Keine Anwendung der „Stolpe“-Rechtsprechung auf verdeckte Behauptungen
Gericht
LG Köln
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
13. 02. 2013
Aktenzeichen
28 O 773/11
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:
a) (in Bezug auf C1)
C2 habe seinen Kindern eine Erbschaft im Wert von mindestens DM 300 Mio. hinterlassen;
und/oder
b) „Im Juni 1999 hat die Staatsanwaltschaft Augsburg eine Überprüfung durch das Finanzamt erbeten, ob ein bei C1 festgestelltes Wertpapiervermögen in Höhe von 108 Mio DM ordnungsgemäß versteuert worden sei.“
und/oder
c) „Er (sc. A) beklagte (sc. in der Fernsehsendung „X“ am 02. November 1989), immer wenn es im nahen Osten um Waffen und Geld gegangen sei, sei man auf die Familie C gestoßen, immer wieder auf C.“
und/oder
durch die Passagen
„Und schließlich ist der Anschein finanzieller Korrektheit dadurch erschüttert worden, dass C1 – dem aufsichtsführenden CSU-Kreisvorsitzenden M zufolge – als Schatzmeister seines kleinen Ortsverbandes keinen Nachweis liefern konnte, wofür eine Viertelmillion Mark ausgegeben worden war. War C1 dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der Z so handelte?“
und/oder
„Inzwischen hatte sich herausgestellt, dass der Kassenfehlbetrag in diesem zu den kleinsten Ortsverbänden der Z gehörenden Ortsverband 17b 236.000 Mark betrug. Verantwortlich dafür waren F und C1, dem als Schatzmeister sowohl die fristgemäße Erstellung der Rechenschaftsberichte als auch die Begründung dieses horrenden Minusbetrages oblag. Bis heute ist der Grund für den Fehlbetrag von den Gremien der Münchner Z nicht geklärt. K als Schatzmeister des CSU-Bezirks schrieb: „Es fehlt der Widerschein dieses enormen Fehlbetrages.“. Vornehm formuliert! (Für ein einfaches Parteimitglied stellt sich die Frage: Wurde Strafanzeige gestellt?)“.
den Eindruck zu erwecken, C1 habe als zuständiger Schatzmeister eines CSU-Ortsverbandes einen Fehlbetrag von DM 236.000,00 bzw. einer Viertelmillion Mark nicht erklären und belegen können.
und/oder
durch die Passage
„Wie intensiv die Aktivitäten des C-Clans waren, wurde durch die Erklärung von C2 selbst deutlich. Als publik wurde, dass C-Sohn C1 in Gegenwart des deutschen Botschafters in Saudi-Arabien an einem Verhandlungsgespräch mit den Saudis über den Verkauf von Leopard-Panzern teilgenommen hatte (und sich dabei skandalös verhalten hatte), begründete der C-Vater dies damit, dass sein Sohn C1 aufgrund seiner guten Geschäftsbeziehungen tätig geworden sei. Er sei schon circa 20 Mal in Saudi-Arabien gewesen, in der Tat eine erstaunliche Häufigkeit für einen jungen Mann, der gerade erst Rechtsreferendar war. Deshalb nochmals die Frage: Wie viel erhielt C dafür? Wie viel sein Sohn C1? Und auf welche Konten wurde überwiesen? Und eine weitere Frage stellt sich: Was meldeten sie dem deutschen Finanzamt?“
die Eindrücke zu erwecken,
a) C1 habe Provisionszahlungen aus Waffengeschäften erhalten;
und/oder
b) C1 habe gegenüber dem deutschen Finanzamt Provisionszahlungen aus Waffengeschäften verschwiegen;
und/oder
durch die Passage
„Ich bezweifele allerdings, dass das Geld (sc. angeblich von N auf ein geheimes Nummernkonto der Z gezahlte 1,4 Millionen DM) tatsächlich an die Z geflossen ist. Wenn N von einem Nummernkonto spricht, stellt sich die Frage, auf wen das zugelassen ist. Wahrscheinlich auf C2 bzw. seine Erben. Ob das Geld von dort an die Z weitergeflossen ist halte ich für fraglich. (…)
Ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Geld an die Z ging. In meinem Buch beschreibe ich folgende Szene: Als A1 1992 starb, standen zwei Z Spitzenpolitiker nebeneinander am Grab. Der eine, ein früherer Minister und enger C-Weggefährte, murmelte, als der Sarg in die Grube hineingelassen wurde: „Hier wird jetzt viel Geld versenkt. Der kannte als Einziger die Nummernkonten von C in der Schweiz“. Dass er als Einziger davon wusste, bezweifele ich, die C-Kinder werden das auch gewusst haben.“
den Eindruck zu erwecken, die Erben von C2 hätten der Z Spendengelder vorenthalten.
und/oder
durch die Passagen
„Die C Kinder dementierten P, jedoch zweideutig: „Es existierten keine Konten mit dreistelligen Millionensummen“. Erstens aber hatte P nicht behauptet, dass auf einem Konto „dreistellige“ Millionen lagen, und zweitens konnten die Millionen auf verschiedenen Konten verteilt sein (wie ohnehin bei Provisionszahlungen aus verschiedenen Geschäften üblich). So hat C-Freund R angegeben, dass C auch Kunde des Züricher Bankhauses Q war. C1 gab gegenüber dem M1 zu, dass es C Konten bei S, W1 sowie bei der Filiale der Y-Bank in der Schweiz gegeben habe. Davon, dass sein Vater laut R auch Kunde beim Bankhaus Q gewesen sei, habe er nichts gewusst. Das bedeutet dann aber auch, dass er dieses Konto bei der Erbschaftssteuererklärung nicht angegeben hatte und dass es auch nicht aus den Steuererklärungen von C2 ersichtlich war.“
und/oder
„Dem M1 gegenüber weigerten sich die C-Kinder, „über Einzelheiten der Vermögensanlage“ ihrer Eltern Zeugnis abzulegen. Alle Schweizer Konten wie auch deren Erträge und Zuflüsse seien „ordnungsgemäß versteuert“ worden. Das widerspricht jedoch dem, was etwa anderthalb Jahre später geschah (…). Wenn alle in die Schweiz führenden Spuren getilgt werden sollten, war es unglaubwürdig, dass das Geld auf den Schweizer Konten angeblich „ordnungsgemäß versteuert“ worden war. (…) Außerdem hatte C1, wie erwähnt, gegenüber dem M1 selbst angegeben, von dem C-Konto beim Bankhaus Q nichts gewusst zu haben, also konnte insoweit auch nichts versteuert worden sein. (…) War C1 dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber dem Finanzamt so handelte?“
den Verdacht zu erwecken, bzw. den Verdacht erwecken zu lassen, C1 habe ein Guthaben beim Schweizer Bankhaus Q geerbt und nicht ordnungsgemäß versteuert.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für den Unterlassungstenor zu I. 1 a) bis c) sowie I. 2. bis I. 5. jeweils EUR 3.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn des ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten und CSU-Vorsitzenden C2. U.a. im Zusammenhang mit einigen auch streitgegenständlichen geschäftlichen Aktivitäten des Klägers und seines Vaters wurde gegen den Kläger wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung ermittelt. Nach einem zwölfjährigen Ermittlungs- und Strafverfahren wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 06.08.2007 rechtskräftig freigesprochen.
Der Beklagte, ein pensionierter Finanzbeamter, ist Autor des Buches „Macht und Mißbrauch – Von C bis Seehofer – Ein Insider packt aus“. Dieses Buch erschien erstmalig im Jahr 2009 und existiert inzwischen in fünfter Auflage als Taschenbuch.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen verschiedene Äußerungen, die der Beklagte im Rahmen des Buches und im Rahmen von Interviews getätigt hat. Der Kläger sieht sich hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Im Einzelnen wendet er sich gegen die folgenden Äußerungen:
a) Der Beklagte führt auf Seite 161f des Buches aus:
„Nach dem Tod von C kursierte das abenteuerliche Gerücht, dass er ein Vermögen von 300 Millionen Mark hinterlassen habe. Der C-Biograf B1 berichtet, einer der Vertrauten von C habe das Vermögen auf 300 bis 400 Millionen Mark geschätzt. P, der nach eigenem Bekunden einigen Einblick hatte, sprach von 250 Millionen Mark. In einer Fernsehsendung von Journalisten mit diesen Gerüchten konfrontiert, bestritt E, dass der Nachlass so hoch sei, vielmehr sei es ein niedriger zweistelliger Millionenbetrag. Der frühere Bundesminister V, der die Zahl von 300 Millionen in meinem Beisein aufgriff, regte sich auf: „Mit seinem Ministergehalt allein kann er das nicht verdient haben!“ Es wurde jedoch zum Beispiel bekannt, dass C als Ministerpräsident vom W-Versand eine Testamentsvollstreckervergütung von bis zu 300.000 Mark jährlich bezog. V klärte mich auf: „Über solche Töpfe hat C zuhauf verfügt!“. Auch ein anderer CSU-Spitzenpolitiker, der C bestens kannte, bestätigte mir: „C hat in der Wirtschaft unendlich viele Möglichkeiten zu privaten Einnahmen gehabt.“. Wie vereinbarte C das mit seinen gesetzlichen Amtspflichten? Und hatte er diese Zuflüsse auch gegenüber dem Finanzamt erklärt?
Bald darauf traf ich den Präsidenten des Rechnungshofs. Er fragte mich, ob nach meiner Einschätzung „mit einer öffentlichen Untersuchung über die Herkunft des 150-Millionen-Mark-Vermögens der Frau E“ zu rechnen sei. Dass er dieses Vermögen als feststehende und bekannte Tatsache betrachtete, überraschte mich. Aber ich ging davon aus, dass er in seiner Position Einblicke hatte und nicht auf Gerüchte angewiesen war. Dass er, ein treuer CSU-Mann, C und seine Tochter unbegründet in Verruf gebracht hätte, war auszuschließen. Geht man davon aus, dass jedes der drei C-Kinder gleich viel geerbt hat, hätte C ein Vermögen von 450 Millionen Mark hinterlassen.“
Der Kläger meint, hierin liege die eigene Behauptung des Beklagten, C2 habe seinen Kindern eine Erbschaft von mindestens 300 Millionen Mark hinterlassen. Die wiedergegebenen Drittäußerungen habe sich der Beklagte im Gesamtkontext zu eigen gemacht. Diese Behauptung sei jedoch unwahr. Tatsächlich habe das Erbe weniger als 10 Millionen Mark betragen.
b) Unmittelbar anschließend an die vorstehende Passage führt der Beklagte auf Seite 162 des Buches aus:
„Im Juni 1999 hat die Staatsanwaltschaft Augsburg eine Überprüfung durch das Finanzamt erbeten, ob ein bei C1 festgestelltes Wertpapiervermögen in Höhe von 108 Mio DM ordnungsgemäß versteuert worden sei.“
Diese Äußerung greift der Kläger mit der Begründung an, sie sei unwahr: es sei kein Wertpapiervermögen in Höhe von DM 108 Millionen bei ihm festgestellt worden. Zudem handele es sich angesichts des Zeitablaufs und des Umstandes, dass ein Ermittlungsverfahren wegen dieses Sachverhaltes nicht durchgeführt worden sei, um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung.
c) Auf Seite 168 des Buches schreibt der Beklagte:
„Am 02. November 1989 trat in der Fernsehsendung X ein A auf, präsentiert als ehemaliger Kriminalbeamter und Undercoveragent des Bundeskriminalamtes. Er beklagte, immer wenn es im nahen Osten um Geld oder Waffen gegangen sei, sei man auf die Familie C gestoßen, immer wieder auf C. Auf den Vorhalt der erschrockenen Moderatorin D, Tote könnten sich nicht wehren, entgegnete A, dass C1 allerdings lebe.“
Auch dies hält der Kläger für eine unwahre Tatsachenbehauptung, weil sich die als Herr A auftretende Person (unstreitig) nicht wörtlich so geäußert habe, wie wiedergegeben und es sich auch nicht um eine zutreffende wertende Zusammenfassung seiner Äußerung handele.
d) Auf Seite 179 heißt es:
„Und schließlich ist der Anschein finanzieller Korrektheit dadurch erschüttert worden, dass C1 – dem aufsichtsführenden CSU-Kreisvorsitzenden M zufolge – als Schatzmeister seines kleinen Ortsverbandes keinen Nachweis liefern konnte, wofür eine Viertelmillion Mark ausgegeben worden war. War C1 dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der Z so handelte?“
Auf Seite 311 führt der Kläger weiter aus:
„Inzwischen hatte sich herausgestellt, dass der Kassenfehlbetrag in diesem zu den kleinsten Ortsverbänden der Z gehörenden Ortsverband 17b 236.000 Mark betrug. Verantwortlich dafür waren F und C1, dem als Schatzmeister sowohl die fristgemäße Erstellung der Rechenschaftsberichte als auch die Begründung dieses horrenden Minusbetrages oblag. Bis heute ist der Grund für den Fehlbetrag von den Gremien der Münchner Z nicht geklärt. K als Schatzmeister des CSU-Bezirks schrieb: „Es fehlt der Widerschein dieses enormen Fehlbetrages.“. Vornehm formuliert! (Für ein einfaches Parteimitglied stellt sich die Frage: Wurde Strafanzeige gestellt?)“.
Der Kläger ist der Auffassung, hierdurch werde der Eindruck erweckt, er habe den erwähnten Kassenfehlbetrag in seiner Eigenschaft als Schatzmeister nicht erklären und belegen können. Dies sei jedoch unzutreffend. Als er die Buchhaltungsunterlagen 1993 übernommen habe, seien diese nicht vollständig gewesen. Es sei ihm jedoch gelungen, die Buchhaltung ohne eine einzige Differenzbuchung zu vervollständigen. Die korrigierte Buchhaltung sei dann von der Staatsanwaltschaft und der Z Landesleitung geprüft und uneingeschränkt für zutreffend befunden worden.
e) Auf Seite 170 schreibt der Beklagte:
„Wie intensiv die Aktivitäten des C-Clans waren, wurde durch die Erklärung von C2 selbst deutlich. Als publik wurde, dass C-Sohn C1 in Gegenwart des deutschen Botschafters in Saudi-Arabien an einem Verhandlungsgespräch mit den Saudis über den Verkauf von Leopard-Panzern teilgenommen hatte (und sich dabei skandalös verhalten hatte), begründete der C-Vater dies damit, dass sein Sohn C1 aufgrund seiner guten Geschäftsbeziehungen tätig geworden sei. Er sei schon circa 20 Mal in Saudi-Arabien gewesen, in der Tat eine erstaunliche Häufigkeit für einen jungen Mann, der gerade erst Rechtsreferendar war. Deshalb nochmals die Frage: Wie viel erhielt C dafür? Wie viel sein Sohn C1? Und auf welche Konten wurde überwiesen? Und eine weitere Frage stellt sich: Was meldeten sie dem deutschen Finanzamt?“
Der Kläger ist der Auffassung, hierdurch würden die Eindrücke erweckt, er habe Provisionszahlungen aus Waffengeschäften erhalten und diese nicht versteuert. Dies sei unzutreffend. Er habe keinerlei Provisionszahlungen aus Waffengeschäften erhalten.
f) Auf Seite 163f findet sich die Passage
„Die C Kinder dementierten P, jedoch zweideutig: „Es existierten keine Konten mit dreistelligen Millionensummen“. Erstens aber hatte P nicht behauptet, dass auf einem Konto „dreistellige“ Millionen lagen, und zweitens konnten die Millionen auf verschiedenen Konten verteilt sein (wie ohnehin bei Provisionszahlungen aus verschiedenen Geschäften üblich). So hat C-Freund R angegeben, dass C auch Kunde des Züricher Bankhauses Q war. C1 gab gegenüber dem M1 zu, dass es C Konten bei S, W1 sowie bei der Filiale der Y-Bank in der Schweiz gegeben habe. Davon, dass sein Vater laut R auch Kunde beim Bankhaus Q gewesen sei, habe er nichts gewusst. Das bedeutet dann aber auch, dass er dieses Konto bei der Erbschaftssteuererklärung nicht angegeben hatte und dass es auch nicht aus den Steuererklärungen von C2 ersichtlich war.“
Weiter heißt es auf Seite 178f
„Dem M1 gegenüber weigerten sich die C-Kinder, „über Einzelheiten der Vermögensanlage“ ihrer Eltern Zeugnis abzulegen. Alle Schweizer Konten wie auch deren Erträge und Zuflüsse seien „ordnungsgemäß versteuert“ worden. Das widerspricht jedoch dem, was etwa anderthalb Jahre später geschah (…). Wenn alle in die Schweiz führenden Spuren getilgt werden sollten, war es unglaubwürdig, dass das Geld auf den Schweizer Konten angeblich „ordnungsgemäß versteuert“ worden war. (…) Außerdem hatte C1, wie erwähnt, gegenüber dem M1 selbst angegeben, von dem C-Konto beim Bankhaus Q nichts gewusst zu haben, also konnte insoweit auch nichts versteuert worden sein. (…) War C1 dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber dem Finanzamt so handelte?“
Der Kläger ist der Auffassung, diese Passagen erweckten jeweils für sich den Verdacht, C1 habe ein Guthaben beim Schweizer Bankhaus Q geerbt und nicht ordnungsgemäß versteuert. Dies sei jedoch unzutreffend
g) Begleitend zu dem Buch gab der Beklagte der Münchner „tz“ am 00.00.00 ein Interview (Anlage K2, Bl. 10 d.A.), in dem er ausführte:
„Ich bezweifele allerdings, dass das Geld (sc. angeblich von N auf ein geheimes Nummernkonto der Z gezahlte 1,4 Millionen DM) tatsächlich an die Z geflossen ist. Wenn N von einem Nummernkonto spricht, stellt sich die Frage, auf wen das zugelassen ist. Wahrscheinlich auf C2 bzw. seine Erben. Ob das Geld von dort an die Z weitergeflossen ist halte ich für fraglich. (…)
Ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Geld an die Z ging. In meinem Buch beschreibe ich folgende Szene: Als A1 1992 starb, standen zwei Z Spitzenpolitiker nebeneinander am Grab. Der eine, ein früherer Minister und enger C-Weggefährte, murmelte, als der Sarg in die Grube hineingelassen wurde: „Hier wird jetzt viel Geld versenkt. Der kannte als Einziger die Nummernkonten von C in der Schweiz“. Dass er als Einziger davon wusste, bezweifele ich, die C-Kinder werden das auch gewusst haben.“
Der Kläger meint, hierdurch würde der unzutreffende Eindruck erweckt, die Erben hätten der Z Spendengelder vorenthalten.
Der Kläger beantragt nach verschiedenen Antragsänderungen im Verlaufe des Verfahrens zuletzt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
1. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:
a) (in Bezug auf C1)
C2 habe seinen Kindern eine Erbschaft im Wert von mindestens DM 300 Mio. hinterlassen;
und/oder
b) „Im Juni 1999 hat die Staatsanwaltschaft Augsburg eine Überprüfung durch das Finanzamt erbeten, ob ein bei C1 festgestelltes Wertpapiervermögen in Höhe von 108 Mio DM ordnungsgemäß versteuert worden sei.“
und/oder
c) „Er (sc. A) beklagte (sc. in der Fernsehsendung „X“ am 02. November 1989), immer wenn es im nahen Osten um Waffen und Geld gegangen sei, sei man auf die Familie C gestoßen, immer wieder auf C.“
und/oder
2. durch die Passagen
„Und schließlich ist der Anschein finanzieller Korrektheit dadurch erschüttert worden, dass C1 – dem aufsichtsführenden CSU-Kreisvorsitzenden M zufolge – als Schatzmeister seines kleinen Ortsverbandes keinen Nachweis liefern konnte, wofür eine Viertelmillion Mark ausgegeben worden war. War C1 dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der Z so handelte?“
und/oder
„Inzwischen hatte sich herausgestellt, dass der Kassenfehlbetrag in diesem zu den kleinsten Ortsverbänden der Z gehörenden Ortsverband 17b 236.000 Mark betrug. Verantwortlich dafür waren F und C1, dem als Schatzmeister sowohl die fristgemäße Erstellung der Rechenschaftsberichte als auch die Begründung dieses horrenden Minusbetrages oblag. Bis heute ist der Grund für den Fehlbetrag von den Gremien der Münchner Z nicht geklärt. K als Schatzmeister des CSU-Bezirks schrieb: „Es fehlt der Widerschein dieses enormen Fehlbetrages.“. Vornehm formuliert! (Für ein einfaches Parteimitglied stellt sich die Frage: Wurde Strafanzeige gestellt?)“.
den Eindruck zu erwecken, C1 habe als zuständiger Schatzmeister eines CSU-Ortsverbandes einen Fehlbetrag von DM 236.000,00 bzw. einer Viertelmillion Mark nicht erklären und belegen können.
und/oder
3. durch die Passage
„Wie intensiv die Aktivitäten des C-Clans waren, wurde durch die Erklärung von C2 selbst deutlich. Als publik wurde, dass C-Sohn C1 in Gegenwart des deutschen Botschafters in Saudi-Arabien an einem Verhandlungsgespräch mit den Saudis über den Verkauf von Leopard-Panzern teilgenommen hatte (und sich dabei skandalös verhalten hatte), begründete der C-Vater dies damit, dass sein Sohn C1 aufgrund seiner guten Geschäftsbeziehungen tätig geworden sei. Er sei schon circa 20 Mal in Saudi-Arabien gewesen, in der Tat eine erstaunliche Häufigkeit für einen jungen Mann, der gerade erst Rechtsreferendar war. Deshalb nochmals die Frage: Wie viel erhielt C dafür? Wie viel sein Sohn C1? Und auf welche Konten wurde überwiesen? Und eine weitere Frage stellt sich: Was meldeten sie dem deutschen Finanzamt?“
die Eindrücke zu erwecken,
a) C1 habe Provisionszahlungen aus Waffengeschäften erhalten;
und/oder
b) C1 habe gegenüber dem deutschen Finanzamt Provisionszahlungen aus Waffengeschäften verschwiegen;
und/oder
4. durch die Passage
„Ich bezweifele allerdings, dass das Geld (sc. angeblich von N auf ein geheimes Nummernkonto der Z gezahlte 1,4 Millionen DM) tatsächlich an die Z geflossen ist. Wenn N von einem Nummernkonto spricht, stellt sich die Frage, auf wen das zugelassen ist. Wahrscheinlich auf C2 bzw. seine Erben. Ob das Geld von dort an die Z weitergeflossen ist halte ich für fraglich. (…)
Ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Geld an die Z ging. In meinem Buch beschreibe ich folgende Szene: Als A1 1992 starb, standen zwei Z Spitzenpolitiker nebeneinander am Grab. Der eine, ein früherer Minister und enger C-Weggefährte, murmelte, als der Sarg in die Grube hineingelassen wurde: „Hier wird jetzt viel Geld versenkt. Der kannte als Einziger die Nummernkonten von C in der Schweiz“. Dass er als Einziger davon wusste, bezweifele ich, die C-Kinder werden das auch gewusst haben.“
den Eindruck zu erwecken, die Erben von C2 hätten der Z Spendengelder vorenthalten.
und/oder
5. durch die Passagen
„Die C Kinder dementierten P, jedoch zweideutig: „Es existierten keine Konten mit dreistelligen Millionensummen“. Erstens aber hatte P nicht behauptet, dass auf einem Konto „dreistellige“ Millionen lagen, und zweitens konnten die Millionen auf verschiedenen Konten verteilt sein (wie ohnehin bei Provisionszahlungen aus verschiedenen Geschäften üblich). So hat C-Freund R angegeben, dass C auch Kunde des Züricher Bankhauses Q war. C1 gab gegenüber dem M1 zu, dass es C Konten bei S, W1 sowie bei der Filiale der Y-Bank in der Schweiz gegeben habe. Davon, dass sein Vater laut R auch Kunde beim Bankhaus Q gewesen sei, habe er nichts gewusst. Das bedeutet dann aber auch, dass er dieses Konto bei der Erbschaftssteuererklärung nicht angegeben hatte und dass es auch nicht aus den Steuererklärungen von C2 ersichtlich war.“
und/oder
„Dem M1 gegenüber weigerten sich die C-Kinder, „über Einzelheiten der Vermögensanlage“ ihrer Eltern Zeugnis abzulegen. Alle Schweizer Konten wie auch deren Erträge und Zuflüsse seien „ordnungsgemäß versteuert“ worden. Das widerspricht jedoch dem, was etwa anderthalb Jahre später geschah (…). Wenn alle in die Schweiz führenden Spuren getilgt werden sollten, war es unglaubwürdig, dass das Geld auf den Schweizer Konten angeblich „ordnungsgemäß versteuert“ worden war. (…) Außerdem hatte C1, wie erwähnt, gegenüber dem M1 selbst angegeben, von dem C-Konto beim Bankhaus Q nichts gewusst zu haben, also konnte insoweit auch nichts versteuert worden sein. (…) War C1 dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber dem Finanzamt so handelte?“
den Verdacht zu erwecken, bzw. den Verdacht erwecken zu lassen, C1 habe ein Guthaben beim Schweizer Bankhaus Q geerbt und nicht ordnungsgemäß versteuert.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Anträge zu 1 a) und 5 seien bereits unzulässig. Die mit dem Antrag zu 1a) angegriffene Äußerung habe er nicht getätigt. Die im Hinblick auf den Klageantrag zu 5) erfolgte Klageänderung sei nicht sachdienlich.
In der Sache ist er der Auffassung, dass die angegriffenen Behauptungen bzw. Eindrücke teilweise gar nicht aufgestellt bzw. erweckt würden und dass es sich ohnehin sämtlich um zulässige Meinungsäußerungen bzw. um wahre Tatsachenbehauptungen handele, an deren Verbreitung angesichts des politischen Wirkens von C2 ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe.
So stelle er die mit dem Antrag zu 1a) angegriffene Behauptung bereits nicht auf, sondern spreche allein von einem „abenteuerlichen Gerücht“ und kommentiere dies anhand von anderen Quellen und Äußerungen. Das Gerücht werde zudem auch intensiv bestätigt durch die Aussage eines Zeugen, der in seiner Eigenschaft als Bankmitarbeiter mit dem Kläger telefoniert habe; der Kläger habe damals 300 Mio DM in bar nach Luxemburg verbringen wollen. Zudem sprächen dafür indiziell auch weitere Bargeldleistungen an die Familie C.
Hinsichtlich des Antrags zu 1b) beruft sich der Beklagte darauf, dass diese Äußerung auf einem Artikel der L- Zeitung vom 27./28.10.2001 beruhe. Sie sei auch inhaltlich zutreffend, nach dem auch der Kläger selbst nicht bestreite, dass es die Bitte der Staatsanwaltschaft Augsburg an das Finanzamt gegeben habe, zu überprüfen, ob das vermeintliche Wertpapiervermögen ordnungsgemäß versteuert worden sei.
Die Äußerung, die den Gegenstand des Antrages zu 1c) bildet, stellt nach Auffassung des Beklagten eine zulässige Interpretation der Aussage des zitierten Herrn A dar, zumal der Kläger den eigentlichen Vorwurf enger Beziehungen zu dem Waffenhändler B nicht bestreite.
Hinsichtlich des Antrages zu 2) ist der Beklagte der Auffassung, dass der gerügte Eindruck bereits nicht entstehe. Überdies handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Zudem sei es zutreffend, dass es einen „Griff in die Kasse“ durch Herrn F gegeben habe, weshalb der Kläger den Fehlbetrag naturgemäß nicht habe erklären können.
Gegen den Antrag zu 3) verteidigt sich der Beklagte mit der Begründung, es handele sich um zulässige Fragen, die aufgeworfen werden dürften, zumal der Kläger an Verkaufsgesprächen betreffend Leopard-Panzern in Saudi-Arabien maßgeblich beteiligt gewesen sei.
Hinsichtlich des Antrages zu 4) ist der Beklagte der Auffassung, dass der gerügte Eindruck bereits nicht entstehe. Die beschriebenen Zweifel, Fragestellungen und Vermutungen befassten sich ausschließlich mit dem Vater. Es handele sich um zulässige Meinungsäußerungen, die zudem vor dem Hintergrund bestimmter Aussagen von N sachlich fundiert seien.
Bezüglich des Antrages zu 5) ist der Beklagte schließlich der Auffassung, dass der gerügte Eindruck nicht entstehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen Inhalt und Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2013 verwiesen. Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 31.01.2013 und 05.02.2013 hat der Beklagte weiter ausgeführt und weiteren Beweis angetreten sowie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in allen Anträgen zulässig und begründet. Die angegriffenen Äußerungen verletzen den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
1. Die rechtliche Würdigung wird dabei im Ausgangspunkt von dem Umstand getragen, dass es sich bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen von Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits (Art. 2, 1 GG) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Dabei kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in der Regel bis zur Grenze der Schmähkritik oder Formalbeleidigung zulässig sind, müssen jedenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen in der Regel nicht hingenommen werden.
In diesem Zusammenhang war weiter zu berücksichtigen, dass sich der Kläger teilweise nicht gegen offene Äußerungen sondern gegen seiner Meinung nach aus dem Zusammenhang der Berichterstattung folgende Eindrücke wendet. Bei der Beurteilung von “zwischen den Zeilen” zum Ausdruck gebrachten Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich “verdeckten” Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht beziehungsweise sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die “verdeckte” Aussage einer “offenen” Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm “offen” mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 601, 603). Soweit vermeintliche Eindrücke streitgegenständlich sind, ist Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch daher stets, dass eine bestimmte Aussage aus dem Text für den Leser als Eindruck unabweislich folgt. Bei verdeckten Aussagen ist ein Unterlassungsanspruch mithin nicht schon dann begründet, wenn sich aus den im Text enthaltenen Aussagen mehrere Schlüsse ergeben und ein solcher Schluss in einer nicht fernliegenden Auslegungsvariante das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen würde. Für die Anwendung der so genannten Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG NJW 2006, 207, 209 – „IM-Sekretär“ Stolpe) ist nur bei Aussagen Raum, die vom maßgeblichen Publikum überhaupt als eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen wird (BVerfG NJW 2010, 3501, 3502 – Genmilch). Dies ist jedoch bei zwischen den Zeilen zum Ausdruck kommenden Aussagen nicht anzunehmen, wenn sich die Aussage für den Leser nicht unabweislich aufdrängt (LG Köln, Urt. v. 30.11.2011, 28 O 654/11, Rz. 28 – zit. nach Juris; LG Hamburg, Urt. v. 01.10.2010, 2034 O 3/10, BeckRS 2011, 21810).
Soweit der Kläger bestimmte Aussagen weiterhin unter dem Aspekt angreift, es handele sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung, war zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört (BVerfG NJW 1973, 1226). Dürften, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreitet werden, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte die Presse ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht hinreichend erfüllen (BVerfG NJW 1998, 1381). Deshalb verdienen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die an die journalistische Sorgfalt zu stellenden Anforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese dennoch als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Allerdings ist bei einer Berichterstattung über das Vorliegen des Verdachts einer Straftat oder einer Berichterstattung, die damit im Zusammenhang steht, die mit ihr verbundene Gefahr der Stigmatisierung des Betroffenen zu berücksichtigen, weshalb besondere Zurückhaltung geboten ist (BGH NJW 2000, 1036, 1038). Dieses Gebot beschränkt sich nicht nur auf die Berichterstattung über besonders schwere Straftaten, sondern erfasst auch eine solche über sonstige Verfehlungen, da auch diese geeignet sind, das soziale Ansehen des Betroffenen zu mindern und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen können (BVerfG NJW 2006, 2835). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte setzt eine zulässige Verdachtsberichterstattung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N.) voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleiht. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung, vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. (BGH a. a. O.).
Vor diesem Hintergrund gilt hinsichtlich der einzelnen Anträge das Folgende:
2. Mit dem Antrag zu 1) a) begehrt der Kläger von dem Beklagten die Unterlassung der Behauptung, C2 habe seinen Kindern eine Erbschaft im Wert von mindestens DM 300 Mio. hinterlassen. Dieser Antrag ist zulässig und begründet.
a) Soweit der Beklagte den Antrag bereits für unzulässig hält, weil die Äußerung von ihm nicht getätigt worden sei, verfängt dies nicht. Dieser Einwand betrifft die Begründetheit des Antrages, nicht seine Zulässigkeit, die lediglich erfordert, die zu untersagende Äußerung hinreichend zu bestimmen (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Ob der Beklagte die angegriffene Äußerung überhaupt getätigt hat und ob sie bejahendenfalls als rechtswidrig zu bewerten ist, ist demgegenüber eine Frage der materiellen Begründetheit des Antrages.
b) Der Klageantrag zu 1) a) ist nach Auffassung der Kammer auch begründet. Die mit diesem Antrag angegriffene Behauptung kommt in der Passage Bl. 161f des Buches zum Ausdruck und der Beklagte macht sich diese im Zusammenhang der Äußerungen zu eigen. Die Behauptung ist in dem konkreten Äußerungszusammenhang geeignet, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, weshalb die Beweislast für die Wahrheit der Behauptung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 186 StGB bei dem Beklagten liegt. Den ihm danach obliegenden Beweis der Wahrheit der Behauptung hat der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht zur vollen Überzeugung der Kammer führen können, weshalb von einer unwahren Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Diese verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der deshalb gemäß §§ 1004, 823 BGB, Art. 1, 2 GG Unterlassung der Behauptung beanspruchen kann. Dem liegen die folgenden Erwägungen zugrunde:
aa) Auch wenn der Beklagte die angegriffene Behauptung, C2 habe seinen Kindern eine Erbschaft von mindestens DM 300 Mio hinterlassen nicht ausdrücklich aufstellt, kommt diese dennoch in der Passage auf Bl. 161f des Buches
„Nach dem Tod von C kursierte das abenteuerliche Gerücht, dass er ein Vermögen von 300 Millionen Mark hinterlassen habe. Der C-Biograf B1 berichtet, einer der Vertrauten von C habe das Vermögen auf 300 bis 400 Millionen Mark geschätzt. P, der nach eigenem Bekunden einigen Einblick hatte, sprach von 250 Millionen Mark. In einer Fernsehsendung von Journalisten mit diesen Gerüchten konfrontiert, bestritt E, dass der Nachlass so hoch sei, vielmehr sei es ein niedriger zweistelliger Millionenbetrag. Der frühere Bundesminister V, der die Zahl von 300 Millionen in meinem Beisein aufgriff, regte sich auf: „Mit seinem Ministergehalt allein kann er das nicht verdient haben!“ Es wurde jedoch zum Beispiel bekannt, dass C als Ministerpräsident vom W-Versand eine Testamentsvollstreckervergütung von bis zu 300.000 Mark jährlich bezog. V klärte mich auf: „Über solche Töpfe hat C zuhauf verfügt!“. Auch ein anderer CSU-Spitzenpolitiker, der C bestens kannte, bestätigte mir: „C hat in der Wirtschaft unendlich viele Möglichkeiten zu privaten Einnahmen gehabt.“. Wie vereinbarte C das mit seinen gesetzlichen Amtspflichten? Und hatte er diese Zuflüsse auch gegenüber dem Finanzamt erklärt?
Bald darauf traf ich den Präsidenten des Rechnungshofs. Er fragte mich, ob nach meiner Einschätzung „mit einer öffentlichen Untersuchung über die Herkunft des 150-Millionen-Mark-Vermögens der Frau E“ zu rechnen sei. Dass er dieses Vermögen als feststehende und bekannte Tatsache betrachtete, überraschte mich. Aber ich ging davon aus, dass er in seiner Position Einblicke hatte und nicht auf Gerüchte angewiesen war. Dass er, ein treuer CSU-Mann, C und seine Tochter unbegründet in Verruf gebracht hätte, war auszuschließen. Geht man davon aus, dass jedes der drei C-Kinder gleich viel geerbt hat, hätte C ein Vermögen von 450 Millionen Mark hinterlassen.“
zwingend und unabweislich zum Ausdruck. Für den unbefangenen Durchschnittsrezipienten bleibt nach dieser Schilderung kein Zweifel daran, dass es eine Hinterlassenschaft in der genannten Größenordnung gegeben habe. Der Beklagte untermauert dieses „abenteuerliche Gerücht“ durch eine Vielzahl von Zeugen und beruft sich insbesondere auf den Präsidenten des Rechnungshofes, der das Vermögen als „feststehende und bekannte Tatsache betrachtete“. Der Beklagte distanziert sich von dieser Aussage auch nicht, sondern macht sie sich zu eigen, wenn er im folgenden ausführt,
„Dass er dieses Vermögen als feststehende und bekannte Tatsache betrachtete, überraschte mich. Aber ich ging davon aus, dass er in seiner Position Einblicke hatte und nicht auf Gerüchte angewiesen war. Dass er, ein treuer CSU-Mann, C und seine Tochter unbegründet in Verruf gebracht hätte, war auszuschließen. Geht man davon aus, dass jedes der drei C-Kinder gleich viel geerbt hat, hätte C ein Vermögen von 450 Millionen Mark hinterlassen.“
Es bleibt danach für den Leser nach der Form der Darstellung des Beklagten kein Zweifel daran, dass C2 eine Erbschaft in der genannten Größenordnung hinterlassen habe. Dass dies von dem Beklagten auch genau so intendiert ist, ergibt sich auch aus anderen Stellen des Buches, z.B. Seite 178, wo es heißt:
„Die C Kinder dementierten P, jedoch zweideutig: „Es existierten keine Konten mit dreistelligen Millionensummen“. Erstens aber hatte P nicht behauptet, dass auf einem Konto „dreistellige“ Millionen lagen, und zweitens konnten die Millionen auf verschiedenen Konten verteilt sein (wie ohnehin bei Provisionszahlungen aus verschiedenen Geschäften üblich).“
bb) Von einer solchen Behauptung ist der Kläger auch in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Zwar betrifft die Größenordnung des Nachlasses zunächst den Erblasser und bezogen auf diesen mag sich auch die Frage nach der Herkunft eines solchen Vermögens stellen. Der damit einhergehende unterschwellige Vorwurf einer Bemakelung des Vermögens setzt sich aber in der Person des Erben fort. Unwahre Behauptungen über die Höhe seines Erbteiles müsste er ohnehin schon nicht hinnehmen; erst recht gilt dies aber dann, wenn damit der Verdacht einhergeht, dass das Erbe nicht vollständig der Erbschaftssteuer unterworfen worden sein könne. Diesen Verdacht drückt der Beklagte an einer Vielzahl von Stellen des Buches aus, zum Beispiel durch die Äußerungen auf den Seiten 162, 164, 170, 179
„Im Juni1 1999 hat die Staatsanwaltschaft Augsburg eine Überprüfung durch das Finanzamt erbeten, ob ein bei „C1 festgestelltes Wertpapiervermögen“ in Höhe von 108 Millionen Mark ordnungsgemäß versteuert worden sei.“
„Das bedeutete dann aber auch, dass er dieses Konto bei der Erbschaftssteuererklärung nicht angegeben hatte…“
„Und eine weitere Frage stellt sich: Was meldeten sie dem deutschen Finanzamt?“
„War C1 dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der Z so handelte?“
Insoweit handelt es sich bei der Größe des Erbes auch bezogen auf C1 um eine Schlüsselinformation, da diese den offiziellen Angaben eines niedrigen zweistelligen Millionenbetrages gegenübergestellt und die Frage nach der Steuerehrlichkeit des Klägers gestellt wird.
cc) Die Beweislast für die Behauptung liegt unter Berücksichtigung des vorstehenden Kontextes einer möglichen Steuerhinterziehung bei dem Beklagten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 186 StGB. Denn der Vorwurf, eine Erbschaft von mindestens 300 Mio DM nicht der Erbschaftssteuer zugeführt zu haben, ist ohne Weiteres geeignet, den Kläger verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
dd) Dem Beklagten ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht gelungen, den ihm obliegenden Beweis, dass C2 seinen Kindern tatsächlich eine Erbschaft in der genannten Größenordnung hinterlassen habe, zu führen.
Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist (§ 286 ZPO), wobei keine absolute Gewissheit zu fordern ist. Vielmehr genügt die subjektive Gewissheit des erkennenden Gerichts, für die ausreichend aber auch erforderlich ist, dass vernünftige Zweifel schweigen. Die Gewissheit kann sich dabei auch aus Indizien ergeben, die zwar nicht die Beweistatsache unmittelbar betreffen aber als mittelbare Tatsache den logischen Rückschluss auf die zu beweisende Tatsache zulassen. Als eine solche Indiztatsache hat die Kammer die Behauptung des Beklagten bewertet, der Kläger habe 1992 mit dem Zeugen H telefoniert und diesem mitgeteilt, dass er das Erbe „unseres Vaters“ in Höhe von 300 Millionen Mark in bar nach Luxemburg transferieren wolle. Indes vermochte sich die Kammer nach Vernehmung des Zeugen H nicht mit der notwendigen Gewissheit davon zu überzeugen, dass dieser tatsächlich mit dem Kläger zu dem behaupteten Inhalt telefoniert hat.
Der Zeuge hat bekundet, im Jahr 1992 in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der U-Bank im Privatkundengeschäft von seiner Kollegin G aus Luxemburg angerufen worden zu sein. Diese habe ihm mitgeteilt, einen Anruf von einer Person namens C1 erhalten zu haben, welche einen größeren Geldbetrag zur U-Bank nach Luxemburg transferieren wolle. Sie habe ihn gefragt, ob er eine Person C1 kenne und ihn gebeten, Kontakt zu diesem aufzunehmen. Er habe dann die Telefonnummer gewählt, die ihm seine Kollegin genannt habe. Dabei habe es sich um eine Münchener Telefonnummer aus dem innerstädtischen Bereich gehandelt, die wohl mit der Ziffer 2 begonnen habe. Es habe sich dort wohl eine Frauenstimme mit „Büro C1“, „Kanzlei C1“ oder ähnlich gemeldet. Er sei dann weiter verbunden worden zu einer männlichen Person, die ihren Namen nicht genannt habe. Dieser Person habe er geschildert, wer er sei und weshalb er anrufe. Er habe dann das Weitere erfragt, namentlich, um welche Geldsumme es sich handele, woher das Geld stamme, wo es sich aktuell befinde und wie es nach Luxemburg gelangen solle. Sein Gesprächspartner habe daraufhin mitgeteilt, dass es sich um das „Erbe unseres Vaters“ in Höhe von 300 Millionen DM handele, die derzeit bei der Landesbank in München lägen und in bar transferiert werden sollten. Damit sei das Gespräch zum Ende gekommen mit der Erklärung des Zeugen, sich wieder melden zu wollen. Unmittelbar danach sei der Zeuge von dem Chef der U-Bank für das Privatkundengeschäft, Herrn Rukavina, der in Zürich saß, angerufen worden. Er gehe davon aus, dass dieser unmittelbar von Frau G benachrichtigt worden sei. Herr Rukavina habe von ihm wissen wollen, worum es sich handele und anschließend mitgeteilt, dass er, der Zeuge, ja wisse, dass es Geschäftspolitik der U-Bank sei, kein Geld von Politikern bzw. Personen aus deren näheren Umfeld anzunehmen. Er habe daraufhin nochmals die ihm überlassene Nummer angerufen und seinem Gesprächspartner mitgeteilt, dass die U-Bank nicht an einer Geschäftsbeziehung interessiert sei.
Auf der Grundlage dieser Aussage vermochte sich die Kammer nicht mit der notwendigen Gewissheit davon zu überzeugen, dass tatsächlich ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen H zu dem behaupteten Inhalt stattgefunden hat. Denn der Zeuge konnte bereits nicht mit Sicherheit sagen, dass er mit dem Kläger telefoniert hat. Er ging lediglich davon aus, dass sein Gesprächspartner, der sich nicht mit Namen vorgestellt hat, der Kläger gewesen sei. Für eine solche Annahme könnte zwar sprechen, dass der Zeuge zunächst mit einer Person gesprochen haben will, die sich mit „Büro C1“ oder ähnlich gemeldet habe, und ihn dann auf seine Bitte, C1 zu sprechen, weiterverbunden habe. Allerdings kann schon nicht sicher festgestellt werden, dass der Zeuge tatsächlich mit dem seinerzeitigen Sekretariat des Klägers telefoniert hat. Denn der Zeuge hat die Telefonnummer, die ihm seine Kollegin G überlassen hat, seinerzeit nicht verifiziert und konnte sich heute nicht mehr erinnern. Gesprächsnotizen hat der Zeuge nicht gefertigt, so dass jeder objektive Anhaltspunkt für das fragliche Telefonat und die Person des Gesprächspartners fehlt.
Es bleibt damit allein die Aussage des Zeugen, der der Kläger in seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO entgegengetreten ist. Aus dem danach bekundeten Inhalt des Telefongesprächs lässt sich indes nicht zwingend zurückschließen, dass der Gesprächspartner nur der Kläger gewesen sein kann. Die Auffassung des Zeugen, dass es sich um Details handele, die nur der Kläger wissen könne, teilt die Kammer nicht. Bei der Mitteilung, es handele sich um das „Erbe unseres Vaters“, das 300 Mio DM betrage und bei der Landesbank in München liege, handelt es sich allenfalls dann um Insiderinformationen, wenn man deren Wahrheit unterstellt; diese ist aber hier gerade fraglich, weshalb solche grundsätzlich allgemeinen Aussagen auch von jeder dritten Person getätigt worden sein können. Ohnehin ist die Aussage des Zeugen in der Kernfrage des Inhalts des Telefonats äußerst detailarm. Sie beschränkt sich im Grunde darauf, dass der Zeuge sich vorgestellt habe und der Gesprächspartner ihm dann mitgeteilt habe, dass es sich um das Erbe unseres Vaters in Höhe von DM 300 Mio handele, das bei der Landesbank in München liege und in bar nach Luxemburg transferiert werden sollte. Weitergehendes hat der Zeuge zu dem Inhalt des Telefongesprächs nicht bekundet. Zwar nimmt dies angesichts des Umstandes, dass das vermeintliche Telefonat im Zeitpunkt der Beweisaufnahme bereits über 20 Jahre zurücklag, nicht Wunder; die Detailarmut schmälert aber gleichwohl den Beweiswert der Aussage.
Der eingeschränkte Beweiswert setzt sich darin fort, dass die Aussage zudem in Einzelheiten in Widerspruch zu früheren Aussagen des Zeugen steht, wie sie sich in einem Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft Bochum vom 11.11.2010 (Anlage 4 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2013, Bl. 438ff. d.A.) sowie einem Vermerk von Rechtsanwalt Dr. C über ein Gespräch mit dem Zeugen am 01.06.2010 (Anlage 3 zum Protokoll vom 18.10.2013, Bl. 446ff. d.A.) finden. So hat der Zeuge in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht erklärt, dass er von einem Bartransfer erstmals durch den potentiellen Kunden erfahren habe, nicht bereits von der Kollegin G. Dies steht auch in Einklang mit der Aussage des Zeugen vor der Staatsanwaltschaft Bochum, bei der er mit Blick auf diese Information noch erklärt hat: „Das war für mich der Hammer“. Die danach von dem Zeugen geschilderte, während des Telefonats erlebte – wenn auch nicht gegenüber dem Gesprächspartner gezeigte - Überraschung über einen Bartransfer in dieser Größenordnung steht indes nicht in Einklang mit seiner vorherigen Erklärung gegenüber Rechtsanwalt Dr. C, in der er selbst erklärt hat, dass die Frage des Bartransfers schon von Frau G thematisiert worden sei. Danach waren ihm also die Transaktionsmodalitäten bereits vor dem vermeintlichen Gespräch mit dem Kläger bekannt. Diesen von Rechtsanwalt Dr. C gefertigten Gesprächsvermerk hat der Zeuge zwar nicht unterzeichnet. Er hat indes sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft Bochum als auch gegenüber dem erkennenden Gericht erklärt, dass der Vermerk inhaltlich zutreffend sei. Einen vergleichbaren Widerspruch gibt es in Hinblick auf die Darstellung des Zeugen zum Lageort des Geldes. In seiner Vernehmung durch die erkennende Kammer teilte der Zeuge mit, sein Gesprächspartner habe ihm mitgeteilt, das Geld befinde sich bei der Landesbank in München. Gegenüber Rechtsanwalt C hatte der Zeuge jedoch noch erklärt: „Ich fragte sofort, wo das Geld sei. Als Antwort wurde mir gegeben: in München. Ich fragte weiter, wo das Geld in München liege, ob es bei der Landesbank sei. Hierauf erhielt ich keine Antwort.“. Nach dieser Aussage, ist dem Zeugen mithin gerade nicht mitgeteilt worden, dass sich das Geld bei der Landesbank in München befinde. Für die von dem Zeugen in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht getätigte weitere Erklärung, dass ein Privatmann bei der Landesbank ein Konto eigentlich nicht eröffnen könne, woraus der Zeuge auf besondere Beziehungen schließt, fehlt es danach mithin schon an der Anknüpfungstatsache.
Schließlich wird die Aussage des Zeugen auch nicht durch andere Umstände gestützt. Vielmehr haben gerade die weiteren Personen, die nach der Aussage des Zeugen in den Sachverhalt involviert waren, Frau G und Herr Rukavina, in ihren Aussagen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, die in Kopie zur Akte gereicht worden sind, bekundet, dass die Schilderungen des Zeugen unzutreffend seien bzw. sie sich nicht an einen solchen Sachverhalt erinnern könnten. Die Kammer vermag nicht zu beurteilen, inwieweit diese Aussagen – wie der Zeuge meint – persönlich motiviert (Frau G) oder einfach dem Umstand geschuldet sein können, dass es sich bei dem Sachverhalt aufgrund des beruflichen Wirkens um keine besondere Konstellation handelte, die in Erinnerung bleibt (Herr Rukavina). Da die Kammer diese Personen auch nicht persönlich vernommen hat, sieht sie die Aussage des Zeugen nicht bereits deshalb als widerlegt an. Gleichwohl fehlt es insoweit an einer Stützung der Aussage durch die weiteren vermeintlich involvierten Personen.
Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Umstände, insbesondere dass auch der Zeuge selbst über die Person des Gesprächspartners nur spekulieren kann und seine im Kernbereich detailarme Aussage in den Randbereichen teilweise im Widerspruch zu früheren Aussagen steht, genügt die Aussage des Zeugen H nicht, um die Kammer davon zu überzeugen, dass das behauptete Telefonat zwischen dem Kläger und dem Zeugen stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass es nach Auffassung der Kammer auch fern der Lebenswahrscheinlichkeit ist, dass der Kläger ein Gespräch mit dem behaupteten Inhalt mit einer ihm völlig unbekannten Person am Telefon führen würde. Denn die beabsichtigte Bartransaktion kann lediglich den einen Grund haben, die Existenz von Geld fragwürdiger Herkunft und dessen Wege vor den Steuerbehörden zu verschleiern. Vor diesem Hintergrund der möglichen Rechtswidrigkeit der Herkunft des Geldes und der beabsichtigten Perpetuierung dieses Zustandes erscheint es der Kammer als wenig wahrscheinlich, dass der Kläger dem ihm völlig unbekannten Zeugen unverhohlen am Telefon über die Dinge berichtet haben soll, die den Gegenstand des Telefonats bilden sollen. Denn der potentielle Anleger wäre wohl auf größtmögliche Diskretion bedacht, von der er aber nicht ausgehen kann, wenn er seinen Gesprächspartner nicht kennt und sich überdies auch nicht sicher sein kann, ob es sich dabei überhaupt um die Person handelt, die zu sein sie vorgibt.
ee) Den weiteren Beweisantritten des Beklagten war nicht nachzugehen.
Eine Beiziehung der Nachlassakten des Amtsgerichtes Rosenheim kommt nicht in Betracht. Der Antrag des Beklagten dient der Ausforschung und erfolgt ins Blaue hinein. Dies gilt auch für den Antrag aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.01.2013, mit dem der Beklagte erstmals beantragt, Nachlassakten beim Amtsgericht München beizuziehen. Unabhängig davon, ob dieser Vortrag und Beweisantritt überhaupt noch zu berücksichtigen wäre (§ 296a ZPO), fehlt es auch insoweit an substantiiertem Vortrag.
Die diversen Sachverhalte, in denen der Vater des Klägers Bargeld erhalten haben soll, genügen auch nicht zur indiziellen Beweisführung. Denn selbst wenn man die Vereinnahmung dieser vom Beklagten unter Beweis gestellten Zahlungen unterstellt, genügen diese in ihrer Gesamtsumme bei weitem nicht, um den streitgegenständlichen Nachlasswert von DM 300 Mio plausibel darzustellen. Diesen Zahlungen kommt daher kein Indizwert zu, der geeignet wäre, die Kammer von der Wahrheit der Behauptung, der Nachlass habe DM 300 Mio betragen, zu überzeugen.
Soweit der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31.01.2013 zum Beweis der Wahrheit der streitgegenständlichen Behauptung weitere Zeugen aufbietet und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beantragt, war dem nicht nachzukommen.
Gemäß § 296a ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. Der Beklagte ist daher mit weiterem Vortrag und Beweisantritt ausgeschlossen. Ein Schriftsatznachlass nach §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO ist dem Beklagten nicht gewährt worden.
Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht. Nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehles (§ 295 ZPO), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt. Eine solche Rechtsverletzung ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 08.10.2012 auf die Beweislastverteilung hingewiesen. Dem Beklagten war es unbenommen, bereits seinerzeit weitere Zeugen zu benennen. Dies hat er unterlassen und sich allein auf den Zeugen H beschränkt. Dieser Zeuge hat der Kammer jedoch nicht genügt, worauf die Kammer im Rahmen einer vorläufigen Beweiswürdigung auch hingewiesen hat. Ein Verfahrensfehler ist hierin nicht zu erkennen.
Auch eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO ist nicht angezeigt. Der Beklagte hätte weitere Zeugen bereits im Vorfeld benennen können, die sodann von der Kammer auch zum Termin geladen worden wären. Dies hat er jedoch unterlassen. Die jetzige Benennung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist demgegenüber nicht zu berücksichtigen und rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Sie erfolgte unter Verstoß gegen die Prozessförderungspflichten § 282 ZPO) und würde schuldhaft den im Übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreit verzögern (§ 296 ZPO).
3. Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 1b) begründet. Die Äußerung
„Im Juni 1999 hat die Staatsanwaltschaft Augsburg eine Überprüfung durch das Finanzamt erbeten, ob ein bei C1 festgestelltes Wertpapiervermögen in Höhe von 108 Mio DM ordnungsgemäß versteuert worden sei.“
verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zwar ist davon auszugehen, dass die Aussage in ihrem Kerngehalt, nämlich der Anfrage des Staatsanwaltschaft Augsburg an das Finanzamt, ob ein Wertpapiervermögen in Höhe von EUR 108 Mio DM ordnungsgemäß versteuert worden sei, zutreffend ist. Streitig ist lediglich, ob das nämliche Wertpapiervermögen dem Kläger zuzurechnen ist.
Gerade insoweit aber ist die Äußerung sachlich unzutreffend. Sie erschöpft sich nicht darin, den Sachverhalt zu referieren, sondern spricht davon, dass ein Wertpapiervermögen bei C1 festgestellt worden sei und wirft die Frage nach dessen Versteuerung auf. Insoweit bleibt an der Zuordnung des Wertpapiervermögens zu C1 durch Staatsanwaltschaft und Finanzamt kein Zweifel. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Für die Wahrheit der Behauptung ist gemäß § 186 StGB der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, da mit ihr der Verdacht der Straftat der Steuerhinterziehung einhergeht. Der Beklagte stützt sich insoweit lediglich auf zwei Artikel in der L- Zeitung vom 27./28.10.2001, Anlagen B1 und B2, Bl. 73f d.A., die sich mit dieser Frage befassen. Dies genügt indes nicht, um die Wahrheit der Behauptung, bei dem Kläger sei ein Wertpapiervermögen in Höhe von DM 108 Mio festgestellt worden, zu belegen.
Hinzu kommt, dass der Beklagte auch nicht mitteilt, welche Folgen sich aus diesem Sachverhalt ergeben haben. Schon aus diesem Grund ist die Berichterstattung, die in ihrem Kontext die Steuerehrlichkeit des Klägers in Zweifel zieht, als einseitige Verdachtsberichterstattung unzulässig. Eine ausgewogene Berichterstattung hätte – unabhängig davon, ob an dem streitgegenständlichen Sachverhalt 10 Jahre nach seiner Aufdeckung überhaupt ein Berichterstattungsinteresse besteht, das eine Verdachtsberichterstattung rechtfertigt – zumindest erfordert mitzuteilen, dass dieser Sachverhalt nicht zu einem Strafverfahren gegen den Kläger geführt hat.
4. Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 1c) begründet, mit dem sich der Kläger gegen die Aussage
„Er beklagte, immer wenn es im nahen Osten um Waffen und Geld gegangen sei, sei man auf die Familie C gestoßen, immer wieder auf C.“
wendet, die sich auf Bl. 168 des Buches wiederfindet.
Unstreitig ist, dass sich der zitierte Herr A nicht ausdrücklich in der hier genannten Weise geäußert hat. Es handelt sich bei der angegriffenen Äußerung vielmehr um eine Zusammenfassung der Äußerungen des Herrn A durch den Beklagten. Diese Interpretation ist aber in ihrer Pauschalität nicht von den Äußerungen des Herrn A gedeckt.
Der Beklagte selbst legt eine von dem Bruder des Klägers in einem anderen Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung vor, aus der sich die tatsächliche Äußerung des Herrn A ergibt. Insoweit wird auf Anlage B 9, Bl. 93 d.A.. verwiesen. Diese danach unstreitige Äußerung aber stimmt mit der angegriffenen Äußerung nicht überein. Zwar zeigt Herr A Verbindungen zu B auf, diese jedoch anhand konkreter Zusammenhänge; eine pauschale Aussage dahingehend, dass er immer wieder auf die Familie C gestoßen sei, wenn es im nahen Osten um Waffen und Geld gegangen sei, lässt sich daraus nicht entnehmen, so dass die angegriffene Äußerung keine zulässige, weil inhaltlich verfälschende Zusammenfassung ist.
Hierdurch ist der Kläger auch betroffen, weil durch die Aussage ein vermeintlicher Zeuge gegen ihn für einen bestimmten Sachverhalt aufgeboten wird, den dieser Zeuge so nicht bestätigt. Dass der Kläger gemeint ist, ergibt sich aus dem anschließenden Satz:
„Auf den Vorhalt der erschrockenen Moderatorin D, Tote könnten sich nicht wehren, entgegnete A, dass C1 allerdings lebe.“
5. Der Antrag zu 2) ist in seiner aktuellen Fassung auf das Verbot gerichtet,
durch die Passagen
„Und schließlich ist der Anschein finanzieller Korrektheit dadurch erschüttert worden, dass C1 – dem aufsichtsführenden CSU-Kreisvorsitzenden M zufolge – als Schatzmeister seines kleinen Ortsverbandes keinen Nachweis liefern konnte, wofür eine Viertelmillion Mark ausgegeben worden war. War C1 dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der Z so handelte?“
und/oder
„Inzwischen hatte sich herausgestellt, dass der Kassenfehlbetrag in diesem zu den kleinsten Ortsverbänden der Z gehörenden Ortsverband 17b 236.000 Mark betrug. Verantwortlich dafür waren F und C1, dem als Schatzmeister sowohl die fristgemäße Erstellung der Rechenschaftsberichte als auch die Begründung dieses horrenden Minusbetrages oblag. Bis heute ist der Grund für den Fehlbetrag von den Gremien der Münchner Z nicht geklärt. K als Schatzmeister des CSU-Bezirks schrieb: „Es fehlt der Widerschein dieses enormen Fehlbetrages.“. Vornehm formuliert! (Für ein einfaches Parteimitglied stellt sich die Frage: Wurde Strafanzeige gestellt?)“.
den Eindruck zu erwecken, C1 habe als zuständiger Schatzmeister eines CSU-Ortsverbandes einen Fehlbetrag von DM 236.000,00 bzw. einer Viertelmillion Mark nicht erklären und belegen können.
Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig und begründet. Durch jede der nunmehr nebeneinander statt kumulativ zum Gegenstand des Verbotes gemachten Passagen entsteht der angegriffene Eindruck, dass die Buchführung formal nicht ordnungsgemäß gewesen sei und der ausgewiesene Fehlbetrag durch den Kläger nicht habe belegt werden können, mit der gebotenen Unabweislichkeit. Die Aussagen
„dass C1 – dem aufsichtsführenden CSU-Kreisvorsitzenden M zufolge – als Schatzmeister seines kleinen Ortsverbandes keinen Nachweis liefern konnte, wofür eine Viertelmillion Mark ausgegeben worden war“
bzw.
„Verantwortlich dafür waren F und C1, dem als Schatzmeister sowohl die fristgemäße Erstellung der Rechenschaftsberichte als auch die Begründung dieses horrenden Minusbetrages oblag. Bis heute ist der Grund für den Fehlbetrag von den Gremien der Münchner Z nicht geklärt.“
kann der Durchschnittsleser nicht anders verstehen als dahingehend, dass die Buchführung des Klägers mangelhaft war und dieser bis heute einen Fehlbetrag von nahezu 250.000,00 DM nicht habe erklären und belegen können.
Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht vollständig gewesen seien, als er sie 1993 übernommen habe. Es sei ihm jedoch gelungen, die Buchhaltung ohne eine einzige Differenzbuchung zu vervollständigen. Die korrigierte Buchhaltung sei dann von der Staatsanwaltschaft und der Z Landesleitung geprüft und uneingeschränkt für zutreffend befunden worden.
Unter Anwendung des Rechtsgedankens aus § 186 StGB ist es insoweit an dem Beklagten, Beweis dafür anzutreten, dass die Buchführung des Klägers mangelhaft war und ein Fehlbetrag von nahezu DM 250.000,00 nicht aufgeklärt und belegt werden konnte. Denn der Beklagte wirft dem Kläger auch hier rechtswidriges Verhalten vor, wie sich in den abschließenden Fragen ausdrückt:
Für ein einfaches Parteimitglied stellt sich die Frage: Wurde Strafanzeige gestellt?
War C1 dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der Z so handelte?
An Darlegungen zu einer mangelhaften Beleglage fehlt es demgegenüber. Die Kammer versteht die Einlassung des Beklagten sogar im Gegenteil so, dass dieser in der Sache sogar zugesteht, dass die Buchführung letztlich formal hinreichend korrigiert worden sei, dass er dies aber unter Bezugnahme auf den benannten Zeugen M lediglich für einen nachträglichen formalen Akt halte, der in der Sache den Fehlbetrag nicht erklären würde, da es für einen „Griff in die Kasse“ schlechterdings nicht möglich sei, fehlende Unterlagen beizubringen. Dies aber deckt nicht die angegriffene Äußerung, nach der es an jeglichem Beleg fehlt, mithin zur bilanzmäßigen Ausgeglichenheit Differenzbuchungen ohne Beleg erforderlich wurden. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M, die sich zur materiellen Richtigkeit der Buchführung verhalten würde, ist vor diesem Hintergrund der konkret angegriffenen Aussage danach nicht erforderlich.
Hinzu kommt, dass der materielle Sachverhalt inzwischen über 15 Jahre zurückliegt und nicht nur nicht zu einer strafrechtlichen Sanktion geführt hat, sondern die Buchführung durch Staatsanwaltschaft und CSU-Landesleitung als zutreffend angesehen worden ist. Dies aber teilt der Beklagte nicht mit. Seine Berichterstattung, mit er den Verdacht rechtswidrigen Verhaltens gegenüber dem Kläger äußert, ist insoweit einseitig und unausgewogen, weshalb sie schon aus diesem Grunde die Regeln zulässiger Verdachtsberichterstattung nicht einhält und den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
6. Auch mit dem Antrag zu 3) ist die Klage begründet. Mit dem Antrag zu 3) begehrt der Kläger das Verbot,
durch die Passage
„Wie intensiv die Aktivitäten des C-Clans waren, wurde durch die Erklärung von C2 selbst deutlich. Als publik wurde, dass C-Sohn C1 in Gegenwart des deutschen Botschafters in Saudi-Arabien an einem Verhandlungsgespräch mit den Saudis über den Verkauf von Leopard-Panzern teilgenommen hatte (und sich dabei skandalös verhalten hatte), begründete der C-Vater dies damit, dass sein Sohn C1 aufgrund seiner guten Geschäftsbeziehungen tätig geworden sei. Er sei schon circa 20 Mal in Saudi-Arabien gewesen, in der Tat eine erstaunliche Häufigkeit für einen jungen Mann, der gerade erst Rechtsreferendar war. Deshalb nochmals die Frage: Wie viel erhielt C dafür? Wie viel sein Sohn C1? Und auf welche Konten wurde überwiesen? Und eine weitere Frage stellt sich: Was meldeten sie dem deutschen Finanzamt?“
die Eindrücke zu erwecken,
a) C1 habe Provisionszahlungen aus Waffengeschäften erhalten;
und/oder
b) C1 habe gegenüber dem deutschen Finanzamt Provisionszahlungen aus Waffengeschäften verschwiegen;
Der mit dem Antrag zu 3) angegriffene Eindruck, der Kläger habe Provisionszahlungen aus Waffengeschäften erhalten und diese gegenüber dem Finanzamt verschwiegen, wird durch die Buchpassage Seite 170 unabweislich erweckt. Der Beklagte fragt im Rahmen dieser Passage „Wie viel erhielt C dafür? Wie viel sein Sohn C1? … Was meldeten sie dem Finanzamt?“; damit setzt er voraus, dass Provisionen gezahlt wurden. Weiterhin erschließt sich dem Leser in dem Berichterstattungszusammenhang auch, dass der Kläger diese Zahlungen dem Finanzamt verschwiegen habe. Denn die Steuerehrlichkeit des Klägers thematisiert der Beklagte an verschiedensten Stellen des Buches, z.B. durch die Äußerungen:
„War C1 dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der Z so handelte?“
„Die C Kinder dementierten P, jedoch zweideutig: „Es existierten keine Konten mit dreistelligen Millionensummen“. Erstens aber hatte P nicht behauptet, dass auf einem Konto „dreistellige“ Millionen lagen, und zweitens konnten die Millionen auf verschiedenen Konten verteilt sein (wie ohnehin bei Provisionszahlungen aus verschiedenen Geschäften üblich).“
„Wenn alle in die Schweiz führenden Spuren getilgt werden sollten, war es unglaubwürdig, dass das Geld auf den Schweizer Konten angeblich „ordnungsgemäß versteuert“ worden war.“
Die Frage der Herkunft des Vermögens und dessen Versteuerung durch F. J. C bzw. den Kläger bildet eines maßgebliches Thema das Buches, so dass sich dem Leser ohne weiteres aufdrängt, dass vereinnahmte Provisionszahlungen selbstredend nicht versteuert worden sind.
Für die Wahrheit dieser Behauptungen ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Dieser prozessualen Last ist er nicht nachgekommen. Insbesondere fehlt ein tauglicher Beweisantritt des Beklagten. Das Zeugnis des seinerzeitigen deutschen Botschafters in Saudi-Arabien mag zwar geeignet sein zu belegen, in welcher Weise C1 auftrat. Der Zeuge kann jedoch keine Angaben zu den streitgegenständlichen Fragen – und wird insoweit auch nicht als Zeuge benannt - machen, ob C1 wirtschaftlich unmittelbar profitiert und die Erträge versteuert hat.
Hinzu kommt, dass es sich auch insoweit um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung handelt, denn diese Sachverhalte waren – soweit ersichtlich - ebenfalls Gegenstand des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens und haben nicht zu einer Verurteilung geführt. Angesichts dessen ist es einseitig und mithin unzulässig, die Vorwürfe der Steuerhinterziehung unkommentiert weiter zu verbreiten.
7. Mit dem Antrag zu 4) begehrt der Kläger das Verbot,
durch die Passage
„Ich bezweifele allerdings, dass das Geld (sc. angeblich von N auf ein geheimes Nummernkonto der Z gezahlte 1,4 Millionen DM) tatsächlich an die Z geflossen ist. Wenn N von einem Nummernkonto spricht, stellt sich die Frage, auf wen das zugelassen ist. Wahrscheinlich auf C2 bzw. seine Erben. Ob das Geld von dort an die Z weitergeflossen ist halte ich für fraglich. (…)
Ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Geld an die Z ging. In meinem Buch beschreibe ich folgende Szene: Als A1 1992 starb, standen zwei Z Spitzenpolitiker nebeneinander am Grab. Der eine, ein früherer Minister und enger C-Weggefährte, murmelte, als der Sarg in die Grube hineingelassen wurde: „Hier wird jetzt viel Geld versenkt. Der kannte als Einziger die Nummernkonten von C in der Schweiz“. Dass er als Einziger davon wusste, bezweifele ich, die C-Kinder werden das auch gewusst haben.“
den Eindruck zu erwecken, die Erben von C2 hätten der Z Spendengelder vorenthalten.
Insoweit ist die Klage ebenfalls begründet. Der Antrag bezieht sich auf Äußerungen des Beklagten, die in einem Interview mit der Münchener tz vom 21.01.2010 veröffentlicht worden sind, Anlage K 2, Bl. 10 d.A.
Diese Äußerungen erwecken nach Auffassung der Kammer unabweislich den gerügten Eindruck, die C-Kinder und damit auch der Kläger, hätten von Nummernkonten ihres Vaters, auf denen illegale Parteispenden lagerten, gewusst und diese nicht der Partei zugeführt. Zwar kleidet der Kläger die Äußerungen formal als Meinungsäußerung ein, wenn er äußert:
„Wahrscheinlich auf C2 bzw. seine Erben. Ob das Geld von dort an die Z weitergeflossen ist halte ich für fraglich.“
„Dass er als Einziger davon wusste, bezweifele ich, die C-Kinder werden das auch gewusst haben.“
Allerdings lässt die Aussage in ihrem Gesamtduktus für den Leser keinen Zweifel daran, dass es sich so zugetragen hat. Dies ist nur zulässig, wenn der entsprechend dem Rechtsgedanken des § 186 StGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hinreichende Anhaltspunkte dafür dartun kann. Insoweit fehlt es jedoch an ausreichendem Vortrag.
8. Mit dem Antrag zu 5), in dem der Kläger die ursprünglichen Anträge zu 1 c) und d) auf die Hinweise des Gerichts aus den Beschlüssen vom 28.02.2012 und 11.07.2012 neu gefasst hat, begehrt der Kläger das Verbot,
durch die Passagen
„Die C Kinder dementierten P, jedoch zweideutig: „Es existierten keine Konten mit dreistelligen Millionensummen“. Erstens aber hatte P nicht behauptet, dass auf einem Konto „dreistellige“ Millionen lagen, und zweitens konnten die Millionen auf verschiedenen Konten verteilt sein (wie ohnehin bei Provisionszahlungen aus verschiedenen Geschäften üblich). So hat C-Freund R angegeben, dass C auch Kunde des Züricher Bankhauses Q war. C1 gab gegenüber dem M1 zu, dass es C Konten bei S, W1 sowie bei der Filiale der Y-Bank in der Schweiz gegeben habe. Davon, dass sein Vater laut R auch Kunde beim Bankhaus Q gewesen sei, habe er nichts gewusst. Das bedeutet dann aber auch, dass er dieses Konto bei der Erbschaftssteuererklärung nicht angegeben hatte und dass es auch nicht aus den Steuererklärungen von C2 ersichtlich war.“
und/oder
„Dem M1 gegenüber weigerten sich die C-Kinder, „über Einzelheiten der Vermögensanlage“ ihrer Eltern Zeugnis abzulegen. Alle Schweizer Konten wie auch deren Erträge und Zuflüsse seien „ordnungsgemäß versteuert“ worden. Das widerspricht jedoch dem, was etwa anderthalb Jahre später geschah (…). Wenn alle in die Schweiz führenden Spuren getilgt werden sollten, war es unglaubwürdig, dass das Geld auf den Schweizer Konten angeblich „ordnungsgemäß versteuert“ worden war. (…) Außerdem hatte C1, wie erwähnt, gegenüber dem M1 selbst angegeben, von dem C-Konto beim Bankhaus Q nichts gewusst zu haben, also konnte insoweit auch nichts versteuert worden sein. (…) War C1 dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der Z so handelte?“
den Verdacht zu erwecken, bzw. den Verdacht erwecken zu lassen, C1 habe ein Guthaben beim Schweizer Bankhaus Q geerbt und nicht ordnungsgemäß versteuert.
Auch mit diesem Antrag ist die Klage zulässig und begründet.
a) Der Antrag ist zulässig. Der Kläger wendet sich gegen den aus seiner Sicht durch eine bestimmte Formulierung erweckten Verdacht, er habe ein Guthaben bei dem schweizer Bankhaus Q geerbt und nicht ordnungsgemäß versteuert. Der Antrag ist insoweit hinreichend bestimmt. Ob der Verdacht in den zugrunde liegenden Äußerungen tatsächlich zum Ausdruck kommt, ist keine Frage der Zulässigkeit sondern eine Frage der Begründetheit.
Soweit der Beklagte der Auffassung ist, es handele sich um eine unzulässige Klageänderung, verfängt dies ebenfalls nicht. Zwar liegt eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO vor, die auch nicht nach § 264 ZPO privilegiert ist, da die Umstellung von einem gegen einen Eindruck gerichteten Eindruck auf eine unzulässige Verdachtsberichterstattung eine qualitative Änderung mit sich bringt. Dies ist jedoch trotz der fehlenden Zustimmung des Beklagten zulässig, da sie sachdienlich ist. Denn die Klageänderung erfolgt auf gerichtlichen Hinweis ( § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO) und beruht inhaltlich auf demselben Streitstoff. Sie dient insoweit der Erledigung der Streitpunkte, die ohnehin inhaltlich bereits Gegenstand des Rechtsstreits waren.
b) Der Antrag ist in der neuen Fassung, mit der sich der Kläger nicht mehr wie mit den ursprünglichen Anträgen zu 1) c) und d) gegen einen unwahren vermeintlichen Eindruck, sondern gegen eine aus seiner Sicht unzulässige Verdachtsberichterstattung wendet, auch begründet.
In den zum Gegenstand des Unterlassungsantrages gemachten Passagen kommt der Verdacht zum Ausdruck, der Kläger habe ein Guthaben beim Schweizer Bankhaus Q geerbt und nicht ordnungsgemäß versteuert. So wird das Dementi als „zweideutig“ charakterisiert und mitgeteilt, dass es üblich sei, Provisionszahlungen aus verschiedenen Geschäften auf verschiedenen Konten zu verbuchen. Weiter wird ausgeführt, es sei „unglaubwürdig“, dass das Geld auf schweizer Konten ordnungsgemäß versteuert worden sei und schließlich eine Verbindung zwischen der Frage der Versteuerung der Schweizer Konten und dem vermeintlichen Kassenfehlbetrag bei dem CSU-Ortsverband des Klägers hergestellt durch die Frage:
„War C1 dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der Z so handelte?“
Durch diese Formulierungen äußert der Beklagte den angegriffenen Verdacht, der Kläger habe das vermeintliche Konto beim Bankhaus Q gekannt und dieses nicht versteuert. Es ließe sich zwar im Ausgangspunkt vertreten, dass der Vorwurf, der Kläger habe ein ihm bekanntes Konto nicht versteuert, nicht erhoben wird, denn es wird mitgeteilt, dass C1 dieses Konto nach eigenen Angaben nicht bekannt sei und daraus zurück geschlossen, dass dann eine Versteuerung des Kontos im Rahmen der Erbschaftssteuer nicht erfolgt sein kann. Die Äußerung geht also im Ausgangspunkt lediglich dahin, dass keine (Erbschafts-) Steuern auf das Guthaben gezahlt worden sein können, da das Konto dem Kläger nicht bekannt gewesen sei. Ein Vorwurf der Steuerhinterziehung liegt hierin zunächst nicht, da die Äußerung eine nicht erfolgte Erbschaftssteuerzahlung gerade unter der Prämisse stellt, dass der Kläger keine Kenntnis von dem Konto hatte. Allerdings ist der Kontext des gesamten Buches dahin ausgelegt, dass sich der Kläger unkorrekt verhalten habe, wie sich ohne Weiteres aus der Frage erschließt: „War C1 dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der Z so handelte?“ Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass hier auch der Verdacht der Steuerhinterziehung erweckt wird.
Diese Verdachtsäußerung ist in der vorliegend streitgegenständlichen Form unzulässig. Sie hält die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung nicht ein. Angesichts des Umstandes, dass diese Sachverhalte bereits mehr als 15 Jahre zurückliegen und strafrechtlich nicht sanktioniert worden sind, fehlt es bereits an einem an dem Mindestbestand an Beweistatsachen, der der Berichterstattung Öffentlichkeitswert verleihen würde. Hinzu kommt, dass die Berichterstattung auch die Interessen des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt, der strafrechtlich rechtskräftig freigesprochen worden ist. Dies wird von dem Beklagten nicht nur nicht erwähnt, sondern vielmehr erfolgt die Darstellung ihrer Form nach einseitig und vorverurteilend.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 269 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
10. Streitwert: EUR 100.000,00
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen