Zum Umfang der Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache nach Vertragsbeendigung.
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
05. 10. 2005
Aktenzeichen
VIII ZR 57/05
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Mieterin, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung in B. , R. -Straße . Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. April 2003. Die Rückgabe der Wohnung erfolgte am 15. Mai 2003. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Klägerin für den gesamten Monat Mai 2003 Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Insoweit hat das Berufungsgericht, das der Beklagten einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die zweite Hälfte des Monats Mai 2003 versagt hat, die Revision zugelassen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision weiterhin eine volle Nutzungsentschädigung für den Monat Mai 2003.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Ab Mitte Mai 2003 habe der Beklagten eine weitere Nutzungsentschädigung
nach Rückgabe nicht zugestanden. Nutzungsentschädigung gemäß
§ 546 a BGB könne nach dem Gesetz nur für die Zeit der Vorenthaltung gewährt
werden. Erwägungen aus dem Schadensersatzrecht führten nicht zur
Verlängerung dieses gesetzlichen Zeitraumes, so dass eine Beweiserleichterung
für den Zeitraum im Monat nicht vorzunehmen sei. Für diesen Zeitraum
gelte ebenso wie für die Folgezeit, dass zur Darlegung eines Schadensersatzanspruches
die Notwendigkeit bestehe, substantiiert die Vermietungsgelegenheit
darzutun. Schadensersatzansprüche wegen Nichtvermietbarkeit der Wohnung
ab Monatsmitte seien nicht hinreichend dargetan.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Revision der Beklagten
ist daher zurückzuweisen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen
Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB nur bis zur
Rückgabe der Wohnung am 15. Mai 2003.
1. Ob im Falle der Rückgabe der Mietsache an einem zwischen den
Mietvertragsparteien nicht vereinbarten Tag innerhalb eines Monats Nutzungsentschädigung
nach § 546 a Abs. 1 BGB bis zum Schluss der Mietzinsberechnungsperiode
oder nur bis zum Übergabetag geschuldet wird, ist umstritten.
Während eine Ansicht einen Anspruch aus § 546 a Abs. 1 BGB nur für die Zeit
bis zur Rückgabe des Mietobjekts bejaht und den Vermieter im Übrigen auf
Schadensersatzansprüche (vgl. § 546 a Abs. 2 BGB) verweist (vgl. z.B. OLG
Rostock, NJW-RR 2002, 1712; KG Berlin, Grundeigentum 2003, 253; OLG
Köln, ZMR 1993, 77; Schilling in MünchKommBGB, 4. Aufl., § 546 a Rdnr. 16;
Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 546 a Rdnr. 16), wird andererseits
vertreten, dass bei Erfüllung der Rückgabeverpflichtung "zur Unzeit" Nutzungsentschädigung
nach § 546 a BGB bis zum Schluss der Mietzinsberechnungsperiode
oder bis zum nächsten üblichen Miettermin zu bezahlen sei (vgl. z.B. OLG
Düsseldorf, Grundeigentum 2002, 1428; KG Berlin, Grundeigentum 2001, 989;
Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 546 a Rdnr. 11).
2. § 546 a Abs. 1 BGB (früher § 557 Abs. 1 BGB) ist von dem der Interessenlage
entsprechenden Gedanken getragen, dass es unter keinem Gesichtspunkt
gerechtfertigt erscheint, den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung
des Mietverhältnisses dem Vermieter vorenthält, besser zu stellen, als
er bei Fortdauer des Mietvertrages gestanden hätte. Er soll für die Dauer der
Vorenthaltung mindestens die vereinbarte Miete weiter entrichten, weil es nur
an ihm liegt, dass er noch im Besitz der Mietsache ist, und weil er es selbst in
der Hand hat, sich durch die Herausgabe der Mietsache seiner Verpflichtung zu
entledigen. Die Bestimmung gewährt dem Vermieter eine Mindestentschädigung,
die in ihrer Höhe weder davon abhängig ist, ob und inwieweit dem Vermieter
aus der Vorenthaltung der Mietsache ein Schaden erwachsen ist, noch
davon, ob der Mieter aus dem vorenthaltenen Mietgegenstand einen entsprechenden
Nutzen hat ziehen können. Durch die Regelung des § 546 a Abs. 1
BGB (§ 557 Abs. 1 BGB a.F.) wird Druck auf den Mieter ausgeübt, die geschuldete
Rückgabe der Mietsache zu vollziehen; es liegt allein an ihm, die Rechtsfolgen
des § 546 a Abs. 1 BGB (§ 557 Abs. 1 BGB a.F.) zu vermeiden oder zu
beenden (BGHZ 107, 123, 128, 129). Nur für die Dauer der Vorenthaltung der
Mietsache kann der Vermieter als Entschädigung den vereinbarten Mietzins
verlangen. Für die Zeit danach bleibt ihm bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen die Geltendmachung eines Schadens infolge einer erst späte-
ren Vermietung vorbehalten (vgl. § 546 a Abs. 2 BGB). Der Begriff der Vorenthaltung
besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe
dem Willen des Vermieters widerspricht (Senat, Urteil vom 7. Januar
2004 - VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558 unter II 2 a).
3. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Wohnung am 15. Mai 2003
zurückgegeben. Nur bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die Wohnung der
Beklagten vorenthalten im Sinne des § 546 a Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist deshalb
nur bis zu diesem Zeitpunkt zur Fortzahlung der Miete verpflichtet. Einen
weiteren Schaden für die Zeit danach (vgl. § 546 a Abs. 2 BGB) hat die Beklagte
nicht dargelegt.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
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