Sittenwidriges Schmarotzen an fremder Leistung durch Übernahme von Stellenanzeigen
Gericht
OLG Wien
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
05. 03. 2002
Aktenzeichen
2 R 174/01z
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die zweit- und die drittbeklagte Partei haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels endgültig, die klagenden Parteien haben die Kosten der Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt € 20.000,--.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Die Erstklägerin verlegt die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Die Zweitklägerin betreibt im Internet die Frankfurter Allgemeine Online. Die Internetdienstleistungen der Zweitklägerin sind auf einer Web-Site mit der RessourcenAdresse http://www.faz.de bzw. dem Domain-Namen faz.de abrufbar. Auf ihrer Web-Site bietet die Zweitklägerin auch Marktübersichten und Recherchen aller Stellenangebote des Stellenmarktes der FAZ. Darüber hinaus ist auf dieser Web-Site jeden Freitag ab 16.00 Uhr die Übersicht über alle Angebote des FAZ-Stellenmarktes der kommenden Samstagausgabe der FAZ abrufbar (ON 1, 2; unbestritten).
Die zunächst Erstbeklagte RS Büroservice GmbH wurde als übertragende Gesellschaft mit der zunächst Zweitbeklagten B.C. Büroservice GmbH als aufnehmender Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen und daher im Firmenbuch gelöscht. Der Drittbeklagte ist nicht mehr Geschäftsführer der Zweitbeklagten (ON 16, 2; ON 17, 22).
Die Klägerinnen beantragen zur Sicherung ihres gleich lautenden Unterlassungsbegehrens die Erlassung der einstweiligen Verfügung, es werde den Beklagten ab sofort bis zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des über die Klage ergehenden Urteiles verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Stellenanzeigen, die zuvor in der von der Erstklägerin verlegten Frankfurter Allgemeinen Zeitung und/oder auf der Web-Site mit der Ressourcen-Adresse http://www.faz.de veröffentlicht worden seien, auf Web-Sites mit den Ressourcen-Adressen http://www.jobmonitor.com, http://www.austropersonal.com, http://austropersonal.at und/oder jeder anderen Web-Site im Internet zu verbreiten, wenn nicht zuvor die Kunden dieser Anzeigen und/oder die Klägerinnen dazu den Auftrag gegeben hätten.
Sie brachten vor, die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte seien Betreiberinnen eines Stellenmarktes im Internet, der auf Web-Sites mit den Ressourcen-Adressen http://www.jobmonitor.com, http://www.austropersonal.com und http://www.austropersonal.at abrufbar sei. Die Domain-Namen dieser Ressourcen-Adressen seien teils für die Erstund Zweitbeklagte, teils für eine Schein- oder Briefkastenfirma (Jobmonitor LLC) registriert bzw delegiert. Der Drittbeklagte sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erst- und der Zweitbeklagten, der Viertbeklagte sei leitender Angestellter des Unternehmens, das die Web-Sites mit den Ressourcen-Adressen http://www.jobmonitor.com, http://www.austropersonal.com und http://www.austropersonal.at betreibe, und für die Inhalte dieser Web-Sites wesentlich mitverantwortlich. Die Klägerinnen einerseits und die Erst- und Zweitbeklagte andererseits stünden im Wettbewerbsverhältnis bezüglich des Marktes für Stellenanzeigen in Deutschland und Österreich. Hinsichtlich der gegenständlichen wettbewerbswidrigen Handlungen der Erst- und Zweitbeklagten seien der Dritt- und der Viertbeklagte Mittäter.
Am 19.06., 03.07., 16.10. und 23.10.1999 seien im Stellenmarkt der FAZ Inserate erschienen, wobei die InseratenTexte wortwörtlich abgeschrieben und in die Web-Sites auf den Ressourcen-Adressen http://jobmonitor.com, http://www.austropersonal.com und http://www.austropersonal.at platziert worden seien. Weder der jeweilige Inserent, noch die Klägerinnen hätten dieser Übernahme zugestimmt, sodass die Beklagten ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang ihr ungeschütztes Arbeitsergebnis ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernähmen und ihnen als Geschädigten mit ihrer eigenen mühevollen und kostspieligen Leistung Konkurrenz machten.
Die Beklagten begehren die Abweisung des Antrages auf Erlassung der angestrebten einstweiligen Verfügung und erwiderten, sie seien passiv nicht legitimiert. Erst- und Zweitbeklagte betrieben nicht den Stellenmarkt unter "www.jobmonitor.com". Sie seien seit 01.01.1999 nicht mehr im Bereich der Stellenvermittlung über Internet tätig. Die Erstbeklagte habe diesen Unternehmenszweig zur Gänze an die Jobmonitor Ltd in London abgegeben. Der Drittbeklagte sei nicht legitimiert, weil Erst- und Zweitbeklagte an den inkriminierten Wettbewerbsverstößen nicht beteiligt gewesen seien. Der Viertbeklagte sei zwar für die Jobmonitor LLC als Teleworker tätig, sein Tätigkeitsbereich erstrecke sich aber lediglich auf die Kundenbetreuung im deutschsprachigen Raum. Er sei nicht mit der Auswahl und/oder Eingabe von Stellenangeboten befasst.
Von einer schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung könne keine Rede sein, weil der Betreiber von "jobmonitor.com" für die von ihm gestaltete Online-Stellenmarkt-Übersicht keinerlei Entgelt erhalte. Den Klägerinnen werde damit keine Konkurrenz gemacht. Kunden der Klägerinnen würden vielmehr weiterhin Anzeigen schalten lassen, wenn sie wüssten, dass durch die Übernahme in die Stellenmarkt-Übersicht des Betreibers von "jobmonitor.com" eine noch viel größere Breitenwirkung erzielt werde. Außerdem sei die Nachahmung eines - sei es auch mit Mühen und Kosten erzielten - fremden Arbeitsergebnisses grundsätzlich frei. Eine Wettbewerbswidrigkeit setze das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die hier nicht gegeben seien. Dass der Betreiber von "jobmonitor.com" sämtliche oder doch erhebliche Teile der Stellenangebote der Klägerinnen übernehme, hätten diese gar nicht behauptet. Wäre dem aber auch so, erfolgte dies nicht ohne eigene Leistung, die in der Sichtung und Zusammenstellung aus den verschiedensten Quellen bestehe. Außerdem könnte eine Wettbewerbswidrigkeit nach der Rechtsprechung nur dann vorliegen, wenn der Konkurrent damit in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht habe werden sollen. Auch davon könne keine Rede sein, weil kein derzeitiger oder potenzieller Kunde der Klägerinnen sich in seiner Entscheidung, in einem der Medien der Klägerinnen seine Stellenangebote zu schalten oder nicht, dadurch beeinflussen lassen werde, ob diese in Online-Übersichten übernommen würden. Außerdem könnte dieser Umstand seine Entscheidung - wenn überhaupt - nur positiv beeinflussen. Im Übrigen sei unrichtig, dass die Firmen VIAG Interkom, Stern Stuart und SAP mit dem Betreiber von "jobmonitor.com" in keiner Geschäftsverbindung stünden.
Mit Beschluss vom 10.04.2000, 10 Cg 9/00d-10, wies das Handelsgericht Wien den Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung ab. Erst- und Zweitbeklagte seien passiv legitimiert, weil sie einerseits auf die von ihnen organisierten und für sie registrierten Web-Sites http://www.austropersonal.com und http://www.austropersonal.at die gegenständlichen Inserate übernommen hätten und andererseits auch für "externe Links" auf diesen Web-Sites hafteten, wenn sie diese zum Inhalt ihrer eigenen Homepage machten. Da das Nachahmen fremder Leistung nur dann gegen § 1 UWG verstoße, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzuträten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergebe, derartige Umstände aber nicht bescheinigt worden seien, sei der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Aus diesem Grund sei auf die Passivlegitimation des Dritt- und Viertbeklagten nicht mehr einzugehen.
Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 27.11.2000, 2 R 95/00f, dem dagegen von den Klägerinnen eingebrachten Rekurs nicht Folge gegeben. Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 13.02.2001, 4 Ob 30/01t, Folge gegeben, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung zurückverwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren brachten die Klägerinnen vor, aus einem Bericht der Wiener Zeitung vom 07.01.2000 ergebe sich, dass der Drittbeklagte um die Jahreswende 1999/2000 als Projektmanager von Jobmonitor für die Inhalte der Web-Site mit der Domain jobmonitor.com aufgetreten sei. Er sei daher nicht nur für die Jobmonitor LLC vertretungsbefugt, sondern auch für den Inhalt der Web-Site mit der Domain jobmonitor.com verantwortlich. Bei den Domains jobmonitor.de, jobmonitor.at, austropersonal.at und austropersonal.com sei als administrativer Kontakt für die Gestaltung der WebSite jeweils der Drittbeklagte angeführt. Er nehme daher nach den aktuellen Registrierungen wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung der Inhalte dieser Web-Sites. Weder die SAP AG noch die Stern Stewart GmbH hätten der Übernahme ihrer Inserate aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung auf den Web-Sites mit den Domains jobmonitor.com, austropersonal.at und austropersonal.com zugestimmt.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten statt und wies diesen Antrag hinsichtlich des Viertbeklagten ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt (AS 391-395 = S 8-11 der Entscheidungsausfertigung) verwiesen. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, es liege ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme vor, weil die mit Mühe und Kosten erstellten Inserate, die in der Zeitung der Erstklägerin sowie auf der Website der Zweitklägerin erschienen, in praktisch unveränderter Form ins Internet gestellt würden. Daran ändere auch nichts, dass die Betreiberin der Domain jobmonitor.com für manche der veröffentlichten Anzeigen kein Entgelt erhalte. Im Verhältnis zu den Klägerinnen mache sie sich nämlich in sittenwidriger Weise den durch deren Aquisitionstätigkeit und unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und betrieblichem Fachwissen aufgebauten Anzeigenmarkt zunutze. Durch die systematische Übernahme von Inseraten aus dem Printmedium der Erstklägerin könne der Bezieherkreis verringert und sie um einen Teil der Früchte ihrer Arbeit gebracht werden. Das beanstandete Verhalten des Betreibers der Domain jobmonitor.com sei daher in Ermangelung von Zustimmungen der betroffenen Inserenten nach dem hier allein maßgeblichen österreichischen Recht wettbewerbswidrig. Das bisher Gesagte gelte auch für die Betreiber der Domains austropersonal.com und austropersonal.at, da auf diesen Websites die identischen Inhalte auf die selbe Weise ins Internet gebracht würden wie auf der Domain jobmonitor.com. Somit stelle sich noch die Frage nach der Haftung der Beklagten für die Inhalte der Websites mit den Domainnamen jobmonitor.com, austropersonal.com und austropersonal.at. Grundsätzlich richte sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen habe jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes verhalten gefördert oder überhaupt erst möglich gemacht habe. Bei Internetdomains sei immer derjenige für deren Inhalt verantwortlich, auf dessen Namen die Domain registriert sei. Er sei derjenige, der über seine Domain frei verfügen könne und somit deren Inhalt bestimme. Auch wenn er dies nicht aktiv selber tue, so müsse er sich doch deren Inhalt zurechnen lassen, wenn die Inhalte "im Betrieb seines Unternehmens" (§ 18 UWG) auf die Website gebracht, worden seien. Die Zweitbeklagte sei Inhaberin der Domains austropersonal.com und austropersonal.at. Auf diesen Homepages selbst hätten sich die wettbewerbswidrigen Inhalte befunden, weshalb auch die Zweitbeklagte für die wettbewerbswidrigen Handlungen hafte. Der Link, welcher von den Websites der Zweitbeklagten auf die Website jobmonitor.com gezeigt habe, sei ebenfalls wettbewerbswidrig. Der Linksetzer müsse sich den Inhalt der fremden Seite als eigenen zurechnen lassen, da er sich so das Angebot einer fremden Seite zu Eigen mache. Der Drittbeklagte sei sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer der Jobmonitor LLC. Diese Gesellschaft betreibe die Website jobmonitor.com un sei für deren Inhalte verantwortlich. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH hafteten Geschäftsführer einer Gesellschaft dann für Wettbewerbsverstöße, wenn sie sie selbst begangen hätten oder doch zumindest daran beteiligt gewesen seien. In den Aufgabenbereich des Drittbeklagten bei der Firma Jobmonitor LLC falle auch die Überwachung der Inhalte der Website. Es sei also davon auszugehen, dass er an den wettbewerbswidrigen Handlungen zumindest beteiligt gewesen sei und vor allem davon Kenntnis gehabt haben müsse, dass die Firmen der vier gegenständlichen Inserate der Übernahme nicht zugestimmt hätten. Demgemäß hafte er für diese sittenwidrigen Handlungen. Außerdem sei er auch als Kontaktperson für die Domains der Zweitbeklagten noch immer genannt und hafte allein schon aus diesem Grund als Mittäter und Mitverantwortlicher. Der Viertbeklagte als Mitarbeiter der Firma Jobmonitor LLC hafte allerdings nicht, da er die wettbewerbswidrigen Handlungen nicht selbst vorgenommen habe und diese auch durch sein Verhalten nicht gefördert oder ermöglicht habe und überdies auch keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Inhalte diese Websites habe. Von mangelnder Wiederholungsgefahr der wettbewerbswidrigen Handlung könne nicht ausgegangen werden. Auf Grund der Umkehr der Beweislast wäre es Sache der Beklagten gewesen zu bescheinigen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht mehr vorliege. Die Tatsache, dass der Link zur Website jobmonitor.com nicht mehr auf den Websites austropersonal.at und austropersonal.com aufscheine, sei diesbezüglich nicht ausschlaggebend. Einerseits seien die Inhalte der Websites auch unabhängig vom Vorliegen eines solchen Links wettbewerbswidrig und andererseits könne ein Link von einem Fachmann innerhalb kurzer Zeit ohne großen Arbeitsaufwand wieder auf eine Website gesetzt werden.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Zweit- und des Drittbeklagten aus den Rekursgründen der "Mangelhaftigkeit des Verfahrens, einschließlich Nichtigkeit" sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Sicherungsbegehren auch in Bezug auf die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerinnen beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zu den Vorbemerkungen der Zweit- und des Drittbeklagten ist zu bemerken, dass nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 66/164 auch im Sicherungsverfahren eine Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen hat. Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht ist demnach nur zulässig, wenn das Erstgericht seine Feststellungen nur auf Grund von Urkunden getroffen hat (OGH 01.02.2000, 4 Ob 18/00a) . Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine Beweisrüge im Sinne des auch im Provisorialverfahren anzuwendenden § 467 Z 3 ZPO nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist (5 Ob 636/79; 4 Ob 556/80 uva) wenn der Rechtsmittelwerber erklärt, welche konkreten Feststellungen er angreift, weshalb diese Feststellungen das Ergebnis einer unrichtigen Beweiswürdigung seien und welche Tatsachenfeststellungen auf Grund welcher Beweise zu treffen gewesen wären. Da im gegenständlichen Fall die Zweit- und der Drittbeklagte nicht ausgeführt haben, welchen Sachverhalt das Erstgericht anstelle des bekämpften auf Grund welcher Bescheinigungsmittel anzunehmen gehabt hätte, wäre eine Beweisrüge auch nicht gesetzmäßig ausgeführt gewesen und daher nicht näher darauf einzugehen.
Insofern die Zweit- und der Drittbeklagte eine Mangelhaftigkeit bzw Nichtigkeit des Verfahrens darin erblicken, dass der Beklagtenvertreter zur Einvernahme der Auskunftspersonen André Brandstetter, Roland Schatz und Markus Scheibenpflug nicht geladen worden sei, ist auszuführen, dass eine Ladung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Einvernehmung von Auskunftspersonen im Gesetz nicht vorgesehen ist (Stohanzl, ZPO15 § 274/10), weshalb weder eine Mangelhaftigkeit geschweige denn eine Nichtigkeit des Verfahrens vorliegt.
Mangelhaft soll das Verfahren überdies sein, weil das Erstgericht eine von den Beklagten erstattete Gegenäußerung vom 22.06.2001 nicht mehr behandelt habe. Dazu ist auszuführen, dass die Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 02.04.2001 erklärten, für den Fall des Nichtzustandekommens einer vergleichsweisen Regelung sei noch ein weiteres Sachvorbringen zu erstatten (ON 22, 2). Mit Schriftsatz vom 28.05.2001 (ON 26), eingelangt beim Erstgericht am 31.05.2001, gaben die Klägerinnen bekannt, dass die Vergleichsgespräche zwischen den Streitteilen zu keinem Erfolg geführt hätten, und legten gleichzeitig weitere Urkunden vor. Da den Beklagten eine Gleichschrift der ON 26 direkt übermittelt wurde, wussten auch sie spätestens damit, dass es zu keinem Vergleich kommen werde. Ab diesem Zeitpunkt hatten sie daher ausreichend Zeit, ein weiteres Vorbringen zu erstatten. Den Beklagten ist bekannt, dass ein Sicherungsverfahren rasch durchzuführen ist und daher dem Gericht nicht zugemutet werden kann, zeitlich unbegrenzt das Einlangen von Äußerungen der Parteien abzuwarten. Der Schriftsatz der Beklagten mit der angekündigten Gegenäußerung (ON 32) wurde entsprechend Einlaufstampiglie und Aktenvermerken am 25.06.2001 beim Erstgericht überreicht, langte am 26.06.2001 in der zuständigen Geschäftsabteilung ein und wurde am 27.06.2001 dem zuständigen Richter vorgelegt. Die einstweilige Verfügung ist jedoch mit 26.06.2001 datiert und wurde am 27.06.2001 der Geschäftsabteilung übergeben. Da der betreffende Schriftsatz der Beklagten dem Richter offensichtlich erst nach seiner Beschlussfassung zugekommen ist, war es dem Erstrichter schon deshalb nicht möglich, die Gegenäußerung der Beklagten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Im Übrigen hatten die Beklagten keinen Anspruch, noch eine weitere Gegenäußerung bei Gericht einzubringen, zumal das Erstgericht keine diesbezügliche prozessleitende Verfügung getroffen hat. Auskünfte eines Rechtspraktikanten in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Einbringung von Schriftsätzen sind rechtlich nicht relevant, weil ein Rechtspraktikant keine das Gericht bindenden Erklärungen abgeben kann.
Die von der Zweit- und vom Drittbeklagten weiters geltend gemachte Mangelhaftigkeit, das Erstgericht habe ihr Vorbringen in Bezug auf die Folgen des Weglassens des "www" bei Internetadressen übergangen, liegt deshalb nicht vor, weil es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten (ON 6, 12) keineswegs um Vorbringen, sondern bloß um die Darlegung von Vermutungen handelt, die einer Bescheinigung nicht zugänglich sind.
Im Rahmen der Rechtsrüge führt der Rekurs zunächst aus, dass die Wiederholungsgefahr jedenfalls hinsichtlich der Zweitbeklagten wegfalle, weil sie den Klägerinnen den Abschluss eines vollstreckbaren gerichtlichen Unterlassungsvergleiches angeboten habe. Diese Behauptung ist nicht zutreffend. Obwohl das Erstgericht bemerkt hat (ON 31, 7), dass auf die Beilagen ./8 bis ./10 nicht Bedacht zu nehmen gewesen sei, da sie keine sachlichen Bescheinigungsmittel darstellten, ergibt sich aus diesen Urkunden, dass die Zweitbeklagte zwar den Abschluss eines gerichtlichen Unterlassungsvergleiches angeboten hat, doch wollte sie dessen näheren Inhalt sie jedoch noch abstimmen wollte (Beil./8), sodass anzunehmen ist, dass sie jedenfalls keine Unterlassungsverpflichtung im Wortlaut der beantragten einstweiligen Verfügung übernehmen wollte. Darüber hinaus war die Zweitbeklagte zur Übernahme einer derartigen Verpflichtung keineswegs vorbehaltslos, sondern nur für den Fall bereit, dass auf einen diesbezüglichen Anspruch gegen den Drittbeklagten verzichtet würde (Beil./9). Dass die Wiederholungsgefahr nicht wirklich weggefallen ist, ergibt sich auch daraus, dass die Zweit- und der Drittbeklagte in ihrem Rekurs immer noch die Auffassung vertreten, nicht rechtswidrig gehandelt zu haben.
Weiters verweist der Rekurs darauf, dass die Zweitbeklagte auf die Website jobmonitor.com keinen Einfluss mehr nehmen könne, weil nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt der diesbezügliche Unternehmenszweig im Jahr 1998 an Jobmonitor LLC verkauft worden sei. Dabei übersehen die Zweit- und der Drittbeklagte, dass das Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung zutreffend ausführt hat, die Zweitbeklagte sei Inhaberin der Domains austropersonal.com und austropersonal.at, auf welchen Homepages sich die wettbewerbswidrigen Inhalte befanden, sodass die Zweitbeklagte sehr wohl für die wettbewerbswidrigen Handlungen haftet. Da jemand, der einen Link setzt und sich so das Angebot einer fremden Website zu Eigen macht, sich auch den Inhalt der fremden Website zurechnen lassen muss, haftet die Zweitbeklagte auch für den Inhalt der Website jobmonitor.com, auf die der Link von den Websites der Zweitbeklagten zeigte.
Dass der Drittbeklagte für die Wettbewerbsverletzungen nicht hafte, weil er nicht persönlich an der Rechtsverletzung beteiligt gewesen sei, trifft nicht zu, weil der Drittbeklagte nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt bis 24.03.2000 Geschäftsführer der Zweitbeklagten war und seit Sommer 2000 sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter der Jobmonitor LLC ist (ON 31, 8), in seinen Aufgabenbereich bei diesem Unternehmen auch die Überwachung der Inhalte der Website fällt und er als Kontaktperson für die Domains der Zweitbeklagten noch immer genannt ist (ON 31, 17). Das Erstgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Drittbeklagte an den wettbewerbswidrigen Handlungen zumindest beteiligt war und daher als Mittäter und Mitverantwortlicher für die sittenwidrigen Handlungen - auch hinsichtlich des Inhaltes der beiden Websites der Zweitbeklagten - haftet.
Die Zweit- und der Drittbeklagte behaupten schließlich, die Inserenten hätten der Übernahme ihrer Inserate zugestimmt. Diese Ausführungen widersprechen jedoch dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, sodass der Rekurs diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislastregeln erst eingreifen, wenn die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt. Es muss der Sachverhalt unklar bleiben (non liquet) (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 8 vor § 266). Im vorliegenden Fall hat aber das Erstgericht als bescheinigt angenommen, dass die Inserenten der Übernahme ihrer Inserate nicht zugestimmt haben (ON 31, 10). Die Regeln über die Verteilung der Beweislast sind im vorliegenden Fall also überhaupt nicht relevant.
Dem gänzlich unberechtigten Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50 ZPO, in Ansehung der Klägerinnen auf § 393 Abs 1 EO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf §§ 402, 78 EO, §§ 526 Abs 3, 500 Abs Z 1 ZPO.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig (§ 528 Abs 1 ZPO), da das Rekursgericht in Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung entschieden hat und eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt.2, am
5.3.2002
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen