FOCUS ./. FOCUS
Gericht
HABM
Art der Entscheidung
Entscheidung über Beschwerde
Datum
12. 12. 2002
Aktenzeichen
R 111/2001-2
Beruht der Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung auf einer älteren Marke, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist der Widerspruchsschrift gem. Regel 16 der Durchführungsverordnung nach Möglichkeit ein Nachweis über die Eintragung beizufügen.
Hat zum Zeitpunkt der Nachweiserbringung ein Inhaberwechsel stattgefunden und geht dieser nicht aus der Nachweiserbringung hervor, muss der Widersprechende zusätzlich einen Nachweis darüber einreichen, dass alle für die Eintragung einer solchen Übertragung notwendigen Schritte unternommen wurden.
Fehlt ein solcher Nachweis, ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt nicht gehalten, die fehlenden Unterlagen konkret zu benennen. Es genügt die Aufforderung, weitere Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen vorzulegen, die der Widersprechende als notwendig zur Substantiierung des Widerspruchs erachtet, verbunden mit einem allgemeinen Merkblatt, das unter der Rubrik „Wichtige Hinweise“ unter der Überschrift „Übertragungen“ folgenden Hinweis enthält: „Sollte zum Zeitpunkt der Nachweiserbringung ein Inhaberwechsel stattgefunden haben und dieser nicht aus der Eintragungsurkunde hervorgehen, muss der Widersprechende zusätzlich einen Nachweis darüber einreichen, dass alle für die Eintragung einer solchen Übertragung notwendigen Schritte unternommen wurden“.
Reicht der Widersprechende keinen offiziellen Nachweis über die Übertragung der Widerspruchsmarke ein, ist der Widerspruch mangels Nachweises der gegenwärtigen Inhaberschaft des älteren Rechts zurückzuweisen.
1. Mit Anmeldetag vom 17. Januar 1997 beantragte die Anmelderin/Beschwerdegegnerin (im Folgenden die "Anmelderin") die Eintragung der Wortmarke
als Gemeinschaftsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 6, 7, 8, 9, 14, 15, 16, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 41 und 42.
2. Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 86/99 vom 2. November 1999 veröffentlicht.
3. Mit beim Amt am 21. Januar 2000 eingegangenem Schreiben erhob die Widersprechende/Beschwerdeführerin (im Folgenden die "Widersprechende") Widerspruch gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke. Der Widerspruch wurde gestützt auf die Eintragung der älteren Marke
in Deutschland (Nummer der Eintragung: 1 182 455; Anmeldetag: 1. März 1990; Tag der Eintragung: 25. November 1991) für verschiedene Dienstleistungen der Klasse 36. Der Widerspruch richtete sich gegen einen Teil der Waren und Dienstleistungen der Anmeldung (in den Klassen 9, 16, 36 und 41) und wurde gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ("GMV") (ABl. HABM 1/95, S. 52).
4. Die Widersprechende fügte ihrem Widerspruch eine Kopie der Veröffentlichung der Eintragung bei, die als Eigentümer der Marke die "FOCUS Wertpapierverwaltungs- und Finanzberatungsgesellschaft mbH" ausweist.
5. Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 übersandte die Widerspruchsabteilung den Widerspruch an die Anmelderin und teilte der Widersprechenden dies mit. Das Schreiben an die Widersprechende enthielt den folgenden Absatz:
"Sie verfügen über eine abschließende Frist von vier Monaten nach Empfang dieser Mitteilung, d.h. bis zum 23/10/2000, um weitere Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen vorzulegen, die Sie als notwendig zur Substantiierung Ihres Widerspruchs erachten. Mit dieser Frist werden Ihnen zwei zusätzliche Monate nach Beginn des Verfahrens zur Vervollständigung Ihrer Akte eingeräumt."
6. Dem Schreiben der Widerspruchsabteilung war ferner ein "Merkblatt über Beweismittel" beigefügt, in dem es unter der Rubrik "Nachzuweisende Tatsachen" unter anderem hieß "8(1): Ältere eingetragene Marke ... die Inhaberschaft des Widersprechenden...". In der Rubrik "Wichtige Hinweise" wurde unter der Überschrift "Übertragungen" folgendes erklärt: "Sollte zum Zeitpunkt der Nachweiserbringung ein Inhaberwechsel stattgefunden haben und dieser nicht aus der Eintragungsurkunde hervorgehen, muss der Widersprechende zusätzlich einen Nachweis darüber einreichen, dass alle für die Eintragung einer solchen Übertragung notwendigen Schritte unternommen wurden."
7. Nach Einholen der Stellungnahmen der Beteiligten erließ die Widerspruchsabteilung am 30. November 2000 Entscheidung Nr. 2926/2000 (die "angefochtene Entscheidung"), in der sie den Widerspruch mangels Nachweises der gegenwärtigen Inhaberschaft des älteren Rechts zurückwies. Die Kosten wurden der Widersprechenden auferlegt.
8. Die angefochtene Entscheidung wurde damit begründet, dass die Widersprechende keinen offiziellen Nachweis über die Übertragung der Widerspruchsmarke eingereicht habe. Laut der eingereichten Eintragungsurkunde sei die Marke im Namen der "FOCUS Wertpapierverwaltungs- und Finanzberatungsgesellschaft mbH" eingetragen.
9. Gegen diese Entscheidung erhob die Widersprechende mit beim Amt am 26. Januar 2001 eingegangenem Schreiben eine Beschwerde, die sie mit Schreiben vom 28. März 2001 begründete.
10. Die Anmelderin nahm am 14. Mai 2001 zu der Beschwerdeschrift Stellung.
11. Die Widersprechende beantragte die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Sie fügte als Anlage der Beschwerdebegründung eine Kopie der vom Deutschen Patent- und Markenamt bestätigten Änderung der Inhaberschaft der Marke von der "FOCUS Futures- und Fondverwaltungsgesellschaft mbH" auf die Widersprechende bei.
12. Zur Stützung ihrer Beschwerde trug sie im Wesentlichen vor, der Vertreter der Widersprechenden habe die Anweisung gegeben, mit dem Widerspruchsformblatt auch die Anlage bezüglich der Namensänderung beim Amt einzureichen. Die Anlage befinde sich auch in seiner Akte bei den Kopien der am 18. Januar 2000 an das Amt gesandten Unterlagen. Der Vertreter habe daher keinen Mangel feststellen können. Ferner hätte das Amt im Schreiben gemäß Regel 20 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1995 Nr. L 303, S. 1; ABl. HABM 2-3/1995, S. 258) ("DV") die fehlenden Unterlagen konkret benennen müssen. Die Mitteilung vom 23. Juni 2000 einschließlich des allgemeinen Merkblatts sei nicht ausreichen gewesen.
13. Die Anmelderin führte aus, die Widersprechende sei entsprechend Regel 20 Absatz 2 DV korrekt zur Vorlage der erforderlichen Beweismittel aufgefordert worden. Ein rechtlicher Hinweis, welche konkreten Unterlagen noch fehlten, sei nicht erforderlich gewesen und wäre außerdem wegen Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 GMV unzulässig gewesen.
Entscheidungsgründe
14. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen von Artikel 57, 58 und 59 GMV in Verbindung mit Regel 48 DV und ist daher zulässig.
15. In der Sache ist zu entscheiden, ob die Widerspruchsabteilung den auf die ältere deutsche Marke "FOCUS" gestützten Widerspruch zu Recht in der hier vorliegenden Art und Weise mangels Nachweises der Übertragung der älteren Marke zurückweisen durfte.
16. In Regel 16 DV, welche die Überschrift "Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung des Widerspruchs" trägt, heißt es:
"(1) Die Widerspruchsschrift kann Einzelheiten der zur Stützung des Widerspruchs vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen unter Beifügung einschlägiger Unterlagen enthalten.
(2) Beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist der Widerspruchsschrift nach Möglichkeit ein Nachweis über die Eintragung oder Anmeldung, z.B. eine Urkunde der Eintragung, beizufügen...
(3) Die in Absatz 1 genannten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie einschlägigen Unterlagen und der in Absatz 2 erwähnte Nachweis können, wenn sie nicht zusammen mit der Widerspruchsschrift oder anschließend übermittelt werden, innerhalb einer vom Amt gemäß Regel 20 Absatz 2 festgelegten Frist nach Beginn des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden."
17. In Regel 20 DV, "Prüfung des Widerspruchs", heißt es in Absatz 2:
"...
(2) Enthält die Widerspruchsschrift keine Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen gemäß Regel 16 Absätze 1 und 2, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, diese Unterlagen innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist vorzulegen. Alle Vorlagen des Widersprechenden werden dem Anmelder mitgeteilt, der innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist Gelegenheit zur Äußerung enthält.
..."
18. Die Kammer ist der Auffassung, dass die vorliegende Beschwerde zurückgewiesen werden muss.
19. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von anderen, von dieser Kammer entschiedenen Fällen (siehe z.B. Entscheidung vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache R907/2000-2 "Bellaroma/Bellarom") dahingehend, dass dem Schreiben der Widerspruchsabteilung vom 23. Juni 2000 ein Merkblatt beigefügt war, aus dem sich hinsichtlich der nachzuweisenden Tatsachen klar und unmissverständlich ergab, dass die Inhaberschaft des Widersprechenden hinsichtlich der älteren Marke nachzuweisen ist. Es wird unter der Rubrik "Wichtige Hinweise" sogar konkret auf den Fall eingegangen, dass ein Inhaberwechsel stattgefunden hat und dieser nicht aus der Eintragungsurkunde hervorgeht. Für diesen Fall wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Nachweis darüber einzureichen ist, dass alle für die Eintragung der Übertragung erforderlichen Schritte unternommen wurden. Der Widersprechenden hätte also im vorliegenden Fall bei der Überprüfung ihrer Akte anhand des Merkblattes klar werden müssen, dass in ihrem Fall ein Nachweis des Inhaberwechsels zu erbringen war.
20. Soweit die Widersprechende vorträgt, in ihrer Akte liege die der Kammer mit Schreiben vom 28. März 2001 übersandte Anlage zur Namensänderung bei den Kopien der dem Amt am 18. Januar 2000 übersandten (am 21. Januar 2000 eingegangenen) Widerspruchsschrift und es habe auch eine Anweisung gegeben, diese Anlage mit der Widerspruchsschrift einzureichen, so ist zu bemerken, dass laut den Akten des Amtes diese Anlage nicht mit der Widerspruchsschrift eingegangen ist. Die Anlage ist dem Amt erst mit dem Schreiben vom 28. März 2001 zur Kenntnis gelangt.
21. Unabhängig davon hätte der Widersprechenden jedoch bei Überprüfung der Akte mit den Anforderungen des Merkblattes auffallen sollen, dass auch auf der in der Anlage enthaltenen Bestätigung der Namensänderung die Bezeichnung der in der Eintragungsurkunde aufgeführten Gesellschaft, "FOCUS Wertpapierverwaltungs- und Finanzberatungsgesellschaft mbH", nicht vorhanden ist. Vielmehr wird als bisheriger Inhaber die "FOCUS Futures- und Fondsverwaltungsgesellschaft mbH" genannt. Dies reicht zum Nachweis des Wechsels der Inhaberschaft von der "FOCUS Wertpapierverwaltungs- und Finanzberatungsgesellschaft mbH" auf die Widersprechende, die "FOCUS Asset Management GmbH", nicht aus.
22. Folglich ist im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen. Die Voraussetzungen der Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß Regel 51 DV liegen nicht vor.
Kosten
23. Gemäß Artikel 81 Absatz 1 GMV trägt die Widersprechende die Kosten der Anmelderin im Beschwerdeverfahren. Über die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat bereits die Widerspruchsabteilung entschieden.
Tenor der Entscheidung
Aus diesen Gründen entscheidet
wie folgt:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
3. Die Widersprechende trägt die Kosten der Anmelderin im Beschwerdeverfahren.
K. Sundström
P. Dyrberg
D.T. Keeling
Geschäftsstellenbeamter:
E. Gastinel
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
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