Kein Anspruch des Trägers eines Vornamens auf gleichlautenden Domainnamen
Gericht
OLG München
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
04. 07. 2013
Aktenzeichen
29 U 5038/12
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts München I sind im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Auszüge aus den Gründen:
I.
Der Beklagte hält seit 2009 die Domain mauricius.de.
Der 2011 geborene Kläger trägt die Vornamen Mauricius Luca. Er sieht nach dem Vorbringen seiner gesetzlichen Vertreter in der Domain des Beklagten einen Eingriff in sein Namensrecht.
Nach erfolgloser Abmahnung hat er Klage auf Unterlassung der Verwendung des Namens Mauricius als Internethomepage unter der Top-Level-Domain .de und Erklärung des Verzichts auf die Domain gegenüber der Denic e. G. erhoben. Mit Urteil vom 30. November 2012, auf dessen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen Mauricius als Internethomepage unter der Top-Level-Domain .de zu nutzen und gegenüber der Denic e. G. einen Verzicht auf die Domain mauricius.de zu erklären;
2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten durch Zahlung von 1.248,31 € an seine Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 4. Juli 2013 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Der Kläger kann keinen namensrechtlichen Schutz seines Vornamens geltend machen.
a) Vornamen in Alleinstellung besitzen in der Regel keine Namensfunktion in dem in § 12 BGB vorausgesetzten Sinne, dass sie von nicht unerheblichen Verkehrskreisen als individualisierender Hinweis auf eine Person verstanden werden; denn Vornamen sind dazu meist ungeeignet, weil zu weit verbreitet. Vor allem aber ist der Verkehr daran gewöhnt, dass Personen, abgesehen vom engeren persönlichen Bereich, durch ihren Nachnamen bezeichnet werden und sich selbst mit diesem bezeichnen (vgl. BGH GRUR 1983, 262 [263] - Uwe).
b) Davon abweichend kann das Namensrecht nach § 12 BGB auch durch die Verwendung von Vornamen in Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der alleinige Gebrauch der Vornamen beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt (vgl. BGH GRUR 2008, 1124 - Zerknitterte Zigarettenschachtel Tz. 12 m. w. N.); im Streitfall kann allerdings nicht von einer derartigen Bekanntheit des Klägers ausgegangen werden.
Die für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung kann sich ausnahmsweise auch aus einer erheblichen Kennzeichnungskraft des Vornamens ergeben (vgl. BGH GRUR 2009, 608 - raule.de Tz. 12). Im Streitfall kann allerdings nicht von einer hinreichend erheblichen Kennzeichnungskraft in diesem Sinne ausgegangen werden, selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass sein Vorname Mauricius höchst selten ist. Denn unstreitig gibt es mit Mauritius eine nach allgemeiner Ausspracheweise gleichlautende Variante; der klägerische Vorname zeichnet sich mithin lediglich in der ungewöhnlichen Schreibweise mit c statt mit t aus. Zudem gibt es mit Maurizio und Mauricio sehr ähnlich klingende Varianten. Angesichts dieser Ähnlichkeiten sind die Besonderheiten des klägerischen Vornamens zu wenig markant, als dass sie von nicht unerheblichen Verkehrskreisen als individualisierender Hinweis auf eine bestimmte Person verstanden werden könnten, so dass keine Veranlassung besteht, dem klägerischen Vornamen abweichend von der allgemeinen Regel namensrechtlichen Schutz zuzubilligen.
2. Aber selbst wenn der Vorname Mauricius des Klägers namensrechtlichem Schutz zugänglich wäre, bestünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Domainverzicht nicht.
Die Registrierung eines zum Zeitpunkt der Registrierung in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens kann im Hinblick auf die eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position des Domaininhabers nicht ohne Weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung qualifiziert werden. Auch wenn der Domaininhaber durch die Registrierung kein absolutes Recht an dem Domainnamen erwirbt, begründet der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle doch ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache. Es begegnet zwar keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass derjenige, der durch die Registrierung eines Domainnamens bereits bestehende Namensrechte verletzt, zur Beseitigung der Störung verpflichtet ist: Anders verhält es sich aber, wenn das Namensrecht erst nach der Registrierung entsteht. In einem solchen Fall setzt sich das Namensrecht des Berechtigten nicht ohne Weiteres gegenüber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch; vielmehr ist eine Abwägung der betroffenen Interessen geboten (vgl. BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de Tz. 32 m. w. N.).
Im Streitfall hat der Beklagte die Domain bereits 2009 registrieren lassen. Er konnte zu diesem Zeitpunkt keine Namensrechte des Klägers verletzen, da dieser erst 2011 geboren wurde. Die damit erforderliche Abwägung lässt kein Überwiegen des Interesses des Klägers erkennen, denn ihm stehen die unstreitig noch verfügbaren Domains mauriciusluca.de oder mauricius-luca.de offen; alternativ dazu kann er auch einen Domainnamen nutzen, der unter Einbeziehung seines Familiennamens gebildet ist. Es ist ihm mithin möglich und ohne Weiteres zumutbar, auf andere Domainnamen auszuweichen, die seinem Namen in gleichwertiger Weise entsprechen wie die streitgegenständliche Domain.
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.
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