Garagen dienen vorrangig der Unterbringung von Fahrzeugen. Notwendige Garagen müssen so frei von Gegenständen, die nicht unmittelbar dem Fahrzeug dienen, sein, dass ein ungehindertes Einfahren mit einem Kraftfahrzeug möglich ist.

Gericht

VG Darmstadt


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

05.12.2012


Aktenzeichen

2 K 48/12.DA

Leitsatz des Gerichts

1. Garagen dienen vorrangig der Unterbringung von Fahrzeugen.

2. Notwendige Garagen müssen so frei von Gegenständen, die nicht unmittelbar dem Fahrzeug dienen, sein, dass ein ungehindertes Einfahren mit einem Kraftfahrzeug möglich ist.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den zulässigen Nutzungsumfang eines vom Kläger angemieteten Stellplatzes in einer Doppelgarage.

Bei einer Sachstandskontrolle am 11.07.2011 stellte die Beklagte fest, dass auf dem vom Kläger angemieteten Stellplatz Sachen verschiedenster Art (alte Küchenmöbel, Umzugkartons, Fahrräder)gelagert seien, so dass eine Nutzung des Stellplatzes nicht möglich wäre. Aus der Lagerung ergäbe sich eine erhebliche Brandlast in der Garage.

Nachdem der Kläger auf die Anhörung zum Sachverhalt vom 21.07.2011 nicht reagierte, erließ die Beklagte mit Bescheid vom 15.08.2011 eine bauaufsichtliche Anordnung. Danach waren die in der Garage gelagerten Gegenstände unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31.08.2011 zu entfernen und die Garage wieder zur bestimmungsgemäßen Nutzung herzurichten. Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung nicht fristgerecht nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht. Gemäß § 80 Abs. 2Satz 1 Nr. 4 VwGO wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wird auf den Bescheid (Blatt 7 ff. der Behördenakte)verwiesen.

Der Kläger legte am 16.09.2011 Widerspruch ein. Eine Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. Die kurzzeitige Lagerung der vorgefundenen Gegenstände sei weder nach der Stellplatzsatzung der Stadt A-Stadt noch nach der Hessischen Bauordnung (HBO)verboten oder zweckentfremdend. Er sei nicht verpflichtet, einen vorhandenen PKW in der Garage einzustellen noch sich einen anzuschaffen. Das Einstellen von zwei Fahrrädern entspräche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Eine erhöhte Brandlast sei nicht gegeben, jedenfalls widerspreche die Lagerung nicht der Garagenverordnung.

Bei einer erneuten Sachstandskontrolle am 23.11.2011 stellte die Beklagte fest, dass die Garage immer noch als Lagerfläche für Fahrräder, ein großes Trampolin und Möbelteile benutzt werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (Blatt 19 bis 23 der Behördenakte)verweisen.

Der Kläger hat am 12.01.2012 Klage erhoben. Die gemietete Garage sei kein zwingend erforderlicher Stellplatz, weitere Stellplätze seien vorhanden. Weder das Unterstellen von Fahrrädern noch die kurzfristige Lagerung einzelner Gegenstände widerspreche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch und stelle deshalb keine Zweckentfremdung dar. Er könne auch bei Einstellung von Fahrrädern und dem Trampolin noch problemlos aus dem eingestellten Fahrzeug aussteigen. Die formelle Illegalität sei im Übrigen nicht ausreichend für den Erlass einer Nutzungsuntersagung, da wegen der geschlossenen Garage keine negative Vorbildwirkung erfolgen könne.Es habe keine erhöhte Brandlast bestanden. Zum Beweis der Nutzbarkeit der Garage legte er verschiedene Fotos vor, auf denen neben einem Kraftfahrzeug in der Garage verschiedene anderer Gegenstände, unter anderem ein großes Trampolin auf dem Dach des Fahrzeuges, erkennbar sind.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 08.12.2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid vom 15.08.2011 und im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2011 verweist sie darauf, dass es sich bei der Garage um einen notwendigen Stellplatz im Sinne von §44 HBO handele, der zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und nicht von Fahrrädern genehmigt sei. Die Garage werde unabhängig von den Fahrrädern zweckwidrig als nicht nur vorübergehender Lagerplatz für verschiedene Gegenstände genutzt. Weitere Stellplätze seien nicht vorhanden. Die festgestellte Nutzung erfolge entgegen der Genehmigung und sei deshalb formell illegal.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie einen Hefter Behördenvorgänge verwiesen, welcher dem Gericht vorliegt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheidet (§ 87a Abs. 3, 2VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 08.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die bauaufsichtliche Anordnung der Beklagten vom 15.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2011 ist § 72 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2, 1. Halbsatz Hessische Bauordnung (HBO). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde u. a. die Benutzung von baulichen Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden, untersagen und nach pflichtgemäßem Ermessen sonstige erforderliche Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicher zu stellen. Die Bauaufsichtsbehörden haben somit die Aufgabe und die Befugnis,baurechtmäßige Zustände herzustellen und auch aufrecht zu erhalten,wozu sie die notwendigen Maßnahmen treffen und die verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 6 und 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14) heranziehen können (§ 3 Abs. 1 Satz 3HSOG). Dabei ist die Anordnung eines Nutzungsverbotes nach der Rechtsprechung der Hessischen Verwaltungsgerichte regelmäßig bereits in den Fällen der formellen Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage gerechtfertigt, also bereits dann, wenn eine Anlage baugenehmigungspflichtig ist und die erforderliche Genehmigung hierfür nicht vorliegt (HessVGH, Beschluss vom 19.09.2006, 3 TG 2161/06, NVwZ-RR 2007, S. 81; Beschluss vom 16.05.2004, 3 UE 2041/01, BauR 2005, S. 1310: Beschluss vom 02.04.2002, 4 TG 575/02, ESVGH 52, S. 72). Mit der Baugenehmigung wird nicht nur die Errichtung der baulichen Anlage gestattet,sondern auch die Nutzung derselben. Die Ingebrauchnahme des Bauwerks vor Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung ist deshalb nicht bloß ungenehmigt, sondern auch unzulässig (st. Rspr.:vgl. HessVGH, Beschluss vom 12.10.1969, IV TH 76/79, HessVG Rspr.1980, S. 4; Urteil vom 11.09.1981, IV UE 17/79, BRS 38 Nr. 71; OVGLüneburg, Beschluss vom 08.07.1985, 6 B 70/85, BRS 44 Nr. 202).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die bauaufsichtliche Anordnung gegeben sind,ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

Die Beklagte hat den Kläger zu Recht aufgefordert, die zweckwidrig gelagerten Gegenstände aus seiner Garage zu entfernen und damit die Garage wieder zur bestimmungsgemäßen Nutzung herzurichten. Die vom Kläger ausgeübte Nutzung seiner gemieteten Garagenhälfte widersprach bei Erlass des Ursprungsbescheides und im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 HBO. Soweit der Kläger in seiner Garagenhälfte Möbel, Umzugskartons und ein großes Trampolin lagerte sowie mehrere Fahrräder abstellte, so dass die Garagenhälfte nicht ihrer Bestimmung gemäß genutzt werden konnte, hat er einen notwendigen Kraftfahrzeugstellplatz in einer Garage zweckentfremdet genutzt.

Bei der Garagenhälfte handelt es sich zunächst um einen notwendigen Stellplatz im Sinne von § 44 Abs. 1 HBO. Nach dieser Vorschrift legen die Gemeinden unter Berücksichtigung ihrer örtlichen Verkehrsverhältnisse fest, ob und in welchem Umfang bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder errichtet werden müssen, um den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs zu genügen. Die Beklagte hat in ihrer Satzung über Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatzsatzung) vom 16.10.1997festgelegt, dass für jedes Einfamilienhaus 2 Stellplätze und eine Anzahl von Abstellplätzen für Fahrräder nach den Richtzahlen der Anlage „Richtzahlentabelle Stand: 1 Juli 1992“ des Erlasses des Hess. Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen,Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 23.06.1992 (Staatsanz.1992, 1676) errichtet werden müssen; Garagenplätze stehen Stellplätzen gleich. Die unter Geltung der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17.02.1939 im Jahr 1955 errichtete Garage,deren Bau bereits damals nach § 2 der Verordnung Pflicht war, ist auch dann als Altbau der Stellplatzpflicht unterworfen, wenn die Stellplätze in der Garage „freiwillig“ errichtet wurden. Der Baubescheid für das Grundstück A-Straße vom 12.10.1954sah vor, dass von der Garagenbaupflicht zunächst bis auf weiteres eine Befreiung erteilt wird (Nr. 23 der besonderen Bedingungen und Vorschriften, Blatt 54 der Gerichtsakte). Der Bauherr bzw. sein Rechtsnachfolger wurde aber verpflichtet, auf Aufforderung des Bauaufsichtsamtes innerhalb von 6 Monaten der Garagenbaupflicht nachzukommen. Am 14.06.1955 wurde dann ein Baubescheid für die Doppelgarage erteilt. Unabhängig davon, ob diesem Baubescheid eine Aufforderung des Bauaufsichtsamtes zur Errichtung der Garage vorausgegangen ist oder ob die Garage „freiwillig“errichtet wurde, ergibt sich aus § 77 HBO, dass auch auf die Änderung bestehender Anlagen das geltende Bauordnungsrecht anzuwenden ist (vgl. Urteil des Hess. VGH vom 15.10.1981 – IVOE 126/77 -, HessVGRspr. 1981, 91 zur damaligen, vergleichbaren Übergangsvorschrift des § 114 HBO (1976)).

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ausreichend andere Stellplätze für sein Kraftfahrzeug zur Verfügung stehen.Ausweislich der Baubescheide vom 14.06.1955 und 13.06.1956(Übertragung auf den Rechtsnachfolger, Blatt 51 der Gerichtsakte)ist die nach der Reichsgaragenordnung notwendige Garage an der südwestlichen Grundstücksgrenze zu errichten, der Platz für den notwendigen Stellplatz nach der HBO also bereits festgelegt. Vor der Garage können keine Stellplätze eingerichtet werden, weil dieser Bereich zum einen der Zufahrt zu den notwendigen Stellplätzen in der Garage dient und zum anderen in der Vorgartenzone und damit außerhalb der Baugrenze liegt. Außerhalb des Grundstücks sind lediglich öffentliche Parkplätze vorhanden,auch hier dient der Bereich direkt an der Garagenzufahrt der Sicherung dieser Zufahrt und kann deshalb keinen notwendigen Stellplatz darstellen.

Notwendige Stellplätze dürfen nach § 44 Abs. 3 Satz 1 HBO nicht zweckentfremdet werden. Stellplätze und Garagen dienen der Unterbringung des ruhenden Verkehrs und der für die Nutzung des Kraftfahrzeuges notwendigen Gegenstände (wie beispielsweise Winter-bzw. Sommerreifen oder die nach § 19 der Garagenverordnung zulässige Menge Treibstoff). Eine anderweitige Nutzung einer notwendigen Garage beispielsweise als Lagerraum oder Abstellraum ist unzulässig, wenn die Anlage nicht mehr den ihr zugedachten Zweck erfüllen kann (Allgeier/von Lutzau, Die Bauordnung für Hessen, 7. Auflage 2003, Erl. § 44.3). Dies ist auch dann anzunehmen, wenn in der notwendigen Garage bewegliche Gegenstände in einem solchen Umfang oder einer solchen Größe abgestellt werden,dass sie vor Benutzung der Garage entfernt und danach wieder eingestellt werden müssen. Dies widerspricht den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs, da in diesem Fall das Kraftfahrzeug nicht zügig genug aus dem fließenden Verkehr entfernt werden kann. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist auch eine kurzfristige Lagerung nicht zulässig, weil auch in diesem Fall die Garage jedenfalls vorübergehend nicht genutzt werden kann. Vorliegend bestehen darüber hinaus Anhaltspunkte dafür, dass die Gegenstände nicht nur kurzfristig in der Garage eingestellt waren.

Die vom Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ausgeübte Lagerung von Gegenständen, die nicht der Nutzung eines Kraftfahrzeuges dienten, stellte eine zweckwidrige Nutzung dar.Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Fotos der Sachstands-kontrolle am 11.07.2011 war vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung ein Abstellen eines Kraftfahrzeuges in der vom Kläger angemieteten Hälfte der Doppelgarage überhaupt nicht möglich. In der Garage waren alte Küchenmöbel, Gartengeräte, Gartenabfälle, Grills, etliche Umzugskartons und sonstige Kisten mit Büroutensilien sowie mehrere Fahrräder über die komplette Fläche des Stellplatzes so abgestellt,dass ein dem Zweck der Garage entsprechendes Ein- und Ausfahren eines Kraftfahrzeuges unmöglich war. Aber auch bei der vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 23.11.2011 durchgeführten Sachstandskontrolle waren immer noch zumindest mehrere Fahrräder und ein großes Trampolin so abgestellt, dass jedenfalls ein ungehindertes Ein- und Ausfahren in die Garage nicht möglich war.Das Gesetz differenziert sehr genau zwischen Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge einerseits und Abstellplätzen für Fahrräder andererseits (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 HBO; § 44 Abs. 1HBO), dies gilt auch für § 44 Abs. 3 HBO: Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorschriften so zu verstehen,dass notwendige Stellplätze und Garagen Dritten nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Abstellplätze Dritten nicht zum Abstellen von Fahrrädern überlassen werden dürfen, solange sie nicht anderweitig benötigt werden. Fahrräder dürfen deshalb in Garagen nicht anstelle eines Kraftfahrzeuges abgestellt werden. Ein Abstellen von Fahrrädern ist allenfalls dann zulässig, wenn sie die eigentliche Nutzung der Garage als Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug nicht unmöglich machen, beispielsweise wenn sie an der Wand befestigt sind oder wenn bei einer großen Garage an der Seite ausreichend Platz ist. So wie die Fahrräder ausweislich des Fotos in der Behördenakte bei der Sachstandskontrolle ganz selbstverständlich mitten auf dem Stellplatz abgestellt waren, war jedenfalls eine Nutzung der Garage für ein Kraftfahrzeug unmöglich.Zweckwidrig war darüber hinaus die Lagerung von weiteren Möbelstücken und dem großen Trampolin auf dem Fahrzeug, da dies bedeuten würde, dass das Trampolin bei jeder Nutzung des Kraftfahrzeuges heruntergehoben bzw. wieder angehoben würde, dies ist lebensfremd. Eine Garage ist kein Lagerraum; in der besonders sensiblen Abstandsfläche zum Nachbargrundstück sind im Übrigen nach § 6 Abs. 10 HBO nur abgetrennte Abstellräume innerhalb der Garage oder untergeordnete Gebäude für Abstellzwecke zulässig.

Da der Kläger derjenige ist, der die Garage zweckwidrig nutzte,hat die Beklagte auch zu Recht ihn als Handlungsstörer im Sinne von § 6 HSOG in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat auch das ihr nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBOzustehende Ermessen pflichtgemäß entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt. Da die Bauaufsichtsbehörde für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften Sorge zu tragen hat, besteht bei Verletzungen des formellen und des materiellen Baurechts in der Regel eine Pflicht zum Einschreiten (intendiertes Ermessen), wenn es nicht im Einzelfall unverhältnismäßig oder aus sonstigen Gründen opportun ist, die Nutzung zu untersagen (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung (HBO),2. Aufl. 2011, § 72 Rdnr. 227, 42). Vorliegend hat die Beklagte ihre Entscheidung nicht nur auf die formelle Illegalität gestützt,sondern hat darüber hinaus auch die materielle Illegalität, nämlich die nicht dem gesetzlichen Zweck einer notwendigen Garage entsprechende Nutzung nach § 44 Abs. 3 HBO geprüft und zu Recht bejaht. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig, da dem Kläger eine ausreichende Zeit eingeräumt wurde, die zweckwidrige Nutzung einzustellen oder sich zumindest mit der Bauaufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen. Soweit der Kläger Zweifel daran hat, dass die Beklagte flächendeckend gegen alle zweckentfremdet genutzten Garagen vorgeht, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darauf hingewiesen, dass sie zwar nicht flächendeckend alle Garagen auf ihre Nutzung überprüft, aber allen ihr bekanntgewordenen Zweckentfremdungen nachgeht und die Nutzer auffordert, auch nur vorübergehende Zweckentfremdungen zeitnah abzustellen. Dies ist im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG als ausreichend anzusehen.

Die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Das Zwangsgeld ist nach § 76 HessVwVG das vorgesehene Zwangsmittel zur Durchsetzung sowohl einer vertretbaren Handlung als auch einer Unterlassung gegenüber dem Pflichtigen. Der Kläger wurde vorliegend zur Beseitigung der gelagerten Gegenstände aufgefordert, dadurch würde in einer Handlung die Garage wieder der bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführt. Es begegnet deshalb auch keinen Bedenken, dass die Beklagte ein einheitliches Zwangsgeld angedroht hat. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu erinnern.

Die Kosten des Verfahren hat der Kläger als Unterlegener zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.