Gefahrtarife der Berufsgenossenschaft für Markt- und Sozialforschungsinstitute

Gericht

LAG Hessen


Art der Entscheidung

Vergleich


Datum

19. 03. 1997


Aktenzeichen

L-3/U-1067/94


Entscheidungsgründe

Die Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung.. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort.


Die Beteiligten schließen zur Beendigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:


  1. Die Beklagte ändert die angefochtenen Bescheide für die Gefahrtarifperiode 1990 bis 1994 und legt für die Beitragsberechnung die Gefahrklasse 1.1 zugrunde. Sie gewährt deswegen einen Erlaß auf den reinen BG-Beitrag in entsprechender Höhe, der ggf. mit offenen Forderungen verrechnet wird.

  2. Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert richtet sich nach dem Erlaßbetrag und beträgt 9.218,14 DM.

  4. Der Bevollmächtigte der Klägerin nimmt das Angebot an.

  5. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.


v.u.g.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die noch anhängigen Verfahren der Marktforschungsinstitute und die Verfahren, die mit Meistbegünstigungsklausel abgeschlossen sind, durch außergerichtlichen Vergleich beendet werden. Dazu nehmen die Beteiligten bezug auf die außergerichtlich übergebene Liste. Für den Fall, daß die Liste unvollständig sein sollte oder Fehler aufweist, werden die Beteiligten von sich aus entsprechende Korrekturen vornehmen. Gleichbehandlung wird seitens der Beklagten zugesichert.

Soweit Streit über die Einordnung in die Gefahrklasse einzelner Insitute besteht, soll hier der Streit gesondert beigelegt werden.


v.u.g.

Die Vorsitzende erklärt die mündliche Verhandlung für geschlossen.

Müller Obermann
Vorsitzende Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht; Sozialrecht; Markt- und Sozialforschung