Kein hinreichender Tatverdacht bei Streit unter Nachbarn
Gericht
Staatsanwaltschaft München I
Art der Entscheidung
Einstellungsverfügung
Datum
04. 06. 2002
Aktenzeichen
235 Js 225830/01
das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom 27.05.2002 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozeßordnung eingestellt.
Das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen falscher Verdächtigung wurde mit Verfügung vom 06.02.2002 eingestellt, da der vom Vertreter der Anzeigeerstatterin benannte Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung zu seiner Vernehmung ohne Angaben von Gründen nicht erschienen war.
Auf die Beschwerde der Anzeigeerstatterin hin wurde das Verfahren wiederaufgenommen und der vom Vertreter der Anzeigeerstatterin benannte Zeuge M polizeilich vernommen.
Auch nach Vernehmung des Zeugen kann der Beschuldigten jedoch ein Vergehen der falschen Verdächtigung nicht mit einer zur Anklageerhebung oder gar Verurteilung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Der Zeuge M gibt in seiner Zeugenvernehmung an, er habe sich in der Nacht vom 16. auf den 17.03. unter dem Fenster der Beschuldigten mit der Anzeigeerstatterin sowie mit 2-3 anderen Personen in normaler Lautstärke unterhalten, er habe selbst nicht an der Wohnungstür geklingelt, ob möglicherweise ein anderer an der Wohnungstür der Beschuldigten geklingelt habe, habe er nicht gesehen. Während der Unterhaltung habe die Beschuldigte ihr Fenster geöffnet und heruntergerufen, er und die anderen Personen sollten still sein.
Allein aufgrund dieser Angaben des Zeugen kann der Beschuldigten eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB nicht nachgewiesen werden. Die Beschuldigte hätte dazu wider besseres Wissen, somit in Kenntnis von der Unwahrheit des Angezeigten bei der Polizei gegen die Anzeigeerstatterin Strafanzeige erstatten müssen. Ein solcher Vorsatz kann der Beschuldigten jedoch nicht mit einer zur Anklageerhebung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Beschuldigte durch die nächtliche Unterhaltung unter ihrem Fenster aufwachte, das Gespräch als sehr laut empfand und sich gestört fühlte.
Unter diesen Umständen ist für die Erhebung einer öffentlichen Klage gegen die Beschuldigte wegen falscher Verdächtigung kein Raum.
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht
berührt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Oberländer
Staatsanwältin
Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei dem Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München erheben.
Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft München I eingelegt werden.
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