen, daß in den beiden letztgenannten Fällen nicht das Vermögen als solches (der Kapitalwert des Haus- und Grundbesitzes) zur Alterssicherung bestimmt ist, sondern nur ein dem mietfreien Wohnen oder den Mieteinnahmen entsprechender (Teil-)Wert. Insoweit kann nämlich ein Arbeitsloser, der seine Alterssicherung mittels Nutzung von Immobilieneigentum gewährleisten will, aus Gleichbehandlungsgründen grundsätzlich nicht anders bzw. nicht schlechter behandelt werden als ein Arbeitsloser, der über Kapitalvermögen verfügt und dieses zum Zweck der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung angelegt hat. Allerdings muß das Haus- und Grundvermögen - um eine Besserstellung gegenüber der vorgenannten Gruppe auszuschließen - bei der Prüfung der „Angemessenheit„ der Alterssicherung so behandelt werden, als ob sein Kapitalwert für die Alterssicherung zur Verfügung stünde und als solcher verbraucht würde (vgl. dazu weiter u.).
Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. 10. 1998 (NZA-RR 1999, 385) im einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Vermögen des Arbeitslosen und seines Ehegatten bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe nach § 6 III 2 Nr. 3 AlhiV als Schonvermögen unberücksichtigt bleibt. Danach wird das LSG zunächst zu prüfen haben, ob der Kl. sein Haus- und Grundvermögen tatsächlich zur Aufrechterhaltung seiner Alterssicherung - als Alterswohnsitz - bestimmt hat (subjektive Zweckbestimmung) und ob die objektiven Begleitumstände im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stehen und diese damit glaubhaft ist. Wegen der Besonderheiten der „Anlageform„ Haus- und Grundbesitz, bei der es im Gegensatz zur Anlage von Kapital keine hinreichend sicheren Kriterien gibt, daß das Hauseigentum zur Alterssicherung bestimmt ist, ist es allerdings geboten, an die Glaubwürdigkeit der Zweckbestimmung besondere Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, daß der Arbeitslose lediglich pauschal erklärt, er wolle sein Haus als Alterssitz nutzen. Vielmehr muß aus den gesamten objektivierbaren Umständen dieser „Alterssicherungswille„ erkennbar sein. Insoweit stehen bestimmte Anlageformen oder Verwendungsweisen von vornherein dem behaupteten subjektiven Zweck näher als andere. Verwendet etwa ein Arbeitsloser sein Vermögen zu spekulativen Geschäften für jeweils kurze Anlagezeiträume, so kann die Behauptung, er wolle hiermit eine angemessene Alterssicherung aufrechterhalten, weniger glaubhaft sein als bei anderen Anlageformen, die - wie etwa eine Kapitallebensversicherung, langfristige Spareinlagen und ähnliches - auf eine Verwertung im Alter zugeschnitten sind. Das LSG wird daher im einzelnen zu ermitteln haben, welchen objektiven Gebrauch der Kl. bislang von seinem Hauseigentum gemacht hat und welche Umstände dafür sprechen, daß es speziell für die Sicherung im Alter - als Alterswohnsitz - erhalten wird. Aus dem Wortsinn des Begriffs„Aufrechterhaltung„ folgt zudem, daß die Zweckbestimmung als Alterswohnsitz bereits vor der Arbeitslosmeldung angelegt gewesen sein muß. Deshalb wird das LSG auch zu ermitteln haben, inwieweit die Absicht des Kl., den Haus-und Grundbesitz zum Zweck des späteren mietfreien Wohnens im Alter zu erhalten, einem bereits vorhandenen und betätigten „Lebensplan„ entsprach, der unter Berücksichtigung aller Lebensumstände auch glaubhaft ist.
In einem weiteren Schritt ist schließlich zu prüfen, ob der für die Alterssicherung bestimmte Haus- und Grundbesitzeiner „angemessenen„ Alterssicherung dient. Hierfür ist zunächst der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosenhilfe-Anspruchs zu bestimmen. Maßgeblich ist zunächst der objektive Verkehrswert des Haus- und Grundbesitzes, der aufgrund des vorgelegten Gutachtens vom SG mit 325000 DM angenommen worden ist. Von diesem Verkehrswert sind sodann die Schulden und Verbindlichkeiten abzuziehen, die unmittelbar auf dem Haus- und Grundbesitz lasten. Im vorliegenden Fall wären dies gegebenenfalls Hypothekenschulden, die bislang vom Kl. - soweit ersichtlich - lediglich behauptet und von den Vorinstanzen nicht näher festgestellt worden sind. Auch der Wert des auf dem Grundbesitz lastenden Wohnrechts der Schwester, den das SG mit 45500 DM angesetzt hat, ist vom Verkehrswert abzusetzen. Nicht abzugsfähig sind hingegen - im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit der Alterssicherung - allgemeine Verbindlichkeiten und Schulden des Kl., auch soweit sie aus Instandhaltungs- bzw. Renovierungsarbeiten an dem Hausgrundstück herrühren (z.B. offene Handwerkerrechnungen). Derartige Schulden können allerdings, soweit sie zur Tilgung fällig sind, bei der Prüfung der Verwertbarkeit des Vermögens i.S. von § 6 I i.V. mit II AlhiV zu berücksichtigen sein (BSG, DBlR Nr. 3732a zu § 137 AFG; BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr. 3; BSG,DBlR Nr. 3807 zu § 137 AFG; vgl. dazu u.).
Steht der dem Kl. zuzurechnende Wert des Haus- und Grundvermögens (Verkehrswert abzüglich Hypothekenschulden und Wohnrecht) fest, ist unter Beachtung der im Urteil des Senats vom 22. 10. 1998 (NZA-RR 1999, 385)im einzelnen aufgezeigten Kriterien festzustellen, ob dieser Wert bzw. eine daraus zu erzielende monatliche (Zusatz-) Rente sich in den Grenzen einer „angemessenen Alterssicherung„ hält. Als angemessene - zusätzliche - Alterssicherung i.S. des § 6 III 2 Nr. 3 AlhiV hat der Senat einen monatlichen Betrag angesehen, der der „Standardrente„ der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt. Dabei ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung - wie bereits angedeutet - davon auszugehen, daß das zur Alterssicherung bestimmte Vermögen des Ast. grundsätzlich zu verbrauchen ist, da es nicht Ziel und Zweck der Arbeitslosenhilfe und der Freistellung von zur Alterssicherung bestimmtem Vermögen ist, dem Ast. (und dessen Erben) Vermögenswerte zu erhalten. Vielmehr bleibt Vermögen nur insoweit als Schonvermögen anrechnungsfrei, als es bei vollständigem Kapitalverzehr zu einer laufenden monatlichen Rentenzahlung führen würde, die sich im Rahmen des Angemessenen bewegt und mithin den Grenzwert von der monatlichen Standardrente nicht übersteigt. Diesen Grenzwert hat der Senat für das Jahr 1993 auf 858,02 DM errechnet (vgl. NZA-RR 1999, 385). Das LSG wird mithin festzustellen haben, welcher monatliche Betrag dem Kl. zufließen würde, wenn er - bezogen auf die Zeit der Antragstellung - eine dem festzustellenden Wert seines Haus- und Grundbesitzes entsprechende Kapitalsumme -kapitalverzehrend - für die Dauer der durchschnittlichen Lebenserwartung nach vollendetem 65. Lebensjahr anlegen würde. Könnte er nur eine Rente erzielen, die den vorgenannten Grenzbetrag nicht übersteigt, so wäre eine Verwertung insoweit unzumutbar.
Das LSG wird mithin die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Gelangt es zu der Überzeugung, daß der Kl. bereits vor der Arbeitslosmeldung seinen Haus- und Grundbesitz als Alterswohnsitz und damit als zusätzliche Alterssicherung bestimmt hatte, so wird es den Wert dieses Besitzes im Jahr 1993 zu ermitteln und festzustellen haben, welcher monatliche Zahlbetrag dem Kl. bei - fiktiver - Anlage eines entsprechenden Vermögens bei vollständigem Kapitalverzehr zufließen würde. Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, daß das Vermögen des Kl. bzw. die daraus zu erzielende monatliche Zusatzrente die Grenze der Angemessenheit übersteigt, wird es weiterhin auch zu prüfen haben, inwieweit die sonstigen - nicht unmittelbar auf dem Haus-und Grundvermögen lastenden - Schulden des Kl. einer Verwertung dieses Besitzes i.S. von § 6 I 1 i.V. mit II AlhiV entgegenstehen. Darüber hinaus wird das LSG in diesem Fall auch den Auffangtatbestand des § 6 III 1 AlhiV zu prüfen und Feststellungen zu treffen haben, ob die Verwertung des Vermögens unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Kl. und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann.
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