Antragsformulierung bei kennzeichenverletzender Handelsregistereintragung

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

24. 07. 2002


Aktenzeichen

7HK O 9854/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Gegen eine kennzeichenverletzende Handelsregistereintragung kann der Antrag formuliert werden:
    "Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung im Handelsregister einzuwilligen."
    Oder:
    "... beim Handelsregister ... die Löschung zu beantragen".

  2. Der Störungsbeseitigungsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, beim Handelsregister des Amtsgerichts Tecklenburg die Löschung der dort unter der HRB-Nr. 1957 eingetragenen Firma "Focus Showtechnic Vertriebsgesellschaft mbH" zu beantragen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

G r ü n d e :

1. Das Verfahren ist weitgehend, nämlich bezüglich der Sachanträge I. (Unterlassung) und III. (Löschung der Internetdomain) durch Teil-Anerkenntnisurteil, das im Kammertermin vom 24.07.2002 erging und auf das verwiesen wird, erledigt.

Streitig ist hier nur noch die Berechtigung des klägerischen Antrages II:

Die Beklagte wird verurteilt, beim Handelsregister des Amtsgerichts Tecklenburg die Löschung der dort unter der HRBNr. 1957 eingetragenen Firma "Focus Showtechnic Vertriebsgesellschaft mbH" zu beantragen.

Auch dieser Antrag ist begründet. Er hat seine Rechtsgrundlage als Störungsbeseitigungsantrag gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog. Dieser ist von der Rechtsprechung entwickelt und inzwischen als verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch im Kennzeichenrecht gewohnheitsrechtlich anerkannt, er ist gerichtet auf die Beseitigung eines fortwährenden Störungszustandes wie z.B. einer kennzeichenverletzenden Handelsregistereintragung (vgl. z.B. Fezer, 3. Aufl. 2001, 15 MarkenG, Rdnr. 190; Ingerl/Rohnke, Kommentar zum MarkenG, vor §§ 14 - 19, Rdnr. 57; von Schultz, Kommentar zum Markenrecht 2002, § 14, Rdnr. 240 je m.w.N.).

Bezüglich dieses Beseitigungsanspruchs, der auf die Löschung einer Firmeneintragung im Handelsregister gerichtet ist, werden üblicherweise von der Rechtsprechung zwei Antragsformulierungen gewählt und akzeptiert, nämlich zum einen die - hier nicht gewählte - Formulierung "die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung ... im Handelsregister einzuwilligen" oder - wie hier - "die Beklagte wird verurteilt, beim Handelsregister ... die Löschung ... zu beantragen". Bezüglich des hier zu beurteilenden Antrages teilt die Kammer nicht die Bedenken der Beklagten, dass die verklagte GmbH selbst nicht den Antrag stellen könne und deshalb dieser Antrag abzuweisen sei. Es ist offenkundig und eigentlich selbstverständlich, dass für diesen Antrag seitens der Gesellschafter entsprechende Beschlußvoraussetzungen zu fassen sind und sodann durch die Vertretungsorgane der entsprechende Antrag beim Amtsgericht zu stellen ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses TeilEndurteils hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO (die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des TeilAnerkenntnisurteils ohne Sicherheitsleistung gemäß § 708 Ziffer 1 ZPO wird hierdurch nicht berührt).


Dr. Lieber
Vors. Richter am LG

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht