New Faces Award ./. Das Gesicht - Your Face Award

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

11. 02. 2003


Aktenzeichen

6 W 771/03


Leitsatz des Gerichts

  1. Eine für eine Preisverleihung regelmäßig verwendete und von der Öffentlichkeit in besonderem Umfang wahrgenommene Bezeichnung ist als Werktitel nach § 5 Abs.3 MarkenG schutzfähig.

  2. Der für einen Medienpreis verwendeten Bezeichnung „New Faces Award“ kommt kein beschreibender Charakter zu. Er ist ausreichend unterscheidungskräftig und genießt somit Titelschutz.

  3. Zwischen dem Titel „New Faces Award“ und der prioritätsjüngeren Bezeichnung „Das Gesicht – Your Face Award“ besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs.2 MarkenG.

  4. Die mit den kollidierenden Titeln gekennzeichneten Veranstaltungen (Verleihung eines Medienpreises einerseits – Durchführung eines Talentwettbewerbs andererseits) weisen starke Branchenähnlichkeit auf.

  5. Bei einer aus einem englischsprachigen und einem deutschsprachigen Teil zusammengesetzten Titel kommt dessen englischsprachigem Teil – insbesondere bei Verwendung in der Unterhaltungsindustrie – grundsätzlich größere Kennzeichnungskraft zu.

  6. Der in der Bezeichnung „Das Gesicht – Your Face Award“ enthaltene Bestandteil „Das Gesicht“ ist aufgrund seines lediglich übersetzenden Charakters für den Gesamteindruck des Zeichens nicht prägend.

  7. Die in den gegenüberstehenden Zeichen enthaltenen Zusätze „Your“ und „New“ sind nicht unterscheidungskräftig. Das Erinnerungsbild des Verkehrs wird daher ausschließlich durch den Bestandteil „Faces“ geprägt.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 24.1.2003 - AZ.: 33 O 1399/03 - aufgehoben.

2. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer, verboten

im geschäftlichen Verkehr einen Modelwettbewerb unter der Bezeichnung "Das Gesicht - Your Face Award" (auch in der Darstellungsform "Das Gesicht - Your Face Award 03") zu veranstalten und/oder veranstalten zu lassen, einen solchen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder diesen anzukündigen und/oder ankündigen zu lassen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 100.000.-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gründe

I.

Die Antragstellerin will der Antragsgegnerin die im Tenor unter Nr. 2) genannte Bezeichnung für einen Modelwettbewerb untersagen lassen. Im einzelnen wird hierzu auf die Sachverhaltsdarstellung des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag abgelehnt, da nach seiner Auffassung die Bezeichnungen der Antragstellerin für ihre Veranstaltung und die der Antragsgegnerin für ihren Modelwettbewerb einander nicht verwechslungsfähig gegenüberstünden. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 1 UWG bestünden nicht. Auf Nr. II der Gründe des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.

Gegen den ihr am 29.1.2003 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vorn 30.1.2003 - bei Gericht eingegangen am 31.1.2003 - sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den landgerichtlichen Beschluß aufzuheben und die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie erweist sich auch in der Sache als erfolgreich.

Der Antragstellerin steht der Unterlassungsanspruch gem. §§ 5/III, 15/I/II/IV MarkenG zu.

1. Der Antragstellerin steht für die von ihr veranstaltete Preisverleihung an erfolgreiche Nachwuchskräfte in erschiedenen Bereichen des Unterhaltungssektors verwendete Bezeichnung "New Faces Award" Werktitelschutz gem. § 5/III MarkenG zu.
Eine periodisch wiederkehrende Preisverleihung, die sich nicht nur in der Zuerkennung eines Preises als solche erschöpft, sondern in einem besonderen, unter Teilnahme der Öffentlichkeit stehenden Rahmen vorgenommen wird, ist Film- oder Bühnenwerken vergleichbar und damit werktitelschutzfähig gem. § 5/III MarkenG.

2. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, daß sie diese Veranstaltung seit dem Jahr 1998 durchführt.

3. Der Titel ist auch geeignet, die von der Antragstellerin durchgeführte Preisverleihung von gleichen oder ähnlichen Veranstaltungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Titel ist auch nicht rein beschreibend, dies schon deshalb nicht weil Faces allenfalls als pars pro toto steht.

4. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Veranstaltung eines Modelwettbewerbs ist jedenfalls sehr branchennah zum Unternehmen der Antragstellerin. Insbesondere der Unterhaltungswert dürfte kein geringerer sein. Das Alter der Teilnehmer reicht ebenfalls nicht aus, beide Veranstaltungen als weit voneinander entfernt anzusiedeln.

5. Die prioritätsjüngere Bezeichnung der Antragsgegnerin für ihre Veranstaltung "Das Gesicht - Your Face Award 2003" ist mit der Bezeichnung der Antragstellerin verwechslungsfähig. Dabei geht der Senat von folgenden Überlegungen aus: Das Zeichen der Antragsgegnerin besteht aus einem deutschsprachigen und aus einem englischsprachigen Teil, von diesen beiden Bestandteilen entfaltet der englischsprachige eine größere kennzeichnende Wirkung als der deutschsprachige, zumal jedenfalls in diesem Bereich der Unterhaltungsindustrie Begriffe aus der englischen Sprache weit verbreitet sind, vgl. z.B. nur die in Anl. Ast 10 aufgeführten e-mail-Adressen wie Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Dem deutschsprachigen Teil der Bezeichnung "Das Gesicht" mißt der Senat keine eigenständige prägende Bedeutung für das Gesamtzeichen zu, weil es sich insoweit lediglich um eine Übersetzung des Wortes "Face" handelt.
Schließlich muß auch berücksichtigt werden, daß die beiden Bezeichnungen dem angesprochenen Verkehr nicht gleichzeitig gegenübertreten, d.h. auch der durchschnittlich aufmerksame und kenntnisreiche Leser/Hörer prägt sich nur ein, daß es bei den Veranstaltungen um "Faces" geht, die Adjektiva "new" bzw. "Your" erlauben eine prazise Unterscheidung nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwert folgt aus § 3 ZPO.


Dr. Streicher
Vors. Richter am Oberlandesgericht

Zimmerer
Dahmen
Richter am Oberlandesgericht

Vorinstanzen

LG München I, 33 O 1399/03

Rechtsgebiete

Markenrecht