Kein Reisemangel bei Badeverbot wegen Gefahr von Haiangriffen

Gericht

AG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

14. 12. 2012


Aktenzeichen

242 C 16069/12


Tenor


Endurteil

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von dem Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Der Streitwert wird auf 2.231,00 € festgesetzt.

Tatbestand


Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Flugpauschalreise auf die Seychelleninsel ... für die Zeit vom 04.09.2011 bis zum 15.09.2011 zum Preis von 4.462,00 €.

Bereits vor der Anreise der Kläger sprachen die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strande der Seychellen ein Badeverbot wegen eines Haiangriffs vor den Strand A. L. der Insel ... aus. Das Badeverbot bestand auch während des Aufenthalts des Klägers und seiner Ehefrau.

Der Kläger ist der Meinung, das Badeverbot begründe einen Reisemangel und ihm stehe ein Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu.

Der Kläger beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.231,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB ab dem 01.06.2012 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 272,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB ab dem 01.06.2012 für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte K., Sch. und B. zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB, noch ein Anspruch auf Minderung und Teilrückzahlung des Reisepreises gemäß §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB zu.

Die streitgegenständliche Reise war nicht mangelhaft im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Strand selbst während der Reisezeit der Kläger nutzbar war. Den Reiseveranstalter trifft aber nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen (vgl. AG München NJW-RR 1999, 1146). Ein Reisemangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn an einem öffentlichen Strand durch die örtlichen Behörden zeitweise ein Badeverbot erlassen wird und der Reisende daher nicht im Meer baden kann (vgl. AG Bad Homburg, Urteil vom 31.07.2001, Aktenzeichen: 2 C 1658/01). Dies gilt umso mehr, wenn das zeitweilige Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolgt, wie hier der Haipopulation vor den Seychellen.

Da der Hauptsacheanspruch nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen und Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsgebiete

Reiserecht