Auch Dönerbudenbesitzer und Bistrobetreiber können Führungskräfte sein
Gericht
LG Augsburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
25. 07. 2013
Aktenzeichen
1 HK O 2402/13
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist für die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerinnen nehmen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen in Anspruch.
Die Parteien sind Verlagsunternehmen. Die Verfügungsbeklagte beabsichtigt ab dem 1. Sept. 2013 das HOGAPAGE-Magazin zu verlegen. Dem Vorschauheft lässt sich entnehmen, dass das Magazin als ein auf die Hotellerie- und Gastronomiebranche zugeschnittenes Magazin konzipiert ist. Es besteht für interessierte Unternehmen die Möglichkeit, in dem Magazin gegen Entgelt Anzeigen zu schalten. Das Magazin soll viermal jährlich kostenlos an branchenzugehörige Unternehmen verteilt werden. Unter anderem hat die Verfügungsbeklagte mit folgender Aussage geworben:
"HOGAPAGE erscheint erstmals am 1. Sept. 2013 - und zwar mit einer Auflage von 230.000 (!). Das Hochglanzmagazin wird viermal im Jahr kostenfrei an alle Hotellerie- und Gastronomiebetriebe zugestellt. Mit einer Anzeige erreichen Sie Führungskräfte von Restaurants und Gaststätten, Hotels, Cafes und Cafeterias sowie Bars, Bistros und Gasthöfe."
Die Verfügungsklägerinnen tragen im Wesentlichen vor, dass noch nicht absehbar sei, wen das Medium erreichen könne. Auch wäre bei kostenlos verteilten Druckerzeugnissen erfahrungsgemäß eine geringe Aufmerksamkeit gegeben. Aus diesem Grund würde das Magazin niemals zu Führungskräften eines Unternehmens durchdringen. Auch habe die Verfügungsbeklagte keine ausreichenden Adressdaten.
Die Verfügungsklägerin beantragt:
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-- - ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gem. §§ 935 ff., 890 ZPO
verboten,
Im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf das HOGAPAGE-Magazin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:
"Mit einer Anzeige erreichen Sie Führungskräfte von Restaurants und Gaststätten, Hotels, Cafes & Cafeterias sowie Bars, Bistros und Gasthöfe."
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Im Wesentlichen trägt sie vor, dass sie sehr wohl über ausreichende Adressen verfüge. Es handele sich hierbei um ca. 40.000 Adressen. Desweiteren habe man über die Post entsprechende Adressen bekommen. Soweit die Verfügungsklägerinnen behaupten, das Magazin würde nicht an Führungskräfte weitergegeben werden, handele es sich nur um Spekulationen, die nicht belegt seien. Auch sei der Begriff Führungskraft offen auszulegen. Bei einer Bar ist eben der Inhaber die Führungskraft, bei einem großen Hotel der Direktor.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte keinen Erfolg.
Es liegt kein Verfügungsanspruch vor, da kein Unterlassungsanspruch aus § 8 I i.V.m. §§ 3 I, 5 I UWG vorliegt. Die Parteien sind zwar Wettbewerber, jedoch liegt keine irreführende Werbung nach Ansicht der Kammer vor. Bei der hier beanstandeten Werbung macht die Verfügungsbeklagte deutlich, dass das Magazin viermal kostenfrei zugestellt werde und die Zustellung an Restaurants, Gaststätten, Hotels, Cafes, Cafeterias, Bars, Bistros und Gasthöfe erfolge. Somit wird hier eine ganze Bandbreite von entsprechenden Unternehmen aufgeführt. Hier ist es jedem verständigen Unternehmer, der hier eine Anzeige schalten soll klar, dass Führungskräfte unterschiedlich zu werten sind. Dass bei Bistros oder Bars es sich um kleine Unternehmen handelt und bei Hotels und Restaurants größere Unternehmen mit entsprechenden höher gestellten Führungskräften vorliegen, ist jedem bewusst. Somit ist auch deutlich, dass unterschiedliche Arten von Führungskräften hier gemeint sind. Durch diese Aussage wird auch nicht behauptet, dass immer die Führungskräfte hier erreicht werden. Desweiteren muss gesehen werden, dass die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht hat, über entsprechende Adresspotentiale zu verfügen. Bei den Behauptungen der Verfügungsklägerinnen, die kostenlose Zeitschrift werde sowieso nicht weitergegeben, handelt es sich nach Ansicht der Kammer um reine Spekulation. Hier ist keinerlei Glaubhaftmachung gegeben. Somit war der Antrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
gez.
Dr. Meyer
Vorsitzender Richter am Landgericht
Verkündet am 25.07.2013
gez.
Hohenbleicher, JVI'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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