"freundin.info"
Gericht
WIPO Arbitration and Mediation Center
Art der Entscheidung
Beschluss über Beschwerde
Datum
19. 12. 2002
Aktenzeichen
D2002-0964
Die als Zeitschriftentitel genutzte Marke „freundin“ genießt im deutschsprachigen Raum einen überdurchschnittlich hohen Bekanntheitsgrad. Sie ist „bekannte Marke“ im Sinne des Markengesetzes.
Zwischen der Marke sowie dem Titel „freundin“ und der Internet-Domain-Bezeichnung www.freundin.info besteht Verwechslungsgefahr.
Generischen Zusätzen - wie der Top-Level-Domain „info“ - kommt keine Kennzeichnungskraft zu. Sie sind bei der Verwechlungsprüfung nicht zu berücksichtigen.
Das Unterhalten einer Internetseite unter Hinweis auf eine künftige, noch nicht näher spezifizierte Geschäftstätigkeit ist nicht ausreichend, um die „ernsthafte“ Benutzung dieser Seite für ein bestimmtes Waren- oder Dientsleistungsangebot darzulegen.
Registriert ein Dritter eine Internet-Domain in der bloßen Absicht, diese dem Markeninhaber zur Veräußerung anzubieten, so scheidet ein gutgläubiger Erwerb der Rechte an der Domain-Bezeichnung durch den Anmelder aus.
Die Verfahrenssprache vor dem WIPO Arbitration and Mediation Center ist deutsch, wenn die Sprache der Registrierungsvereinbarung deutsch ist.
Wenn der Beschwerdegegner säumig ist und er keine offensichtlichen Verbindungen zum strittigen Domainnamen hat, genügt es zur Umkehr der Beweislast auf den Beschwerdegegener in Bezug auf seine Rechte oder berechtigten Interessen, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen solcher Rechte oder berechtigten Interessen glaubhaft darlegt (Bestätigung zweier älterer Entscheidungen).
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
freundin Verlag GmbH v. ...
Verfahren Nr. D2002-0964
1. Die Parteien
Beschwerdeführerin ist die freundin Verlag GmbH, 81925 München, Deutschland.
Beschwerdegegner ist ... .
2. Domainname und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname Die Domainvergabestelle ist Secura GmbH, Am Alten Posthof 6, 50667 Köln,
Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerdeschrift ist in englischer Sprache am 17. Oktober 2002, per
E-Mail und am 23. Oktober 2002, in körperlicher Form beim WIPO Schieds- und
Schlichtungszentrum („Zentrum“) eingegangen. Das Zentrum bestätigte den Eingang
der Beschwerdeschrift am 18. Oktober 2002.
Am 18. Oktober 2002, bat das Zentrum die Domainvergabestelle Secura GmbH um
Bestätigung der Eintragungsdaten. Nach wiederholten Anfragen des Zentrums vom
22. Oktober 2002, 25. Oktober 2002, 30. Oktober 2002, und 31. Oktober 2002,
bestätige die Secura GmbH am 29. Oktober 2002, 30. Oktober 2002, und 31. Oktober
2002, dass Am 28. Oktober 2002, informierte der Beschwerdegegner das Zentrum, dass er
bei seinem Internet Service Provider einen Antrag zur Löschung des Domainnamens
Das Zentrum informierte die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2002, dass im
Verfahren betreffend Das Zentrum überprüfte und bestätigte anschliessend die formelle
Übereinstimmung der Beschwerdeschrift mit der UDRP, der Verfahrensordnung und
den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy
(„Ergänzende WIPO Verfahrensordnung“). Ebenfalls bestätigte das Zentrum, dass
ihm die Beschwerdeführerin Zahlung in der erforderlichen Höhe geleistet hat.
Gleichzeitig, d.h. am 13. November 2002, übermittelte das Zentrum dem
Beschwerdegegner die Beschwerdeschrift und setzte ihm eine Frist zur Absendung
seiner Beschwerdeerwiderung bis zum 2. Dezember 2002.
Am 3. Dezember 2002, teilte das Zentrum dem Beschwerdegegner mit, dass er die
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung nicht eingehalten hat und er
deshalb als säumig gemäss der Verfahrensordnung angesehen wird.
Am 8. Dezember 2002, informierte das Zentrum die Parteien, dass ein
Einerbeschwerdepanel bestellt wurde und dass diesem die Verfahrensunterlagen
zugestellt wurden.
Das Einerbeschwerdepanel befindet, ordnungsgemäss nach der Verfahrensordnung
und der Ergänzenden WIPO Verfahrensordnung bestellt worden zu sein. Am 5.
Dezember 2002, reichte der Einzelpanelist seine Annahmeerklärung und Erklärung
der Unbefangenheit und Unabhängigkeit beim Zentrum ein.
Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt der Einzelpanelist zum Schluss,
dass das Zentrum die vorhandenen und notwendigen Mittel zur ordnungsgemässen
Zustellung der Akten und zur Information des Beschwerdegegners gemäss der
Verfahrensordnung, Paragraph 2(a) eingesetzt hat. Eine Entscheidung des
Einzelpanelisten ohne einlässliche Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners
kann deshalb ergehen.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist die freundin Verlag GmbH, ein deutscher
Zeitschriftenverlag, welcher unter anderem die Zeitschrift mit dem Namen
„freundin“ herausgibt.
Die Marke „freundin“ ist als Wortmarke beim Deutschen Patentamt mit der
Registrierungsnummer 395 15 422.7 für die Waren- und Dienstleistungsklassen 09
(Aufnahme-, Reproduktions- und Übertragungsgeräte), 38 (Telekommunikation) und
41 (Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten) eingetragen. Als Inhaberin
dieser Marke ist die FMC-Magazin-Verlag GmbH mit der gleichen Geschäftsadresse
wie die Beschwerdeführerin registriert. Eine Kopie des betreffenden
Registerauszuges wurde von der Beschwerdeführerin als Anlage 3 zu der
Beschwerdeschrift eingereicht. In der Anlage 3 zur Beschwerdeschrift befindet
sich ein weiterer Registerauszug betreffend die Eintragung der Marke „freundin“
zuhanden der Burda GmbH. Die Schutzdauer dieser Eintragung ist gemäss diesem
Auszug am 18. Januar 2000 abgelaufen.
Der Beschwerdegegner ist der Inhaber des strittigen Domainnamens. Da der
Beschwerdegegner säumig ist, liegen keine genaueren Informationen über seine
Geschäftstätigkeit vor. Aus E-Mail Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner und
aus den Anlagen 8 und 9 zur Beschwerdeschrift geht jedoch hervor, dass die
Internetseite 5. Parteivorbringen
Die Beschwerdeführerin bringt vor:
- dass der Firmenname „freundin“, die Marke „freundin“ und der Titel des
Magazins „freundin“ berühmte und sehr bekannte Marken darstellen;
- dass die Beschwerdeführerin Inhaberin mehrerer beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingetragener Marken „freundin“ ist, welche im Namen der
Konzernmuttergesellschaft der Beschwerdeführerin, dem BURDA-Verlag, registriert
sind;
- dass der Domainname - dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an der
Benutzung des Domainnamens - dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig registriert hat und
benutzt, da er die bekannte Marke der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der
Registrierung von - dass der Beschwerdegegner die Registrierung in bösem Glauben damit
bekräftigte, dass er auf ein Abmahnschreiben inklusive Übertragungsaufforderung
der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2002, lediglich mit der Überschreibung der
Registrierung des Domainnamens von seinem Vater auf sich reagierte (Anlagen 10
und 11 zur Beschwerdeschrift).
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung
eingereicht. 6. Entscheidungsgründe
Um eine Entscheidung zur Übertragung des Domainnamens an die
Beschwerdeführerin zu rechtfertigen, muss diese gemäss UDRP, Paragraph 4(a)
beweisen:
(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse
an dem Domainnamen hat; und
(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt
wird. (i) Identität oder grosse Ähnlichkeit mit der Marke
Der Bestandteil „freundin“ des Domainnamens Der Einzelpanelist befindet daher, dass der strittige Domainname mit der
Marke „freundin“, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte hat, identisch ist.
(ii) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Wenn wie im vorliegenden Fall der Beschwerdegegner säumig ist und er keine
offensichtlichen Verbindungen zum strittigen Domainnamen hat, genügt es zur
Umkehr der Beweislast auf den Beschwerdegegner in Bezug auf seine Rechte oder
berechtigten Interessen, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen solcher Rechte
oder berechtigten Interessen glaubhaft darlegt (WIPO Case No. D2002-0273
sachsen- anhalt.com; WIPO Case No. D2002-0521 volvovehicles.com).
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdegegner vor Einleitung
dieses Verfahrens keine Waren oder Dienstleistungen auf der Website
Der Einzelpanelist befindet daher, dass der Beschwerdegegner weder Rechte
noch legitime Interessen am Domainnamen (iii) Bösgläubige Registrierung und Benutzung
In Deutschland sowie anderen deutschsprachigen Ländern ist die Marke
„freundin“ vor allem in Bezug auf die Zeitschrift „freundin“ als sehr bekannt
anzusehen. Es muss daher dem Beschwerdegegner anlässlich der Registrierung von
In Anwendung von UDRP, Paragraph 4(b)(i), kommt der Einzelpanelist daher zum
Schluss, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig registriert und
benutzt hat.
7. Entscheidung
Aufgrund der obigen Erwägungen entscheidet der Einzelpanelist, dass der vom
Beschwerdegegner registrierte Domainname Einzelpanelist
Datum: 19. Dezember 2002A. Beschwerdeführerin
B. Beschwerdegegner
(i) dass der Domainname mit einer Marke der Beschwerdeführerin
identisch oder verwechselbar ähnlich ist; und
Rechtsgebiete
Recht der Informationstechnologie; Markenrecht; Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht
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