Statusfestellung nach § 7a SGB IV: Interviewerin freie Mitarbeiterin
Gericht
BfA Clearingstelle
Art der Entscheidung
Bescheid
Datum
12. 02. 2002
Aktenzeichen
2304-3-68120576 BKZ 2351
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihres Widerspruchs vom 20.08.2001 wird unser Bescheid vom 24.07.2001 zurückgenommen.
Wir stellen nunmehr fest, dass Ihre Auftragnehmerin Frau ...ihre Tätigkeit als Interviewerin selbständig ausübte.
Die Ihnen durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden auf Antrag in voller Höhe erstattet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Die Weisungen Ihrerseits waren nicht so umfangreich, dass jede Dispositionsmöglichkeit für Frau ... ausgeschlossen war. In vielen Fällen war eine freie Auswahl der Interviewpartner durch Frau ... gegeben. Vorgegeben war ihr in den Fällen eventuell Alter, Geschlecht oder Bildungsstand der Interviewpartner. Diese Vorgabe war notwendig, da die Interviews bestimmten Forschungszwecken dienten. Zwar wurden die Fragebögen und Unterlagen bis ins einzelne durch das Forschungsinstitut ausgearbeitet, eine Weisungsgebundenheit ergibt sich daraus nicht.
Innerhalb der Frist zur Abgabe der Interviews konnte sich Frau ... ihre Arbeitszeit selbst festlegen. Auch über Antragsannahme oder -ablehnung konnte sie frei entscheiden.
Dem Widerspruch ist damit in vollem Umfang abgeholfen worden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 632 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Rechtsbehelfsbelehrung
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