Trotz Verwechslungsgefahr keine Strafbarkeit nach § 143 Abs. 1 i. Vb. mit § 14 Abs. 2 MarkenG: Kein Handeln im geschäftlichen Verkehr

Gericht

Staatsanwaltschaft Dresden


Art der Entscheidung

Einstellungsverfügung


Datum

22. 04. 2002


Leitsatz des Gerichts

Wer - zum Beispiel - im Internet entgegen § 14 MarkenG verwechslungsfähige Firmenlogos verwendet, macht sich dennoch nicht nach § 143 Abs. 1 Markengesetz strafbar, wenn er politische Ansichten verbreitet. Er handelt dann nicht im geschäftlichen Verkehr.

Tenor

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom 22.04.2002 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozeßordnung eingestellt.

Entscheidungsgründe

Gründe:

Ein strafbares Verhalten im Sinne des § 143 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Markengesetz ist nicht gegeben.

Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist zur Erfüllung des Tatbestandes notwendig. Dies ist jedoch anhand des Anzeigeninhalts nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat auf Internetseiten ohne Genehmigung der Anzeigeerstatterin deren Firmenlogos in nur leicht veränderter Form genutzt ("Locus", "Locus Online", "Locus TV"), so dass eine Verwechslungsgefahr mit der Wort-/Bildmarke "Focus" der Anzeigeerstatterin bestand. Es ist jedoch nicht festzustellen, dass der Beschuldigte damit im geschäftlichen Verkehr handelte, d. h. im Rahmen einer auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit. Vielmehr nutzt offensichtlich der Beschuldigte die so bezeichneten Seiten, um seinen zweifelhaften politischen Ansichten Ausdruck zu verleihen.

Ob die mit der Anzeige vorgelegten Seiten inhaltlich gegen Straftatbestände der §§ 86 ff. StGB (Straftaten gegen den inneren Frieden) verstoßen, wurde durch die zuständige Dezernentin im Haus geprüft. Ein Anfangsverdacht wurde insoweit jedoch verneint, und daher von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.

Ob aufgrund des Inhaltes der Seiten ein Anfangsverdacht für die Annahme der allgemeinen Beleidigungstatbestände besteht, wird derzeit unter dem Aktenzeichen 202 AR 761/02 geprüft.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.

Hochachtungsvoll

gez. Lichtenberg
Staatsanwältin

Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.


B e s c h w e r d e b e l e h r u n g

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden erheben.
Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Dresden eingelegt werden.

Rechtsgebiete

Strafrecht; Markenrecht