Streitwert bei Gegendarstellung auf Titelseite
Gericht
OLG Karlsruhe
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
22. 02. 2001
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 21.12.2000 - 3 O 469/00 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin abgeändert, dass der Streitwert auf 40.000,00 DM festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gegen den Streitwertbeschluss vom
21.12.2000 (AS. 75) gerichtete Beschwerde der Antragstellerin vom 04.01.2001
(AS. 125), welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
10.01.2001 [AS. 129]), ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthaft und führt zu
einem Teilerfolg in der Sache.
1. Da dem Verfahren der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, war bei der Bemessung des
Streitwerts von § 20 GKG auszugehen, wobei freilich auch die in § 12 Abs. 2 GKG
genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen waren (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener,
Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rdnr. 622, m.w.N.). Demgemäß hat
die Bestimmung des Streitwerts nach Ermessen unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Maßgeblich sind dabei insbesondere Umfang
und Bedeutung der Sache sowie die wirtschaftliche Situation der Beteiligten (§
12 Abs. 2 Satz 1 GKG).
2. Bei Abwägung aller für die Streitwertbestimmung relevanter Umstände (zu den Bemessungskriterien vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rdnr. 623) ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass der dem Antrag der Beklagten entsprechende Ansatz des Streitwerts mit 70.000,00 DM zu hoch ist. Als angemessen erscheint es vielmehr, den Streitwert mit 40.000,00 DM zu bemessen.
Richtig ist es zwar, den vom Senat bei „durchschnittlichen" Gegendarstellungsbegehren üblicherweise angenommenen Streitwert von 20.000,00 DM (vgl. auch Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdnr. 940) zu erhöhen, weil es um ein Abdruckbegehren auf der Titelseite einer überregional erscheinenden Zeitschrift geht, der Bekanntheitsgrad der Antragstellerin hoch ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien als überdurchschnittlich anzusehen sind. Eine Verdoppelung des „Regelstreitwerts" erscheint indessen im Hinblick darauf als ausreichend, dass der in Rede stehende Eingriff als wenig schwer erscheint - schwanger zu sein ist nicht ehrenrührig, auch wenn es Außenstehende nichts angeht - und das Interesse einer breiteren Öffentlichkeit am Inhalt der erstrebten Gegendarstellung gering ist.
3. Dementsprechend war die landgerichtliche Entscheidung wie aus der
Beschlussformel ersichtlich abzuändern. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus
§ 25 Abs. 4 GKG.
Bauer (Vors. Richter am OLG), Hörster (Richter am
OLG), Dr. Krauß (Richter am OLG)
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