Kinderlärm ist keine „schädliche Umwelteinwirkung“

Gericht

VG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

07. 05. 2013


Aktenzeichen

VG 10 K 317.11


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand


Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Betrieb des Spielplatzes „Döhlauer Pfad“ am G_____in _____. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die an die Grünanlage grenzen, in der sich der streitgegenständliche Spielplatz befindet.

Nachdem es in den Jahren 2004 – 2006 schriftliche Beschwerden über den schlechten Zustand des zuvor an gleicher Stelle befindlichen Spielplatzes gegeben hatte, wurde der Spielplatz 2011 umgebaut und vergrößert. Im Vorfeld des Umbaus hatten sich mehrere Anwohner erfolglos gegen die geplante Umgestaltung und Vergrößerung des Spielplatzes gewandt, u.a. gab es eine Petition der Klägerin zu 7), die vom Abgeordnetenhaus Berlin mit Schreiben vom 16. Juli 2010 abschlägig beantwortet wurde. In dem Schreiben heißt es u.a., dass der Spielplatzentwicklungsplan im Umkreis von 1000 m von diesem Standort ein Versorgungsdefizit von 5684 m² öffentlicher Spielplatzfläche ausweise.

Die Kläger zu 3), 4) 6) und 7) wandten sich außerdem im Jahr 2010 schriftlich an den Beklagten und trugen im Wesentlichen vor, der geplante neue Spielplatz sei überdimensioniert. Sie reichten Unterschriftenlisten ein, mit denen sie u.a. die befürchtete missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes geltend machten.

Der umgebaute Spielplatz wurde am 25. Mai 2011 eröffnet.

Die Kläger wandten sich durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 3. August 2011 an den Beklagten und trugen im Wesentlichen vor: Der neue Spielplatz sei viermal so groß, wie der frühere, er werde wegen der für Kinder sehr attraktiven Ausstattung von früh bis spät intensiv genutzt. Die Spielplatzbesucher kämen nicht nur aus dem Wohngebiet, sondern auch aus den großen Wohnblocks südlich des K_____ und reisten mit KfZ an, zu einem beachtlichen Teil auch aus Brandenburg. Der Spielplatz füge sich nach Art und Maß der Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Daher liege auch unter Berücksichtigung der Privilegierung des Kinderlärms durch § 22 Abs. 1a BImSchG ein Ausnahmefall vor.

Besonders laut sei die stahlummantelte Rutsche, die von Skateboard- und Inlineskatefahrern genutzt werde und weil Kinder gegen die Röhre schlügen, das metallische Klacken der „Goldgräberpumpe“ und die von den Kindern intensiv genutzte Seilbahn. Erwachsene und Jugendliche rauchten und hinterließen Zigarettenkippen, die Kinder würden beim Spielen Indianergeheul und Gewehrfeuer nachahmen. Aus Sicht der Anwohner sei ein Teilrückbau unvermeidlich. Bis zu einem angemessenen Rückbau bedürfe es einer Einschränkung der Nutzungszeiten auf werktags von 10 bis 18 Uhr.

In der zu diesem Schreiben erstellten Stellungnahme vom 9. September 2011 führte der Beklagte u.a. aus, es gäbe in dem Planungsraum 06020301, zu dem der streitgegenständliche Spielplatz gehöre, 4.866 Anwohner und vor dem Umbau habe es lediglich zwei Spielplätze mit einer Nettospielfläche von 416 m² (früherer Spielplatz G_____) und 203 m² (Dorfaue A_____) gegeben. Die Einschränkung der Nutzungszeiten sei auf 8 – 20 Uhr erfolgt, eine darüber hinausgehende Schließung an Sonn- und Feiertagen sei unverhältnismäßig. Für die Grundstücke S_____ bilde der vorgelagerte Parkbereich einen Lärmschutzpuffer, direkt angrenzend sei nur das Grundstück G_____. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Spielplatz schon seit 1984 an dem Standort vorhanden gewesen sei.

Es sei zu erwarten, dass die Anziehungskraft des neuen Spielplatzes mit der Zeit nachlasse, so dass sich die anfänglich stärkere Frequentierung regulieren werde. Eine unsachgemäße Nutzung sei nie auszuschließen, dies könne jedoch nicht dazu führen, gar keine Einrichtungen zu schaffen. Im vorliegenden Fall seien die Geräusche der spielenden Kinder gem. § 22 Abs. 1a BImSchG und § 6 LImSchG als sozialadäquat hinzunehmen. Ein Rückbau werde nicht erwogen, weil damit auch der Sinn des Spielplatzes in Frage gestellt würde. Die angeführten lärmverursachenden Spielgeräte würden mit der Zeit daraufhin überprüft, ob zusätzliche geräuschmindernde Umbauten möglich seien. Der Umbau und Ausbau weiterer Spielplätze in der Umgebung sei wünschenswert, hänge jedoch von der Haushaltslage des Bezirks ab.

Die Kläger haben am 16. Dezember 2011 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihre im Schreiben vom 3. August 2011 vorgetragenen Einwendungen gegen den Spielplatz hinsichtlich der Größe und des Nutzungsumfangs und tragen insbesondere vor, die Anlage sei gar kein Spielplatz, sondern ein „BuGa-Park im Kleinformat“ mit Lärm, der dem eines Freibadbetriebes entspreche. Die ständige Lärmbelastung bewirke eine erhebliche Anspannung. Nach Maklerschätzung betrage die Wertminderung der jeweiligen Grundstücke etwa 50.000 €.

Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass § 8 Abs. 2 Kinderspielplatzgesetz drittschützend und die Nettospielfläche den örtlichen Verhältnissen anzupassen sei. Eine auf den Versorgungsbereich bezogene Bedarfsermittlung gem. § 4 Abs. 1 Kinderspielplatzgesetz sei den Akten nicht zu entnehmen, der Beklagte berufe sich pauschal auf den „Zuzug vieler Familien“. Der Spielplatz solle der Versorgung des gesamten Ortsteils L_____ dienen, was nicht zulässig sei. Der Versorgungsbereich im Sinne des Spielplatzgesetzes sei nach der Definition der Senatsverwaltung nicht der Planungsraum, es komme auf die Versorgungseinheit (06020301B – das Einfamilienhausgebiet) mit 1.434 Einwohnern an. Die Versorgungseinheit 06020301C südlich der Straße A_____ (die Hochhäuser am K_____) sei nicht mit einzubeziehen. Demnach bestehe für die Versorgungseinheit 06020301B ein Spielplatzbedarf von 1.434 m², nach dem Neubau des Spielplatzes mit einer Spielfläche von 2.101 m² sei der Bedarf um 60 % überschritten und füge sich wegen der Größe nicht in die Umgebung ein. Der tatsächliche Einzugsbereich des Spielplatzes gehe weit über den stadtplanerischen „lebensweltlich orientierten Raum“ (LOR) hinaus, Besucher kämen aus ganz Berlin und Brandenburg. Die örtlichen Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung seien durch Einfamilienhausbebauung geprägt, die Straße A_____ trenne die Versorgungseinheit, in der der Spielplatz gelegen ist, von der südlich angrenzenden Versorgungseinheit. Eine Zusammenfassung der beiden Versorgungseinheiten (nördlich und südlich der Straße A_____) in einen LOR sei nicht nachvollziehbar und entspreche auch nicht den Kriterien, die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für die LOR aufgestellt worden seien. Da es in den benachbarten LOR kaum angemessene Spielmöglichkeiten gebe, sei der Nutzungsdruck hoch. Um dies zu vermeiden, hätte der Beklagte prüfen müssen, den Bedarf an anderer Stelle oder durch mehrere Maßnahmen zu decken, z.B. durch Errichtung eines größeren Spielplatzes im Gemeindepark L_____. Der große Andrang führe auch wegen des Fehlens von Toilettenanlagen zu Problemen. Die Hinweisschilder seien zu klein und der Beklagte schreite gegen auf der angrenzenden Grünfläche ballspielende Erwachsene nicht ein.

Schließlich füge sich die Anlage auch wegen der Art und Ausstattung nicht in das Wohngebiet ein. Der Themenschwerpunkt „Cowboy und Indianer“ animiere die Kinder dazu, kriegerische Auseinandersetzungen darzustellen; die Ausgestaltung als Wasserspielplatz mit dem Element Goldgräberpumpe führe zu einer besonders hohen Lärmbelastung, weil Plantschen und Spritzen mit Wasser die Kinder in besonderem Maße anrege und zu Juchzen und Kreischen führe.

Aus Sicht der Kläger sei es erforderlich, die Netto- und Bruttofläche um mehr als ein Drittel zu reduzieren, Spielgeräte zu entfernen sowie weitere Lärmschutzmaßnahmen in Form von Wänden vorzusehen. Der Themenschwerpunkt sei zu überprüfen und die Metallröhre der Rutsche durch eine Kunststoffröhre zu ersetzen sowie die Seilbahn daraufhin zu überprüfen, ob sie den Regeln der Technik entsprechend gedämpft sei.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, die vom Spielplatz Goldmühler Weg ausgehenden Lärmbelästigungen, soweit diese das von den Klägern nach § 6 Landes-Immissionsschutzgesetz und § 22 Abs. 1 a Bundes-Immissionsschutzgesetz hinzunehmende Maß überschreiten, zu unterbinden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft seine in der Stellungnahme vom 9. September 2011 enthaltenen Argumente und führt ergänzend aus: Die Bemessung des Spielplatzbedarfs erfolge auf der Grundlage der „lebensweltlich orientierten Räumen“ (LOR) und nicht mehr nach Versorgungsbereichen. Die Festlegung der LOR, die auch die Einfamilienhaussiedlung der Kläger umfasst, sei sachgerecht erfolgt. Kriterien für die Bildung der LOR seien zwar unter anderem einheitliche Baustrukturen bzw. Milieubildung sowie die Berücksichtigung von großen Straßen und Verkehrstrassen sowie andere (natürliche) Barrieren. Es gäbe allerdings für diese Räume Bevölkerungsuntergrenzen, da eine Planung mit kleineren Räumen – also in diesem Fall beschränkt auf die Einfamilienhaussiedlung mit weniger als 2.000 Einwohnern - stadtplanerisch nicht sinnvoll möglich wäre. Die Straße A_____ stelle keine den Raum begrenzende Straße dar. Die Straße liege in derselben 30er-Zone wie der Kinderspielplatz und verfüge über Ampeln. Innerhalb eines LOR sei es möglich, dass eine Versorgungseinheit das Defizit einer anderen Versorgungseinheit ausgleiche.

So liege der Fall hier. Der Bezirk Steglitz-Zehlendorf erreiche mit 144 anrechenbaren Spielplätzen (172.437 m² Spielfläche) einen Versorgungsgrad von 0,59 m² pro Einwohner, es bestehe also insgesamt ein Defizit.

Die Größe des Spielplatzes – mit einer Nettospielfläche von 2.100 m² - sei angemessen, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Kinderspielplatzgesetz enthalte Mindestgrößen. Auch die Art und die Ausstattung füge sich in das Wohngebiet ein, es handele sich um einen herkömmlichen Spielplatz und nicht um einen Abenteuer-, Robinson- oder Bauspielplatz. Auch das Indianer- und Cowboyspiel sei ein reguläres Spiel auf einem Kinderspielplatz. Ein Überangebot an Spielgeräten sei nicht gegeben. Die Geräuschentwicklungen entsprächen den üblichen von einem Kinderspielplatz ausgehenden Geräuschen und seien sozialadäquat. Die geräuschintensiven Bereiche seien zur Straße hin angeordnet, es gebe außerdem Schilder, die auf die Begrenzung der Nutzungszeiten hinwiesen. Für sachwidrigen Gebrauch (z.B. durch Erwachsene, die dort Tische und Stühle aufstellten) sei der Beklagte nicht verantwortlich; in öffentlichen Grünanlagen würden keine Toiletten eingerichtet.

In der mündlichen Verhandlung erklärte sich die Beklagtenvertreterin bereit, folgende lärmmindernde Maßnahmen durchzuführen:

- Seilbahn an beiden Anschlägen mit Gummi belegen

- Pumpe am Anschlag abpuffern, damit kein metallisches Klacken mehr ertönt

- losen Holzschuber am Abschluss der Pumpe befestigen

- Holzkugeln im „Sheriffhaus“ entfernen

- Kette für Sandeimer am „Sheriffhaus“ durch ein Seil ersetzen.

Die den Spielplatz betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die als Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht kein aus dem Rechtsgedanken der §§ 906, 1004 BGB hergeleiteter öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen den vom Beklagten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben errichteten und betriebenen Kinderspielplatz „Dö_____“ im G_____in _____Be_____ zu.

Ein solcher Anspruch schützt vor nachhaltig störenden Nutzungen auf Nachbargrundstücken, die auf eine schlicht-hoheitlich betriebene Einrichtung zurückgehen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33/87 -; zitiert nach juris). Die Frage, welche mit der Nutzung des Platzes einhergehenden Lärmimmissionen den Klägern als unmittelbare Anwohner (noch) zumutbar sind, beurteilt sich nach § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG –. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, nach Art, Ausmaß oder Dauer Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG).

Die Nutzung des streitgegenständliche Kinderspielplatzes stellt für die Kläger keine schädliche Umwelteinwirkung dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet sind. Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen, die [u.a.] von … Kinderspielplätzen … durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Die Privilegierung betrifft Geräuscheinwirkungen durch kindliche Laute (Sprechen, Singen, Lachen und Weinen, Rufen und Schreien und Kreischen) und auch Geräuscheinwirkungen durch körperliche Aktivitäten, selbst wenn vielfach die eigentliche Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen sowie Musikinstrumenten liegt, ferner auch das Rufen und Sprechen von Betreuungspersonen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 6, BR- Drs. 128/11, S. 5 f.). Entsprechend regelt auch § 6 Abs. 1 LImSchG Bln, dass störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar sind.

Bereits in der früheren Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten werden. § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufenen Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG, bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder auf Immissionsgrenz- und – Richtwerte technischer Regelwerke abzustellen. Für die danach notwendige Einzelfallabwägung enthält § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG die Vorgabe, dass die genannten Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt also ein absolutes Toleranzgebot (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.Oktober 2012 – 8 A 10301/12 – juris, Rn. 20ff. m.w.N.).

Nach der Gesetzesbegründung soll ein vom Regelfall abweichender Sonderfall vorliegen,

„wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen“ (BT-Drucks. 17/4836, S. 7; BR-Drs. 128/11, S. 7).

Nach diesen Maßstäben liegt kein Ausnahmefall vor. Sensible Nutzungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kläger berufen sich im Wesentlichen darauf, dass der Spielplatz überdimensioniert sei und wegen seiner Größe sowie wegen der Ausstattung sich in die vorhandene Bebauung nicht einfüge. Mit diesem Vorbringen dringen sie nicht durch.

Der Spielplatz fügt sich trotz seiner Größe in die vorhandene Bebauung ein. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Einrichtung eines Kinderspielplatzes sowohl in einem reinen als auch in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig ist. Um den Bedürfnissen von Kindern und etwaigen Betreuungspersonen Rechnung zu tragen, gehören Kinderspielplätze in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung und sind als deren sinnvolle Ergänzung anzusehen. Eine Gefährdung der Zweckbestimmung eines Wohngebiets ist bei Kinderspielplätzen mit üblicher Ausstattung ausgeschlossen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5/88 – juris).

Die Größe des Spielplatzes mit ca. 2.100 m² Spielfläche entspricht dem Richtwert für allgemeine Spielplätze – 2.000 m² - gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Kinderspielplatzgesetz Berlin. Die Ausstattung (u.a. mit einer Seilbahn, zwei Rutschen, Schaukeln, diversen Holzspielhäuschen wie „Sheriffshaus“ und Holztipis sowie mit einer Wasserpumpe) entspricht dem heute Üblichen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Kläger die Ausstattung mit einer Wasserpumpe nicht unüblich. Zwar gibt es im Bezirk Steglitz-Zehlendorf lediglich 4 Spielplätze mit einer Wasserpumpe, im benachbarten Bezirk Tempelhof-Schöneberg haben aber beispielsweise 40 von insgesamt 171 Spielplätzen eine Wasserpumpe (Quelle: www.berlin/de/ba-steglitz- zehlendorf/verwaltung/nga/spielplatzwegweiser.php sowie www.berlin.de/ba- tempelhof-schoeneberg/organisationseinheit/natur/spielplatz.html).

Die Ausgestaltung des Spielplatzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Geräusche der Spielgeräte, insbesondere der Seilbahn, der Rutsche und der „Goldgräberpumpe“, die die Kläger rügen, gehören zu den von § 22 Abs. 1a BImSchG erfassten privilegierten Geräuschen (vgl. BT-Drs.17/4836 a.a.O). Die Kläger haben ihr Vorbringen, die Schalldämpfung der Seilbahn sei nicht fehlerfrei, nicht substantiiert. Da sie zugleich einen allgemein hohen Geräuschpegel („wie im Freibad“) rügen, ist auch nicht plausibel, dass das Klicken der Seilbahn gesondert wahrnehmbar sein soll.

Privilegiert sind auch die Geräusche, die beim Kinderspiel entstehen, und zwar unabhängig davon, ob die Kinder das Thema des Spielplatzes („Cowboy und Indianer“) beim Spiel aufgreifen oder nicht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist beim gemeinsamen Spiel von Kindern mit z.T. lauten Geräuschen zu rechnen, unabhängig davon, was die Kinder spielen. Gerade dies will das Gesetz in § 22 Abs. 1a) BImSchG privilegieren.

Der Beklagte hat außerdem bereits im Laufe des Klageverfahrens die Metallröhre der Rutsche gegen eine Metallwanne ausgetauscht und sich in der mündlichen Verhandlung zur Durchführung der im Einzelnen oben aufgelisteten Maßnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation bereit erklärt.

Toilettenanlagen sind auf Spielplätzen üblicherweise nicht vorhanden, die Kläger haben außerdem auch nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass sie deswegen einer so erheblichen Geruchsbelästigung ausgesetzt seien, dass hier ausnahmsweise die Aufstellung von Toiletten geboten wäre. Außerdem weist die Kammer darauf hin, dass das Vorhandensein von Toilettenanlagen eher die Attraktivität des Spielplatzes und die Verweildauer der Besucher erhöhen würde, was nicht dem Rechtsschutzziel der Kläger entsprechen dürfte.

Mit ihren Einwänden gegen die Größe und gegen die Ausstattung machen die Kläger nämlich im Wesentlichen geltend, dass der Spielplatz zu attraktiv gestaltet sei und daher von Kindern – nicht nur aus der unmittelbaren Umgebung, sondern aus weiter entfernten Gegenden – intensiv genutzt werde. Damit werfen sie die Frage auf, ob sich der Beklagte gegenüber den Klägern rücksichtslos verhalten habe, indem er den Spielplatz zu schön gestaltet hat. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in der Begründung zu § 22 Abs. 1a) BImSchG, wonach Kinderspielplätze nicht nur im öffentlichen Interesse erforderlich seien, sondern in einer kinderfreundlichen Gesellschaft zu fördern sind, lässt sich diese Frage nur so beantworten, dass es dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen würde, wenn bei der Spielplatzgestaltung darauf geachtet werden müsste, dass der Spielplatz nicht zu beliebt sein soll und damit von nicht zu vielen Kindern besucht wird.

Hinzu kommt, dass die Kläger ihr Vorbringen, der Spielplatz werde regelmäßig von „bis zu 80 Kindern“ besucht und die umliegenden Straßen seien von den parkenden Autos von mit dem Pkw anreisenden Familien vollgestellt, nicht belegt haben. Die Kläger haben kein einziges Foto oder Video eingereicht, auf dem der von Ihnen beschriebene Zustand dokumentiert wird. Sie haben auch keine Lärmprotokolle oder Aufzeichnungen über konkrete Einzelfälle z.B. unter Angabe von Datum, Anzahl der Kinder, Beschreibung der wahrgenommenen Geräusche vorgelegt. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf, pauschal „den unerträglichen Lärm“ und den ständigen großen Andrang auf dem Spielplatz zu rügen.

Das pauschale Vorbringen zur Anzahl der Spielplatzbesucher deckt sich auch weder mit den Ergebnissen der im Vorfeld der mündlichen Verhandlung durchgeführten Begehungen durch Mitarbeiter des Beklagten noch mit den eigenen Beobachtungen der Berufsrichter. Der Beklagte hat ein Protokoll über die Begehung des Spielplatzes durch zwei Bedienstete zweimal am Tag zwischen dem 15. April und dem 6. Mai 2013 zur Akte gereicht. Nach diesem Protokoll fanden insgesamt 29 Begehungen statt, jeweils einmal am Vormittag und einmal am Nachmittag. Nach dem Protokoll waren am 18. April (Donnerstag) um 10:45 Uhr 30 Kinder auf dem Spielplatz, am 29. April (Montag) um 10 Uhr 20 Kinder; an weiteren 3 Tagen – am 22., 23., 24. April – waren es 13, 16, 17 und 15 Kinder. Bei 21 Besuchen waren es weniger als 10 Kinder, davon achtmal gar kein Kind anwesend. Auch wenn die Begehungen an Wochenenden nicht stattgefunden haben, stellen die Ergebnisse das Klagevorbringen,

„die Kläger sehen sich täglich von etwa 9:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit einer massiven Dauerbeschallung ohne verlässliche und vorhersehbare Ruhepausen ausgesetzt. Unterschiede zwischen Wochen-, Sonn- und Feiertagen können die Kläger nicht feststellen.“

ernsthaft in Frage. Die Berufsrichter der Kammer hatten am Montag, den 29. April 2013 gegen 13:00 Uhr den Spielplatz aufgesucht. Zu diesem Zeitpunkt war der Spielplatz leer. Der Vorsitzende hatte außerdem den Spielplatz am Sonntag den 5. Mai 2013 gegen 15:30 Uhr aufgesucht und dort etwa 30 spielende Kinder, überwiegend im Alter von unter 6 Jahren in Begleitung von Erwachsenen vorgefunden. Auch die in den Tagen vor der mündlichen Verhandlung in den Medien erschienenen Berichte (z.B. Der Tagesspiegel, online Ausgabe vom 2. Mai 2013, http://www.tagesspiegel.de/berlin/streit-um-spielplatz-in-lankwitz-kinderlaerm-stoert- gartenidyll/8154290.html und TV Berlin vom 6. Mai 2013 http://www.tvb.de/newsmeldung/datum/2013/05/06/kinderlaerm-gefaehrdet- spielplatz.html) zeigen, dass die den Spielplatz aufsuchenden Journalisten keine bzw. nur einige wenige Kinder auf dem Spielplatz angetroffen haben. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf angesprochen vorgetragen haben, dass in den letzten Wochen vor der Verhandlung die Anzahl der Spielplatzbesucher deutlich zurückgegangen sei und dass dies nach ihrer Auffassung daran liege, dass der Beklagte den Kindergärten und Schulen in der Umgebung im Vorfeld des Termins nahegelegt habe, den Spielplatz nicht mehr aufzusuchen, überzeugt dieser Einwand nicht. Denn die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung zugleich – entgegen dem bisherigen Klagevorbringen – erstmalig behauptet, dass der Spielplatz im Wesentlichen an Wochenenden und an Feiertagen von einer großen Masse von Kindern und Erwachsenen aufgesucht werde. Es liegt auf der Hand, dass es sich bei den Wochenendbesuchern nicht um Kita- oder Schulgruppen handelt und der Beklagte kaum einzelne Familien vom Aufsuchen des Spielplatzes im Vorfeld der Verhandlung abgehalten haben dürfte. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Kläger eine Dauerlärmbelastung durch regelmäßig sehr hohe Besucherzahlen auf dem Spielplatz nicht substantiiert dargelegt haben, so dass es auch keinen Anlass gab, die Besucherzahlen weiter aufzuklären, etwa durch ein monatelanges Monitoring des Spielplatzes, wie es der Klägervertreter im Termin angeregt hat. Dies gilt umso mehr, als abgesehen von der gänzlich fehlenden Konkretisierung der behaupteten Besucherzahlen von „bis zu 80 Kindern“ durch die Kläger auch keine der Stichproben in den vergangenen Wochen annähernd so viele Kinder festgestellt hat.

Die Kläger können sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, die Auswahl des Standortes sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Es ist unstreitig, dass es bereits vor dem Umbau des Spielplatzes an dieser Stelle einen – mit 416 m² Spielfläche viel kleineren – Spielplatz gegeben hat. Entgegen der Ansicht der Kläger ist Entscheidung für die Vergrößerung des Spielplatzes auf ca. 2.100 m² Spielfläche nicht unter Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange der Nachbarschaft gefallen. Der Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass der Ausbau des Spielplatzes wegen der Unterversorgung des als „lebensweltlich orientierter Raum 06020301“ planerisch ausgewiesenen Bereichs gerechtfertigt war. Entgegen der Ansicht der Kläger spricht nichts dafür, dass die Zusammenfassung der Gebiete südlich und nördlich der Straße A_____ zum LOR 06020301 den Vorgaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für die Festlegung der LOR nicht entspricht. Denn auch wenn es sich um unterschiedliche Bebauung handelt, ist das bei der Festlegung herangezogene Kriterium der Mindesteinwohnerzahl (Orientierungsgröße 2.000 – 20.000 je Planungsraum, vgl. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, http://www.staedtestatistik.de/fileadmin/vdst/Kiel2007/K033_VDSt__Boemermann_.p df) sachgerecht. Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass ihre Einfamilienhaussiedlung mit ca. 1.400 Einwohnern als eigener LOR ausgewiesen wird. Aus diesem Grund gehen die Ausführungen der Kläger fehl, wenn sie vortragen, dass der Spielplatz mit 2.100 m² Spielfläche weit über den Bedarf des Versorgungsbereichs (sie meinen damit die Einfamilienhaussiedlung allein) dimensioniert sei. Denn der für die Festlegung des Bedarfs maßgebliche LOR hat ca. 4.800 Einwohner, so dass gem. § 4 Abs. 1 Kinderspielplatzgesetz (je Versorgungsbereich ein Richtwert von 1,0 m² nutzbare Fläche je Einwohner) keine über-, sondern immer noch eine Unterversorgung des Bereichs mit Spielplatzfläche besteht.

Dem wohlverstandenen Anliegen der Kläger, weitere Spielplätze in L_____ zu errichten bzw. zu erneuern und damit das Angebot an attraktiven Spielplätzen in der Umgebung zu verbessern, insbesondere den Spielplatz im Gemeindepark L_____ zu modernisieren, kann und sollte auf bezirklicher Ebene im Rahmen der Spielplatzplanung Rechnung getragen werden. Bedarf an einer weiteren Verbesserung der Spielplatzversorgungssituation in Lankwitz besteht, dies hat der Beklagte in der an die Kläger gerichtete Stellungnahme vom 9. September 2011 eingeräumt und zugleich ausgeführt, dass je nach haushaltsrechtlichen Möglichkeiten weitere Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass eine Neugestaltung des Spielplatzes im Gemeindepark L_____ geplant sei. Die durchaus wünschenswerte Verbesserung der Spielplatzversorgung in L_____ hat jedoch keine rechtliche Relevanz für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch.

Soweit die Kläger die nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Spielplatzes geltend machen, führt dies auch nicht zu Erfolg. Eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Spielplatzes müsste sich der Beklagte nur dann zurechnen lassen, wenn der Spielplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 – 11 B 24.08 – sowie Beschluss v. 28. Februar 2006 - 11 S 3.05 -; OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.; vgl. auch Urteil vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 - UPR 1993, 72 f., sowie OVG Koblenz, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 8 A 10301712 – Rn. 29, juris). Dafür ist hier nichts ersichtlich:

Zunächst erlaubt sich die Kammer darauf hinzuweisen, dass die im Vorfeld des Spielplatzausbaus eingereichten Protestschreiben geäußerten Befürchtungen der Anwohner hinsichtlich des Spielplatzes (Vandalismus, nächtliche Alkoholgelage, Verwahrlosung) sich als unbegründet erwiesen haben und sie werden auch nicht mit der Klage geltend gemacht. Die Kläger haben als zweckwidrige Nutzung Fußballspielen auf dem Spielplatz und auf dem Grünstreifen außerhalb des Spielplatzes sowie die Anwesenheit von picknickenden Erwachsenen vorgetragen. Selbst wenn die Kammer dieses – ebenfalls nicht belegte oder näher konkretisierte - Vorbringen zu Grunde legt, sind diese Nutzungen zum Teil nicht erkennbar zweckwidrig und zum Teil dem Beklagten nicht zurechenbar. Wenn Eltern ihre Kinder auf den Spielplatz begleiten, gehört dies auch dann zur bestimmungsgemäßen Nutzung desselben, wenn sie sich auf einer Picknickdecke niederlassen. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass auch Erwachsene ohne Kinder in nennenswertem Umfang den Spielplatz als Liegewiese nutzen. Der Spielplatz bietet auch nach den eigenen Wahrnehmungen der Kammer wenig freie Grünflächen, die sich als Liegewiese eignen würden. Das gleiche gilt auch für das von den Klägern beanstandete Fußballspiel. Der Spielplatz selbst bietet keinen Raum für ein Spiel in Mannschaftsstärke.

Es lässt sich zwar nicht gänzlich vermeiden, dass einzelne Kinder oder Eltern darauf Ball spielen, einen erhöhten Anreiz hierzu bietet der Platz nicht. Soweit außerhalb des Spielplatzes auf dem angrenzenden Grünstreifen Fußballspiel stattfindet, bietet der Spielplatz ebenfalls keinen Anreiz dafür. Vielmehr wäre im Falle der von den Klägern begehrten Verkleinerung des Spielplatzes mehr Freifläche zum Fußballspielen verfügbar. Daher sind die Kläger darauf zu verweisen, im Falle einzelner unzulässiger und mit Lärmbelästigung verbundener Nutzungen die Polizei bzw. das Ordnungsamt zu verständigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, 2 ZPO.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.


Richter Krisch Rueß


BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 432.500,00 Euro festgesetzt, wovon auf die Kläger zu 1) und 2), zu 3) und 4), zu 8) und 9), zu 10) und 11) jeweils 65.000 Euro; auf die Kläger zu 5), zu 6) zu 7) jeweils 57.500 Euro entfallen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.


Richter Krisch Rueß

Rechtsgebiete

Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht; Garten- und Nachbarrecht; Nachbarrecht