Ingenieur-Begriff nach AAÜG
Gericht
BSG
Art der Entscheidung
Pressemitteilung
Datum
15. 06. 2001
Aktenzeichen
B 4 RA 117/00 R
Bundessozialgericht
Pressemitteilung Nr. 39
vom 15.06.2001
(Zum Pressevorbericht Nr. 34/01)
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 12. Juni 2001.
5) B 4 RA 117/00 R
In diesem Verfahren ist die Revision der Beklagten erfolglos geblieben. Nach den in dem Verfahren B 4 RA 107/00 R dargelegten Grundsätzen hat der Kläger eine Beschäftigung ausgeübt, für die ihrer Art nach Versorgungsansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vorgesehen waren. Denn er hat im streitigen Zeitraum einen (abstrakt) von der Versorgungsordnung erfaßten Beruf tatsächlich in einem volkseigenen Betrieb ausgeübt. Die zur Umsetzung erlassene Zweite Durchführungsbestimmung der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz benennt als dem Kreis der Begünstigten zugehörig u.a. "Ingenieure". Dabei ist der Durchführungsbestimmung zu entnehmen, daß es hierfür wesentlich auf den entsprechenden "Titel" ankommt. Insofern bestimmte die Verordnung über die Berufsbezeichnung Ingenieur ausdrücklich, daß auch Diplom-Ingenieurökonomen bzgl. der Berechtigung zur Führung des Titels "Ingenieur" den Diplom-Ingenieuren gleichgestellt waren.
Vorgehende Entscheidung:
SG Leipzig - S 10 RA 450/99.
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