Domaingrabbing (chico.de)

Gericht

LG Stuttgart


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

19. 09. 2001


Aktenzeichen

5 S 73/01


Leitsatz des Gerichts

Eine geschäftliche Nutzung in der Form des Domain-Grabbings liegt vor, wenn der Domainname gegen Entgelt angeboten wird.

Tenor


  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 24.01.2001 - 3 C 2399/00 - abgeändert:
    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.895,21 DM nebst 4 % Zinsen seit 10. 11.2000 zu bezahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

      Streitwert: in beiden Instanzen jeweils 1.895,21 DM.

    Tatbestand

    (Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand.)

    Entscheidungsgründe

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

    Die zulässige Berufung hat Erfolg.

    Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß §§ 677, 683, 670 BGB die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Höhe von 1.895,21 DM ersetzt verlangen.

    Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 MarkenG.

    Die Klägerin präsentiert sich im Intemet unter der Adresse "chicco.com"; sie ist außerdem Inhaberin der eingetragenen Marke "Chicco". Der vom Beklagten im Internet benutzte Domainname "chico.de" ist der von der Klägerin benutzten Marke ähnlich, und es besteht auch Verwechslungsgefahr.

    Zwar mag es sein, daß der Beklagte seinen Domainnamen zunächst nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt hat. Spätestens aber dadurch, daß er mit Schreiben vom 17.04.2000 (Bl. 13/K 1) die Aufforderung der Klägerin, seinen
    Domainnarnen nicht weiter zu benutzen, abgelehnt hat, sich aber gleichzeitig bereiterklärt hat, gegen eine jährliche Übertragungsgebühr von 10.000,00 DM seine Domain der Klägerin zu überlassen, liegt eine geschäftliche Nutzung in
    der Form des Domain-Grabbings vor (vgl. Köhler/Amdt, Recht des Internet, 2. Auflage 2000, Rn. 36; Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Auflage 2000, § 15, Rn. 31). Unerheblich ist, ob die Absicht des Domain-Grabbings, nämlich mit dem Markennamen Geld zu machen, bereits bei der Anmeldung vorhanden war oder erst später entstanden ist.


    Ob der Unterlassungsanspruch der Klägerin sich auch aus § 12 BGB ergibt, wofür viel spricht, kann dahingestellt bleiben.

    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

    (Schmitt)
    Richter am LG

    (Lösch)
    Richterin am LG

    (Sandhorst-Schäfer)
    Richterin am LG

    Vorinstanzen

    AG Böblingen, 3 C 2399/00

    Rechtsgebiete

    Recht der Informationstechnologie; Markenrecht