Durchgelegene Matrazen, Geltendmachung von Ansprüchen für nicht ehelichen Lebenspartner
Gericht
AG Hamburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
03. 01. 2002
Aktenzeichen
22a 23/01
Bucht ein Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft einer Reise, so ist er auch für den anderen Partner aktivlegitimiert Mängelansprüche geltend zumachen.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin, die für sich und einen Mann eine Urlaubsreise in die Türkei gebucht hatte, hat für sich und diesen Mann Mängelansprüche, insbesondere wegen Rückenschmerzen auf Grund zu weicher und durchgelegener Matratzen, geltend gemacht. Sie hat behauptet, sie lebe mit ihrem Reisegefährten in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft.
Die Klage führte zu einer Reisepreisminderung von 25%.
Auszüge aus den Gründen:
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat am 31. 7. 2000 für sich und zu Gunsten ihres Freundes, des Zeugen K, mit der Beklagten einen Reisevertrag geschlossen. Es ist allgemeine Auffassung, dass ein Familienmitglied zu Gunsten anderer Familienmitglieder einen Reisevertrag abschließt. Entsprechendes muss für nicht eheliche Partnerschaften gelten. Im vorliegenden Falle wohnen die Klägerin und der Mitreisende, der Zeuge K, zusammen. Sie haben für die Reise ein Doppelzimmer gebucht. Beides spricht für eine familienähnliche Vertrautheit, was die Annahme eines Reisevertrages zu Gunsten Dritter rechtfertigt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind reisevertragliche Ansprüche der Klägerin nicht verjährt (§ 651g II BGB). Die Reise endete vertragsgemäß am 17. 8. 2000. Mit Fax vom 29. 8. 2000 ließ die Klägerin ihre Ansprüche bei der Beklagten anmelden. Die Beklagte wies diese Ansprüche mit Schreiben vom 17. 10. 2000, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 19. 10. 2000, zurück. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten war mithin für 51 Tage gehemmt.
Die Verjährungsfrist lief nach allem am 9. 4. 2001 ab. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 13. 2. 2001 - innerhalb der Verjährungsfrist - zugestellt worden. Damit wurde der Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen.
Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 651d I BGB die Minderung/Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 25% entsprechend 582 DM verlangen, denn insoweit war die bei der Beklagten gebuchte Reise mit einem Mangel behaftet. Das Gericht geht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus, dass die Matratzen in dem der Klägerin zur Verfügung gestellten Hotelzimmer derart weich und durchgelegen waren, dass die Klägerin und der Zeuge K nicht nur ganz unerhebliche Rückenschmerzen auf Grund massiver Verspannungen erlitten. Dies haben die schriftlich gehörten Zeugen im Wesentlichen übereinstimmend bekundet.
Es muss zwar davon ausgegangen werden, dass Reisende meist mehr oder weniger zu Übertreibungen neigen. Andererseits hat aber die unbeteiligte Zeugin M bekundet, auch in ihrem Bett sei die Matratze derart weich und durchgelegen gewesen, dass sie jeden Morgen Verspannungen/Rückenschmerzen zwischen Hals- und Lendenwirbel gehabt habe und deswegen schmerzstillende Medikamente habe einnehmen müssen. Die Klägerin und der Zeuge K waren im Übrigen nach Beendigung der Reise beim Arzt, welcher bei beiden einen Muskelhartspann im Übergang von Nacken- zur Schultermuskulatur sowie eine muskuläre Verspannung im Lendenwirbelbereich diagnostiziert hat. Auch dieser Arztbesuch spricht dafür, dass die Klägerin und der Zeuge nicht nur ganz unerheblich unter zu weichen und durchgelegenen Matratzen gelitten haben.
Das Gericht hält es für nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen der 14-tägige Urlaub durch Rückenschmerzen bzw. Schlafentzug erheblich beeinträchtigt war. Bei Abwägung aller Umstände erscheint eine Minderung von 25% entsprechend 582 DM gerechtfertigt.
Die Beklagte schuldet der Klägerin ferner die Kosten für das ärztliche Attest in Höhe von 20 DM. Die Aufwendung dieser Kosten war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
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