Bankbenachrichtigung bei Abofallen-Inkasso

Gericht

OLG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

26. 03. 2013


Aktenzeichen

6 U 199/12


Leitsatz des Gerichts

Die Ankündigung einer Verbraucherzentrale gegenüber einem Inkassoinstitut, das Forderungen eines Betreibers sog. Abofallen eintreibt, man behalte sich vor, bei weiteren Mahnungen der Verbraucherin die Sparkasse des Inkassoinstituts anzuschreiben, ist keine widerrechtliche Drohung. Diese Ankündigung begründet für sich gesehen auch nicht die Gefahr, dass die Verbraucherzentrale die Sparkasse zur Kündigung der Kontenverbindung auffordern wird.

Tenor


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.8.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Die Klägerin betreibt in O1 ein Inkassobüro. Die Firma X GmbH, mit welcher die Klägerin gem. § 15 AktG verbunden ist, beauftragte die Klägerin Anfang September 2011 eine Forderung gegen Frau A aus einem Internet-Mehrwertdienstevertrag in Höhe von 96 € zzgl. 5 Euro Mahnkosten geltend zu machen. Dem lag zu Grunde, dass sich Frau A am 7. Dezember 2010 auf dem von der Firma X betriebenen Portal angemeldet hatte.

Nachdem die Firma X GmbH mehrmals erfolglos Mahnungen an Frau A abgesandt hatte, wurde die Klägerin mit dem Einzug der Forderung beauftragt. Sie mahnte die Verbraucherin nochmals mit Schreiben vom 7. September 2011 zur Zahlung. Zwischenzeitlich hatte sich Frau A mit der Beklagten in Kontakt gesetzt. Die Beklagte wies die Forderung durch Schreiben vom 13. September 2011 zurück. Darin heißt es u.a. „... Frau A wandte sich mit einer Beschwerde über ihr Unternehmen an uns. Ein wirksamer Vertrag wird bestritten... Zum anderen wirft ihr Schreiben Fragen auf. Bei weiteren Mahnungen behalten wir uns vor ihre Sparkasse anzuschreiben. Bitte geben Sie diese Forderung an die X GmbH zurück. Sie wird nicht anerkannt…“. Das Schreiben ist von einer Mitarbeiterin der Beklagten und von der Verbraucherin, Frau A, unterschrieben (Anlage K 7).

Die Klägerin hat dieses Schreiben als Nötigung bzw. Geschäftsehrverletzung bewertet und beantragt, der Beklagten zu verbieten, Banken oder Sparkassen, bei welcher die Klägerin ein Girokonto unterhält, dazu aufzufordern, dieses Girokonto zu kündigen. Ferner sollte die Beklagte Auskunft über die Adressaten bereits abgesandter derartiger Schreiben erteilen, ihre Angaben an Eides statt versichern, es sollte festgestellt werden, dass die Beklagte zum Ersatz der durch die derartige Schreiben entstandenen Schäden verpflichtet ist und die Beklagte sollte die Klägerin von den Abmahnkosten freistellen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Für den Unterlassungsanspruch fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Auch sei die Gefahr einer Erstbegehung nicht dargetan. Ferner wäre ein Anschreiben an die Sparkasse oder Bank mit dem im Unterlassungsantrag aufgeführten Inhalt auch zulässig und gerechtfertigt. Es sei von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst, derartige Kritik in Bezug auf ein Unternehmen, das Forderungen aus sog. „Abofallen“ eintreibe, zu äußern.

Die Klägerin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt insbesondere, dass das Landgericht die hier angegriffene Äußerung als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung gewertet hat. Es handele sich schlichtweg um eine Drohung, für die die Beklagte keine Rechtfertigung vorbringen könne. Die Geschäftsleitung der Klägerin habe sich durch das Schreiben genötigt gefühlt.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

I. der Beklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an dem Vorsitzenden der Beklagten, es zu unterlassen,

Banken oder Sparkassen, bei welcher die Klägerin ein Girokonto unterhält, dazu aufzufordern, dieses Girokonto zu kündigen

und/oder

der Klägerin gegenüber anzudrohen, bei weiteren Mahnungen behalte sich der Beklagte vor, die Bank oder Sparkasse der Klägerin anzuschreiben.

II. die Klägerin von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.025,40 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Die Beklagte weist nochmals darauf hin, dass sie zu keiner Zeit gegenüber der Klägerin ein Vorgehen in der Form angedroht hätte, wie es die Klägerin mit dem ersten Klageantrag verboten wissen möchte. Der streitbefangene Satz sei eine offene Äußerung, die keinen Tatsachenkern enthalte und nicht in der von der Klägerin dargestellten Weise interpretiert werden könne.


II.

Die Berufung ist nicht begründet, weil der Klägerin weder die begehrten Unterlassungsansprüche noch ein Anspruch auf Freistellung von den Abmahnkosten ihres Prozessbevollmächtigten zusteht.

1. Das Landgericht hat den Antrag, der Beklagten zu verbieten, die Sparkasse oder Bank der Klägerin aufzufordern, deren Girokonto zu kündigen, mit Recht abgewiesen. Hätte die Beklagte ein solches Schreiben versandt, so könnte das zwar dem Grunde nach einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin darstellen (§§ 1004, 823 Abs. I BGB). Auf die Senatsentscheidung vom 26.03.2013 in dem Verfahren 6 U 184/12 wird verwiesen.

Hier ist allerdings nicht dargetan, dass die Beklagte bereits in dieser Weise zum Nachteil der Klägerin vorgegangen wäre, weswegen das Landgericht mit Recht eine Wiederholungsgefahr verneint hat. Ebenso wenig hat die Klägerin konkrete Anhaltspunkte dargelegt, aufgrund derer man die Erstbegehungsgefahr für ein solches Anschreiben feststellen könnte:

In dem o.g. Schreiben legt die Beklagte dar, dass und warum sie das Vorgehen der Mandantin der Klägerin für rechtswidrig hält. Sie vertritt die Auffassung, dass auch das Mahnschreiben der Klägerin Fragen aufwirft und fordert die Klägerin auf, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen. Dem Schreiben lässt sich weiter entnehmen, dass die Beklagte und Frau A bereits die erste Mahnung der Klägerin für ungerechtfertigt halten.

Dem beanstandeten Satz, wonach sich die Beklagte vorbehält, bei einer weiteren Mahnung der Klägerin, deren Sparkasse anzuschreiben, lässt sich nicht entnehmen, welchen Inhalt ein solches Anschreiben haben könnte. Der Satz kann im Kontext des gesamten Schreibens und bei verständiger Würdigung der Vorgeschichte so interpretiert werden, dass die hier aufgeworfenen Fragen und die hiesige Rechtsansicht in dem Schreiben an die Sparkasse wiederholt werden könnten. Dass die Beklagte dagegen mit diesem Satz die Drohung ausgesprochen hätte, sie werde der Sparkasse eine Kündigung des Girovertrages nahelegen, ist nicht zwingend und daher eine „Über-Interpretation“ der Klägerin. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Verbraucherschutzzentralen … zuvor bereits in dieser Weise vorgegangen sind. Deren Verhalten muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen, zumal keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach dieses Schreiben mit den anderen Verbraucherzentralen abgestimmt wäre oder eine entsprechende Vorgehensweise abgestimmt worden wäre.

Soweit sich die Beklagte in der Klageerwiderung damit verteidigt hat, ein solches Vorgehen gegenüber der Sparkasse wäre im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin und ihrer Mandantin zulässig gewesen, kann das hier nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden. Die Beklagte hat nämlich im Weiteren klargestellt, dass dies nicht als Rechtsberühmung aufgefasst werden darf.

In der Berufungsbegründung werden keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine vom Landgericht abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

2. Der in der Berufung erhobene Unterlassungsantrag, es der Beklagten zu verbieten, der Klägerin gegenüber anzudrohen, bei weiteren Mahnungen behalte sich die Beklagte vor, die Bank oder Sparkasse der Klägerin anzuschreiben, ist eine zulässige Klageerweiterung, da sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt wird, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat (§ 533 ZPO).

Der Unterlassungsantrag ist jedoch nicht begründet. Weder liegt ein rechtswidriger betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin vor noch stellt sich dieses Schreiben als Nötigung der Klägerin dar.

Die Klägerin sieht in dem Schreiben eine als Drohung getarnte Tatsachenbehauptung. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels. Ob allein die Tatsache, dass eine Verbraucherschutzzentrale die Sparkasse der Klägerin anschreibt - mit welchem Inhalt auch immer - ein empfindliches Übel darstellt, darf bezweifelt werden.

Selbst wenn die Beklagte ihre hier geäußerte Kritik dort wiederholen würde, so wäre das nicht widerrechtlich. In dem streitgegenständlichen Schreiben wird der Auftraggeberin der Klägerin vorgeworfen, gegenüber der Verbraucherin B Informationspflichten verletzt und eine Zahlung trotz nicht abgeschlossenen Vertrages begehrt zu haben. Es wird ferner der Vorwurf erhoben, dass sich die Verbraucherin durch die Mandantin der Klägerin betrogen fühlt. Derartige Äußerungen einer Verbraucherschutzzentrale gegenüber einer Sparkasse oder Bank der Klägerin wären von der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit erfasst (vgl. dazu Münchener Kommentar-Wagner, BGB, 5. Auflage, Rdn. 209 zu § 823 BGB).

Unabhängig davon würde es hier für den Tatbestand der Nötigung auch an einem verwerflichen Vorgehen im Sinne einer verfehlten Zweck-Mittel-Relation fehlen. Das Schreiben erfüllte erkennbar den Zweck, die Klägerin daran zu hindern, die Verbraucherin, Frau A, mit weiteren Mahnungen zu bedrängen. Das ist angesichts der eindeutigen Zahlungsverweigerung von Frau A ein legitimes Ziel und hindert die Klägerin nicht, ihre vermeintlich berechtigten Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Dass die Geschäftsführerin der Klägerin diese Aussage anders verstanden haben will, ist eine subjektive Wertung, die bei der nach objektivierten Kriterien vorzunehmenden Auslegung des Schreibens keine entscheidende Rolle spielen kann.

3. Aus den dargestellten Gründen kann die Klägerin auch nicht verlangen, von den Abmahnkosten ihres Prozessbevollmächtigten freigestellt zu werden.

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.

Rechtsgebiete

Allgemeines Zivilrecht

Normen

§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB