Fristlose Kündigung wegen gefälschtem Timesheet

Gericht

ArbG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

24. 07. 2001


Aktenzeichen

5 Ca 6603/00


Leitsatz des Gerichts

Das Fälschen eines Timesheet (Zeit- und Arbeitsbericht) ist grundsätzlich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Streitbefangen sind eine fristlose Arbeitgeberkündigung vom 18. 9. 2000, sowie eine vorsorglich fristgerecht ausgesprochene Arbeitgeberkündigung vom 7. 11. 2000 zum 15. 12. 2000. Der 41-jährige verheiratete Kl. war seit 21. 10. 1999 bei der Bekl. mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt ca. 12000 DM beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. 2. 2000 regelten die Parteien die Vertragsbedingungen durch Anstellungsvertrag vom 3. 2. 2000. Gem. Nr. 1 des Anstellungsvertrags ist der Kl. als Electrian-Maintenance VII (Elektriker-Wartung VII) beschäftigt, gem. Nr. 3 lit.b handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag, nach Nr. 3 lit.c gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit und nach Ablauf der Probezeit die Kündigungsfristen laut deutschem Gesetz, gem. Nr. 3 lit.g muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Laut Nr. 7 lit.a des Vertrags beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, normalerweise von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr inklusive einer unbezahlten Stunde Mittagspause, die etwa nach der Hälfte der Schicht gelegt wird. In Nr. 9 haben die Parteien die Rechtswahl für deutsches Recht getroffen, in Nr. 17 ist unter anderem vereinbart, dass der Vertrag vom 3. 2. 2000 alle vorhergehenden Vereinbarungen der Parteien, sowohl mündliche als auch schriftliche, ersetzt. Der Kl. ist US-amerikanischer Staatsbürger. Er ist langjährig mit einer deutschen Ehefrau verheiratet. Zwischen den Parteien ist im Kammertermin vom 24. 7. 2001 unstreitig gestellt worden, dass der Kl. eine Arbeitserlaubnis benötigt hat, um für die Bekl. tätig zu werden. Bei der Bekl. handelt es sich um eine US-amerikanische Gesellschaft. Sämtliche arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen erbrachte der Kl. in den Büroräumen der Bekl. auf der US-Air-Base am Flughafen in F. Gemäß der Versicherungsbescheinigung vom 30. 11. 1999 ist der Kl. für die Zeit vom 21. 10. 1999 bis 1. 10. 2004 von der Versicherungspflicht zur deutschen Renten-, sowie Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Die Tätigkeit des Kl. war eine reine Innendiensttätigkeit, die der Kl. ausschließlich in den auf der US-Air-Base gelegenen Büroräumen der Bekl. erbrachte; er verließ diese nur in seltenen Ausnahmen und nur nach entsprechender vorheriger Anweisung, um Aufgaben auf dem Air-Base Gelände zu erfüllen.

Die Arbeitszeiterfassung bei der Bekl. erfolgte in der Form, dass die Arbeitnehmer für jede Kalenderwoche einen so genannten „Weekly Time and Expense Report“ („wöchentlicher Zeit- und Arbeitsbericht“; im Folgenden: Timesheet) auszufüllen haben. In die Timesheets sind die von den Arbeitnehmern jeweils von Montag bis Freitag gearbeiteten Stunden einzutragen und zwar der Gestalt, dass die Uhrzeit des morgendlichen Arbeitsantritts, die Uhrzeit der Arbeitsunterbrechung (z.B. zu einstündigen Mittagspausen), die Uhrzeit der Rückkehr an den Arbeitsplatz (z.B. nach der einstündigen Mittagspause), sowie die Uhrzeit des Arbeitendes einzutragen sind. Die so pro Tag insgesamt gearbeiteten Stunden sind dann als tägliche Arbeitszeit in die für den jeweiligen Arbeitstag bestimmte Spalte einzutragen und unter der Rubrik „Total“ für die gesamte Arbeitswoche nochmals zu bestätigen. Die Timesheets werden von dem jeweiligen Vorgesetzten abgezeichnet unter der Rubrik „Approval“. Außerdem enthalten die Timesheets eine vorgedruckte Erklärung, mit der der Ausfüller des Timesheets sinngemäß versichert, dass alle Eintragungen auf dem Formular korrekt sind und dass er zur Kenntnis genommen hat, dass falsche Eintragungen ein Grund zur Kündigung sein können. Fettgedruckt auf den Timesheets unten findet sich der Vermerk: „Eine vorsätzliche Falscheintragung ist eine strafbare Handlung“. In dem Timesheet des Kl. für die 16. Kalenderwoche 2000 (Woche vom 17.-21. 4. = Karfreitag) finden sich in der Spalte „Total“ die Eintragungen „32“ mit dem „Pay Code“ „RHR“ und „8“ mit dem Pay Code „VAC“. In dem Timesheet des Kl. für die 17. Kalenderwoche 2000 (Woche vom 24.-28. 4. 2000. 24. 4. = Ostermontag) sind für den 24. 4. 2000 acht Stunden und unter Total 40 Stunden mit dem Code RHR eingetragen. Auf dem ursprünglich vom Kl. ausgefüllten und bei der Bekl. abgegebenen Timesheet für die 36. Kalenderwoche 2000 (Woche vom 4.-8. 9. 2000) hat der Kl. für jeden Wochentag von Montag bis Freitag einen Arbeitsbeginn um 7:30 Uhr und ein Arbeitsende um 16:30 Uhr eingetragen, sowie Mittagspausen von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr am Montag, dem 4. 9. 2000, und von 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr an den Tagen von Dienstag bis Freitag, sowie eine gesamte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Unter der Spalte „Approval“ findet sich der handschriftliche Vermerk „not approved“ (nicht bestätigt) und der zusätzliche Vermerk (in sinngemäßer Übersetzung) „wegen Diskrepanzen betreffend die gearbeiteten Stunden: Ergänzung wird folgen“, abgezeichnet von dem Vorgesetzten des Kl. Zwischen den Parteien unstreitig ist es, dass der Kl. am Montag, dem 4. 9. 2000, nicht nur eine Stunde, sondern 1 Stunde und 30 Minuten Mittagspause gemacht hat und am Mittwoch, den 6. 9. 2000, nicht nur eine Stunde Mittagspause, sondern 1 Stunde und 55 Minuten Mittagspause gemacht hat.

Das Überziehen der Mittagspause durch den Kl. wurde von Arbeitskollegen des Kl. bemerkt, die den Zeugen V hierüber informierten. Daraufhin wurde der Kl. am 13. 9. 2000 zu einem Gespräch gebeten, in dem der Zeuge Z dem Kl. die unkorrekte Ausfüllung des Timesheets für die 36. Kalenderwoche vorhielt. Wie der Kl. hierauf zunächst reagierte, ist streitig. Am 14. 9. 2000 reichte der Kl. eine schriftliche Erklärung ein, in der er zugab, am 4. 9. 2000 30 Minuten und am 6. 9. 2000 55 Minuten zu spät nach der Mittagspause zur Arbeit erschienen zu sein und seine Abwesenheit nicht korrekt in das Timesheet eingetragen zu haben. Weiter erklärte der Kl. schriftlich, dass er an den folgenden Tagen der 36. Kalenderwoche 2000 kürzere Mittagspausen genommen habe, um die durch die überzogene Mittagspausen verloren gegangene Zeit wieder auszugleichen. Mit Schreiben vom 18. 9. 2000 kündigte die Bekl. das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, wegen Verfälschung des Weekly Time and Expense Report. Das Kündigungsschreiben ist nicht unterschrieben. Maschinenschriftlich ist M, Manager Human Resources, als Aussteller gekennzeichnet. Mit Schreiben vom 7. 11. 2000 kündigte die Bekl. sodann vorsorglich fristgerecht zum 15. 12. 2000. Dieses Kündigungsschreiben ist von dem Zeugen V unterzeichnet.

Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die internationale Zuständigkeit des ArbG Frankfurt a.M. ist zu bejahen. Der Auffassung der Bekl., dass vorliegend die deutsche Gerichtsbarkeit gem. § 20 GVG auf Grund der Anwendbarkeit des Art. 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ausgeschlossen sei, kann nicht gefolgt werden. Zwar mag es insoweit noch zutreffend sein, dass es sich bei dem Kl. um eine technische Fachkraft handelt, deren Dienst eine Truppe benötigt und die im Bundesgebiet ausschließlich für diese Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung oder Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeitet (Art. 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, S. 1 Halbs. 1) handelt, nachdem der Kl. bei der Bekl. als „Electrian-Maintenance VII“ (Elektriker-Wartung VII) beschäftigt ist und die Bekl. ausschließlich auf der US-Air-Base am Flughafen in F. für die amerikanischen Stationierungsstreitkräfte tätig wird. Dass der Kl. dennoch nicht wie ein Mitglied des „Zivilen Gefolges“ i.S. des Art. 1 I lit.b des NATO-Truppenstatutes mit der möglichen Folge des Ausschlusses der deutschen Gerichtsbarkeit zu behandeln ist, ergibt sich aus Art. 73 S. 2 lit.d des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, denn danach wird Art. 73 S. 1 des Zusatzabkommens nicht angewendet auf Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.

Dass der Kl. seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, steht auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhaltes sowie auf der Grundlage der im Kammertermin vom 24. 7. 2001 durch den Kl. dem Gericht und der Bekl. zur Einsicht gereichten Unterlagen fest. Zunächst ist davon auszugehen, dass bereits die im Kammertermin vom 24. 7. 2001 unstreitig gestellte Tatsache, dass der Kl. für seine Tätigkeit bei der Bekl. eine Arbeitserlaubnis benötigt hat, gegen die Gleichstellung des Kl. dem „Zivilen Gefolge“ i.S. des Art. 1 I lit.b des NATO-Truppenstatutes spricht, denn dieser Personenkreis benötigt für seine Tätigkeit keine derartige Erlaubnis. Dass der Kl., der unstreitig langjährig mit einer Deutschen verheiratet ist, Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, folgt jedenfalls aus dem vom Kl. im Kammertermin dem Gericht und der Bekl. zur Einsicht gereichten Unterlagen, aus denen sich ergeben hat, dass der Kl. bereits im Jahr 1993 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland hatte und auch zur Zeit noch hat, ferner aus den insoweit unbestritten gebliebenen Erklärungen des Kl., dass er auch während seines siebenmonatigen berufsbedingten Aufenthaltes in der Türkei, der seiner Tätigkeit bei der Bekl. vorausging, viermal in der Bundesrepublik gewesen ist und seinen Wohnsitz in K. beibehalten hat. Nach alldem kann nur davon ausgegangen werden, dass der Kl., der nunmehr in D. wohnt, sowohl Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Das Bestreiten dieser auf Grund der Erklärungen und Unterlagen des Kl. festgestellten Tatsache durch die Bekl. geht ins Leere. Die internationale Zuständigkeit richtet sich somit nach der örtlichen Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des ArbG Frankfurt a.M. ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes, § 29 ZPO, gegeben, da der Kl. seine Tätigkeit unstreitig ausschließlich am Flughafen in F. verrichtet hat. Das ArbG Frankfurt a.M. ist somit international und örtlich zuständig.

Die Klage ist, soweit sie sich gegen die fristlose Kündigung vom 18. 9. 2000 richtet, begründet, denn diese Kündigung ist unwirksam, da sie nicht unterzeichnet ist und somit dem gesetzlichen Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht genügt. Im Übrigen liegt auch ein Verstoß gegen das gem. Nr. 3 lit.g des Anstellungsvertrags vom 3. 2. 2000 arbeitsvertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis vor. Die weiter streitbefangene fristgerechte Kündigung vom 7. 11. 2000 ist entgegen der Auffassung des Kl. nicht wegen fehlender Kündigungsberechtigung des Zeugen V unwirksam.

Soweit der Kl. sich auf eine Vollmachtslosigkeit des Zeugen V beziehen sollte, so kann er sich hierauf nicht mehr berufen, denn er hat die Rüge der Vollmachtslosigkeit i.S. des § 174 BGB nicht unverzüglich nach Erhalt der Kündigung erhoben, sondern erst mit Schriftsatz vom 2. 4. 2001, falls sein Vortrag überhaupt so zu verstehen sein sollte. Falls der Kl. jedoch die fehlende Befugnis des Zeugen V zum Ausspruch von Kündigungen als solcher bestreitet, so kann er hiermit nicht durchdringen, denn selbst wenn der Zeuge V zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches die entsprechende Befugnis nicht gehabt haben sollte, so hat die Bekl. jedoch jedenfalls durch die Prozessführung im vorliegenden Rechtsstreit, mit der sie die Abweisung der gegen die Kündigung vom 7. 11. 2000 gerichteten Kündigungsschutzklage des Kl. erstrebt, den Ausspruch der Kündigung vom 7. 11. 2000 durch den Zeugen V genehmigt. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die fristgerechte Kündigung vom 7. 11. 2000 richtet, denn durch diese Kündigung ist das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten gesetzlichen Kündigungsfrist am 15. 12. 2000 beendet worden. Nur am Rande, da nicht entscheidungserheblich, sei erwähnt, dass der Kl. zur Bekl. in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des maßgeblichen Anstellungsvertrags, dort Nr. 3 lit.b, mit dem gem. Nr. 17 alle vorhergehenden Vereinbarungen der Parteien, sowohl mündliche als auch schriftliche, ersetzt werden.

Der Vorwurf der Bekl., der Kl. habe ein der 36. Kalenderwoche die Angaben im Timesheet verfälscht, indem er die überzogenen Mittagspausen am 4. und 6. 9. 2000 nicht eingetragen hat und damit unrichtig eine zu hohe Wochenstundenzahl angegeben hat, nachdem der Kl. zuvor bereits wegen eines einschlägigen Fehlerhaltens betreffend die Ausfüllung des Timesheets für den 24. 4. 2000 abgemahnt worden ist, ist grundsätzlich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen. Denn falsches Stundenaufschreiben ist - ähnlich wie der Missbrauch von Stempeluhren - jedenfalls nach vorheriger einschlägiger Abmahnung grundsätzlich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, da der Arbeitnehmer die Grundlagen für die Lohnabrechnung zu seinen Gunsten verfälscht, um bei dem Arbeitgeber einen entsprechenden Irrtum zu erregen und so in den Genuss der Bezahlung von nichtgeleisteten Arbeitsstunden zu gelangen. Damit wird durch das Verhalten des Arbeitnehmers (versuchter Betrug) das Vertrauensverhältnis zerstört.

Dass der Kündigungssachverhalt zutreffend ist, steht teilweise bereits auf Grund des unstreitigen Sachverhalts fest. Teilweise ist dies als Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen anzusehen (einschlägiges Fehlverhalten am 24. 4. 2000, daraufhin erfolgte Abmahnung). Der grundsätzlich zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung geeignete, teils unstreitige und teils erwiesene Kündigungssachverhalt rechtfertigt auch im konkreten Fall die verhaltensbedingte Kündigung des Kl. Bereits unstreitig zwischen den Parteien ist es, dass der Kl. in der 36. Kalenderwoche 2000 am 4. 9. 2000 und 6. 9. 2000 jeweils die einstündige Mittagspause um 30 Minuten bzw. um 55 Minuten überzogen, dies jedoch nicht in den Timesheet eingetragen hat, sondern jeweils nur eine Mittagspause von einer Stunde und eine Gesamtwochenstundenzahl von 40 Stunden vermerkt hat. Soweit sich der Kl. zu seiner Rechtfertigung darauf beruft, dass er die überzogene Zeit an den anderen Tagen der 36. Kalenderwoche 2000 durch das Einlegen kürzerer Mittagspausen wieder hereingearbeitet habe, so ist dieser Vortrag - entgegen bestehender Darlegungslast des Arbeitnehmers für behauptete Rechtfertigungsgründe - nicht substanziiert genug, um für die Bekl. einlassungsfähig und einem Gegenbeweis zugänglich zu sein. Der vom Kl. behauptete - und von der Bekl. bestrittene - Rechtfertigungsgrund hat daher außer Betracht zu bleiben. Die für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich erforderliche, dem kündigungsauslösenden Vorfall vorausgegangener Abmahnung wegen eines einschlägigen Fehlverhaltens ist auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme in Verbindung mit dem von der Bekl. im Kammertermin vom 24. 7. 2001 zur Akte gereichten Timesheet des Kl. für die Woche vom 24.- 28. 4. 2000 als erwiesen anzusehen.

Der Zeuge V hat bestätigt, dass der Kl. am Ostermontag, dem 24. 4. 2000, acht Stunden arbeiten sollte, jedoch nach Bekundung der Kollegen des Kl. vormittags nicht an seinem Arbeitsplatz war, sich mittags zwischen 12:00 und 13:00 Uhr in einem Restaurant auf der US-Air-Base aufhielt und erst gegen 15:30 Uhr an seinen Arbeitsplatz zurückkehrte. Ferner hat der Zeuge V ausgesagt, dass in diesem Zusammenhang mit dem Kl. ein Gespräch geführt worden ist, allerdings nicht schon am nächsten Tag, sondern erst am Freitag der fraglichen Woche, da die Bekl. zunächst abwarten wollte, was der Kl. in den Timesheet als Arbeitszeit für den 24. 4. 2000 einträgt.

Der Zeuge V hat bekundet, dass er dem Kl. in diesem Gespräch vorgehalten hat, dass die Fälschung einer Arbeitszeitkarte (Timesheet) eine strafbare Handlung sei, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen könne, wobei letztere Aussage auch durch den Zeugen Z bestätigt worden ist. Zusammenfassend hat der Zeuge V bekundet, dass der Kl. für den 24. 4. 2000 Arbeit in die Arbeitszeitkarte eingetragen hat und dass er auch hätte arbeiten sollen, dass der Kl. auch von dem Zeugen angesprochen, selbst gesagt hat, dass er gearbeitet habe, und dass dem Zeugen V auch nichts von einem Urlaub des Kl. für den fraglichen Tag bekannt war und der Zeuge sich definitiv erinnert, dass der fragliche Tag der Ostemontag war. Der Zeuge V hat, wie bereits erwähnt, bestätigt, dass es ein Gespräch gegeben hat, an dem der Kl., Herr H, der Zeuge Z und er teilgenommen haben und in dem der Zeuge V dem Kl. erklärt hat, dass das Fälschen der Arbeitszeitkarte eine Straftat sei und dass dies ein Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei. Trotz mehrmaligem Nachfragen durch den Klägervertreter und des Gerichts konnte sich der Zeuge V jedoch nicht mehr daran erinnern, ob der Kl. deutsche oder amerikanische Feiertage als freie Tage gewählt und ob der Kl. für die Zeit von Karfreitag bis Ostermontag 2000 (21. 4.- 24. 4. 2000) Urlaub beantragt hat. Der Zeuge V hat jedoch abschließend noch bekundet, dass der Bode „RHR“ auf den Timesheets für tatsächlich geleistete Arbeit und der Code „VAC“ für Urlaub steht, ferner, das zwei Abrechnungen erstellt werden, eine von einer Fremdfirma in Deutschland, die keine Differenzierungen zwischen Feiertagen, Urlaub, Überstunden und Ähnlichen ausweist und eine, die aus den USA kommt und die fraglichen Differenzierungen enthält und dass die ihm vom Klägervertreter vorgehaltene Abrechnung des Kl. für April 2000, aus der kein Urlaubstag des Kl. für April 2000 ersichtlich ist, eine solche ist, wie sie von der Fremdfirma in Deutschland erstellt wird. Die Kammer hält die Zeugen auch für glaubwürdig und ihre Aussagen für glaubhaft.

Der Zeuge V ist zwar nach eigener Bekundung der oberste Vorgesetzte des Kl. bei der Bekl. in Deutschland und auch derjenige, der den Ausspruch der Kündigung betrieben hat, so dass er den Interessen der Bekl. im Rechtstreit deutlich näher steht als denen des Kl. Dies reicht jedoch angesichts der klaren und präzisen Aussage des Zeugen, der einen sehr guten persönlichen Eindruck bei der Kammer hinterlassen hat, sowie angesichts der von der Aussage erfolgten Belehrung über die strafrechtlichen Folgen der Verletzung der Wahrheitspflicht nicht aus, um dem Zeugen zu unterstellen, er habe die Unwahrheit gesagt.

Der Zeuge Z ist ebenfalls Vorgesetzter des Kl., jedoch zwei Hierarchiestufen unter dem Zeugen V angesiedelt. Mit dem Kündigungsausspruch als solchen hatte der Zeuge Z nichts zu tun, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Interessen der Bekl. im Rechtsstreit so nahe stehen, wie dies bei dem Zeugen V der Fall sein dürfte. Auch der Zeuge Z wurde vor der Aussage über die strafrechtlichen Folgen der Verletzung der Wahrheitspflicht belehrt, so dass auch bei ihm davon ausgegangen werden muss, dass er die Wahrheit gesagt hat. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kl. in den Timesheets für die 16. und 17. Kalenderwoche 2000 für Karfreitag, den 21. 4. 2000, acht Stunden Urlaub („VAC“) eingetragen hat, für Ostermontag jedoch acht Stunden tatsächlich geleistete Arbeitszeit (RHR), ist es somit auf Grund der Zeugenaussage als erwiesen anzusehen, dass der Kl. am Ostermontag, dem 24. 4. 2000, regulär acht Stunden zu arbeiten hatte, dies auch so in seiner Arbeitszeitkarte eingetragen hat, tatsächlich jedoch einen großen Teil des Tages nicht gearbeitet hat. Damit steht es fest, dass der Kl. bereits am 24. 4. 2000 den Timesheet zu seinen Gunsten verfälscht hatte. Dass dem Kl. dies in einem Gespräch - zwar nicht am 25. 4. 2000, wie von der Bekl. vorgetragen, sondern am 28. 4. 2000 (nach Angabe des Timesheets durch den Kl.) - durch den Zeugen V vorgehalten wurde mit dem Hinweis, dass das Verfälschen des Timesheets eine Straftat sei und dies zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen könne, ist ebenfalls durch die Aussage beider Zeugen erwiesen.

Nicht bewiesen worden ist die Behauptung des Kl., er habe am 24. 4. 2000 Urlaub gehabt; der Kl. hatte diese Behauptung auch gar nicht unter Beweis gestellt, sondern lediglich versucht, ein entsprechendes Beweisergebnis im Rahmen seines Fragerechts bei der Vernehmung der Zeugen V und Z zu erzielen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen und schließlich spricht auch der von ihm selbst ausgefüllte Timesheet für die Woche vom 24.- 28. 4. 2000 dafür, dass es sich bei der Behauptung des Kl., er habe am Ostermontag, dem 24. 4. 2000, Urlaub gehabt, um eine Schutzbehauptung handelt. Die Kammer hält es auch für ausreichend, dass der Zeuge V in dem Gespräch am 28. 4. 2000 dem Kl. gegenüber lediglich geäußert hat, dass das Verfälschen einer Arbeitszeitkarte, so wie durch den Kl. für den 24. 4. 2000 geschehen, eine Straftat darstelle und dies ein Grund für eine Kündigung sei, ohne dem Kl. gegenüber ausdrücklich zu erklären, dass der Kl. mit einer Kündigung zu rechnen habe, falls er erneut eine Arbeitszeitkarte verfälsche. Denn mit dem von dem Zeugen V gegenüber dem Kl. gegebenen Hinweis wird hinreichend deutlich, dass bei einer erneuten Verfehlung der gleichen Art die Kündigung durch die Bekl. im Raum steht.

Der grundsätzlich zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung genügende, teils unstreitige und teils erwiesene Sachverhalt ist auch im konkreten Fall geeignet, die streitbefangene Kündigung zu rechtfertigen. Denn bei Abwägung der wechselseitigen Interessen überwiegt das Auflösungsinteresse der Bekl. das Bestandsschutzinteresse des Kl., nachdem es sich bei dem Fehlverhalten des Kl. um ein gravierendes Fehlverhalten im Vertrauensbereich handelt und der Kl. zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs nur etwa ein Jahr lang bei der Bekl. beschäftigt war und von seiner beruflichen Qualifikation und seinem Lebensalter her auch durchaus noch gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, was sich auch daran zeigt, dass der Kl. bereits ab 23. 10. 2000 wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden hat.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht