Domaingrabbing (chico.de)
Gericht
LG Stuttgart
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
19. 09. 2001
Aktenzeichen
5 S 73/01
Eine geschäftliche Nutzung in der Form des Domain-Grabbings liegt vor, wenn der Domainname gegen Entgelt angeboten wird.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.895,21 DM nebst 4 % Zinsen seit 10. 11.2000 zu bezahlen.
Streitwert: in beiden Instanzen jeweils 1.895,21 DM.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß §§ 677, 683, 670 BGB die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Höhe von 1.895,21 DM ersetzt verlangen.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 MarkenG.
Die Klägerin präsentiert sich im Intemet unter der Adresse "chicco.com"; sie ist außerdem Inhaberin der eingetragenen Marke "Chicco". Der vom Beklagten im Internet benutzte Domainname "chico.de" ist der von der Klägerin benutzten Marke ähnlich, und es besteht auch Verwechslungsgefahr.
Zwar mag es sein, daß der Beklagte seinen Domainnamen zunächst nicht im 
geschäftlichen Verkehr genutzt hat. Spätestens aber dadurch, daß er mit 
Schreiben vom 17.04.2000 (Bl. 13/K 1) die Aufforderung der Klägerin, 
seinen
Domainnarnen nicht weiter zu benutzen, abgelehnt hat, sich aber 
gleichzeitig bereiterklärt hat, gegen eine jährliche Übertragungsgebühr von 
10.000,00 DM seine Domain der Klägerin zu überlassen, liegt eine geschäftliche 
Nutzung in
der Form des Domain-Grabbings vor (vgl. Köhler/Amdt, Recht des 
Internet, 2. Auflage 2000, Rn. 36; Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Auflage 2000, § 
15, Rn. 31). Unerheblich ist, ob die Absicht des Domain-Grabbings, nämlich mit 
dem Markennamen Geld zu machen, bereits bei der Anmeldung vorhanden war oder 
erst später entstanden ist.
Ob der Unterlassungsanspruch der Klägerin sich auch aus § 12 BGB ergibt, 
wofür viel spricht, kann dahingestellt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
(Schmitt) 
Richter am LG
(Lösch) 
Richterin am LG
(Sandhorst-Schäfer)
Richterin am LG 
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