Prinz Ernst August von Hannover ladungsfähige Anschrift

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

15. 02. 2002


Aktenzeichen

324 O 453/01


Entscheidungsgründe

  1. Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet. Die Kammer weist darauf hin, dass sie in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1988, S. 2114 f, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers für eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage hält. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es sich bei der von ihm angegebenen Geschäftsadresse um eine zustellfähige Anschrift des Klägers handelt. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen drei Wochen hierzu substantiiert vorzutragen.

  2. Termin zur mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf

    Freitag, den 19. April 2002, 11.00 Uhr, Saal 833.

    Es wird das persönliche Erscheinen des Klägers zu diesem Termin angeregt.

Buske Dr. Weyhe Döring

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht