Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist.
Gericht
Bundesgerichtshof
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
20.03.2014
Aktenzeichen
IX ZB 67/13
Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist.
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. August 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 30. Mai 2013 aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
I.
Die antragstellende Gläubigerin ließ am 5. März 2012 eine Sicherungshypothek auf dem eingangs bezeichneten Miteigentumsanteil des Schuldners eintragen. Am 7. Mai 2012 pfändete sie den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft, Teilung des Erlöses und Auskehrung des auf ihn entfallenden Anteils. Am 22. Oktober 2012 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Teilungsversteigerung an. Am 22. November 2012 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Verfahren wurde am 25. März 2013 eröffnet. Am 23. Mai 2013 gab der Verwalter den Miteigentumsanteil frei.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2013 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - das Teilungsversteigerungsverfahren aufgehoben und angeordnet, dass die Beschlagnahme mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses endet. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Aufhebung der Einstellung des Verfahrens erreichen.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist das am 22. Oktober 2012 angeordnete Teilungsversteigerungsverfahren gemäß § 88 InsO unwirksam, weil es eine im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag erlangte Sicherung darstelle. Mit der Pfändung des persönlichen Anspruchs des Insolvenzgläubigers auf Aufhebung der Gemeinschaft habe die Gläubigerin noch keine Sicherung erhalten.
2. Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Gläubigerin leitet ihre Rechtsstellung aus der Pfändung des auf § 749 Abs. 1 BGB beruhenden Anspruchs des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses her. Ein solcher Anspruch kann gepfändet und dem Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 6). Die Pfändung behielt ihre Wirkung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; denn sie erfolgte bereits am 7. Mai 2012, also außerhalb der vom Eröffnungsantrag am 22. November 2012 an rückwärts zu berechnenden Monatsfrist. Die zuvor, am 5. März 2012, eingetragene Sicherungshypothek hat mit dem Teilungsversteigerungsverfahren nichts zu tun. Sie diente lediglich dem Schutz der Gläubigerin vor einer Veräußerung des Miteigentumsanteils (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010, aaO Rn. 19).
b) Das Pfändungspfandrecht berechtigt zur abgesonderten Befriedigung der Pfandgläubigerin aus der gepfändeten Forderung (§ 50 Abs. 1 InsO). Die Vorschrift des § 88 InsO, nach welcher die im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam werden, gilt - wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt - nur für Insolvenzgläubiger, nicht für Absonderungsberechtigte, die aufgrund ihres dinglichen Rechts in den belasteten Gegenstand vollstrecken (Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 15; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 88 Rn. 11; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 88 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl., § 88 Rn. 13). Die Gläubigerin verwertet den ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch des Schuldners, indem sie die Teilungsversteigerung betreibt.
3. Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 30. Mai 2013 aufgehoben. Das Teilungsversteigerungsverfahren ist fortzusetzen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die §§ 91 ff ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren nur dann Anwendung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien eines Zivilprozesses in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7; vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 21). Das ist hier nicht der Fall. Der Miteigentümer ist dem Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung nicht entgegengetreten. Das Vollstreckungsgericht hat das Verfahren vielmehr von Amts wegen aufgehoben.
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 575 ZPO, § 88 InsO, § 749 Abs. 1 BGB, § 50 Abs. 1 InsO, § 88 InsO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, §§ 91 ff ZPO
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