Abgrenzung des selbständigen Versicherungsvertreters vom Arbeitnehmer
Gericht
LAG Nürnberg
Datum
25. 02. 1998
Aktenzeichen
4 Sa 670/97
Bei einer Vertragsgestaltung, die dem Versicherungsvertreter keine unternehmerische Freiheit läßt, sondern nur das unternehmerische Risiko aufbürdet, gewinnt in der Gesamtabwägung die Arbeitnehmereigenschaft das Übergewicht, wenn eine berufsbegleitende, durch den anderen Vertragspartner finanziell unterstützte Qualifizierung stattfindet, sich die unternehmerische Freiheit faktisch beschränkt auf die Abarbeitung vorgegebenen Adreßmaterials, der Einsatz von Untervertretern mittelbar durch ein Verbot der Weitergabe überlassener Adressen an Dritte untersagt ist und untersagt ist, ohne vorherige Zustimmung ein anderes Unternehmen der Versicherungsbranche aufzunehmen, versicherungsfremde Leistungen zu vermitteln, werbend für den Versicherungsvertreter oder sein Unternehmen am Markt tätig zu werden.
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