Altersversorgung bei Erwerbsunfähigkeit. Kürzung der Betriebsrente bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr

Gericht

LAG Hessen


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

26. 06. 2002


Leitsatz des Gerichts

  1. Die zwischen Versorgungsfall und fester Altersgrenze fehlende Betriebstreue darf zweifach anspruchsmindernd berücksichtigt werden.

  2. Die Kürzung der betrieblichen Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr ist zulässig. Es gewinnt rechtliche keine Bedeutung, ob der vorzeitige Rentenbezug auf einem freien Willensentschluss oder Invalidität beruht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 7. Mai 2001 - Az.: 11/7 Ca 201/00 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden betrieblichen Erwerbsunfähigkeitsrente.

Der am 19. Mai 1940 geborene Kläger erhält von der Beklagten seit 01. Mai 1997 betriebliche Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß der Versorgungsordnung der BURDA GmbH (Versorgungsordnung).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die Erwerbsunfähigkeitsrente in der Höhe zu, wie sie die Beklagte bei seinem Ausscheiden für das 65. Lebensjahr mitteilte, nämlich in Höhe von 518,00 DM monatlich statt der von der Beklagten gezahlten 259,00 DM monatlich.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger jeweils am Monatsersten DM 259,10 brutto zu zahlen, beginnend ab dem 01.06.1997 nebst 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Erwerbsunfähigkeitsrente sei nach der Versorgungsordnung wie die Altersrente zu berechnen und dementsprechend um 0,5 %, maximal 50 % für jeden Monat zu kürzen, den die Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres zur Auszahlung kommt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen mit Urteil vom 07. Mai 2001, auf das insbesondere zur näheren Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 26. Juni 2002 Bezug genommen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Kürzung der betrieblichen Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr sei unzulässig. Er habe nicht freiwillig vorzeitig Rente in Anspruch genommen, sondern sei erwerbsunfähig geworden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07. Mai 2001 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger jeweils am Monatsersten weitere 127,13 EUR brutto beginnend ab 01. Juni 1997 zuzüglich 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klage ist unbegründet soweit das Arbeitsgericht sie abgewiesen hat.

Der Kläger kann keine höhere Rente von der Beklagten beanspruchen. Die für die Vollendung des 65. Lebensjahres nach der Versorgungsordnung sich errechnende Rente war nach der Versorgungsordnung um 0,5 %, maximal 50 % für jeden Monat der Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr zu kürzen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Das Berufungsgericht folgt den Gründen des Arbeitsgerichts.

Auf die Angriffe der Berufung ist zusätzlich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. August 2001 (DB 2002, S. 644) hinzuweisen. Auch dort ist festgehalten, dass die zwischen Versorgungsfall und fester Altersgrenze fehlende Betriebstreue zweifach anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann. Der Invalide wie der vorzeitig Rente in Anspruch nehmende Arbeitnehmer erhält die Rente länger als derjenige, der sie mit 65 in Anspruch nimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der vorzeitige Rentenbezug auf einem freien Willensentschluss oder Invalidität beruht.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.

Vorinstanzen

ArbG Darmstadt, 11/7 Ca 201/00, 7.5.2001

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht; Sozialrecht