Vater zur Zahlung einer „echten“ Zweitausbildung verpflichtet

Gericht

OLG Celle


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

18. 04. 2013


Aktenzeichen

17 UF 17/13


Leitsatz des Gerichts

  1. Einer gestuften Ausbildung (Fallgruppe Lehre-Abitur-Studium) fehlt es am sachlichen Zusammenhang, wenn im Anschluss an eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann mit Weiterbildung zum Handelsassistenten im Möbelhandel ein Studium zum Wirtschaftsingenieur im Schwerpunkt Elektrotechnik folgt.

  2. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine gestufte Ausbildung oder eine Zweitausbildung aus persönlichen Gründen nicht vorliegen, kann sich ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ergeben, wenn bislang eine angemessene Ausbildung noch nicht gewährt worden ist.

Tenor


Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 13. Dezember 2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller 1.135,33 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2009 zu zahlen.

    2. Der weiter gehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

  2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller 12 % und der Antragsgegner 88 %.

  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 1.290,63 €.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren macht das Land N. einen nach § 37a BAföG übergegangenen Anspruch auf Volljährigenunterhalt des am …1983 geborenen H. L. gegen dessen Vater, den Antragsgegner geltend. Gegenstand ist der Unterhaltsanspruch allein für die Monate November bis Dezember 2008. Hinzu tritt noch die Geltendmachung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten.

1. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren unstreitig gestellt, dass er zur Zahlung des übergegangenen Anspruchs in voller Höhe leistungsfähig gewesen ist und sein Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum über keine eigenen Einkünfte verfügt hat (Bl. 69).

2. Die Anspruchshöhe hinsichtlich des Unterhaltes ist ebenfalls mit insgesamt 1.135,33 € für die Monate November und Dezember 2008 unstreitig.

3. Im Kern des Streites der Beteiligten steht die Frage, ob der Antragsgegner seinen Sohn nach Abschluss einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und Handelsassistenten noch ein Studium mit der Fachrichtung Wirtschaftsingenieur/Elektrotechnik schuldete.

Der Sohn des Antragsgegners besuchte das Gymnasium in H. und erwarb dort durch Abschluss vom 24.06.2003 die allgemeine Hochschulreife. Daran schloss sich eine kombinierte Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann mit einer Fortbildung zum Handelsassistenten beim D. B.r an, die vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2006 vereinbart war. Der Sohn des Antragsgegners bestand seine Prüfung zum Einzelhandelskaufmann am 11.01.2005 mit sehr guten und guten Noten. Ebenso bestand er die Prüfung zum Handelsassistenten am 09.08.2006 mit Noten im Bereich von sehr gut bis befriedigend.

Bereits im März 2006 bewarb er sich bei seinem Ausbildungsbetrieb auf eine dort ausgeschriebene Stelle zum Verkaufsassistenten der Großkundenabteilung. Diese Bewerbung wurde postwendend mit Schreiben vom 10. März 2006 abschlägig beschieden. Darauf reagierte der Sohn des Antragsgegners mit einem Schreiben vom 18.08.2006 an die Geschäftsführung seines Arbeitgebers, aus dem ersichtlich wird, dass sich dort die ihm ganz offensichtlich zu Beginn der Ausbildung gemachten „Versprechungen“ seines Arbeitgebers nicht realisieren ließen.

Der Sohn des Antragsgegners schied mit dem 19. Juli 2006 aus dem Ausbildungsbetrieb aus und war bis September 2006 arbeitslos. Von Oktober 2006 bis Juni 2007 absolvierte er den Grundwehrdienst.

Im Oktober 2007 nahm er ein Studium an der technischen Universität in B. auf. Am 7. März 2011 bestand der Sohn des Antragsgegners dort die Bachelorprüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik mit der Gesamtnote 2,9. Aus dem Masterstudiengang liegt ein vorläufiges Gesamtergebnis vom 1. November 2012 vor, das mit 93 Leistungspunkten und einer Note von 1,7 schließt. Aus beiden Zeugnissen wird ersichtlich, dass die Schwerpunkte der Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik liegen.

4. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung des Kindesunterhalts aus übergegangenem Recht und den geltend gemachten Anwaltskosten verurteilt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt:

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes umfasse auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Vorliegend ergebe sich eine über den Abschluss der ersten Ausbildung hinausgehende Unterhaltspflicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „Abitur-Lehre-Studien-Fälle“. Wegen der ausführlichen Begründung des Amtsgerichts zum zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Ausbildungen nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung Bezug.

5. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Damit möchte er erreichen, zu keinerlei Zahlungen verpflichtet zu werden. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, dass er zur Finanzierung eines Studiums nicht mehr verpflichtet gewesen sei. Das Studium sei nicht geplant gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass sich sein Sohn aus der Ausbildung heraus auf Stellen im erlernten Beruf beworben habe. Außerdem sei ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Inhalt der Lehre und dem Inhalt des Studiums nicht festzustellen (Bl. 129/130).

6. Das Land N. verteidigt die angefochtene Entscheidung.

7. Der Senat hat den Antragsgegner im Rahmen der Sitzung am 11. April 2013 ergänzend angehört.

Der Antragsgegner hat erklärt, eine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur absolviert zu haben und als Architekt tätig zu sein. Die Kindesmutter wiederum sei ausgebildete Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und im erlernten Beruf tätig. Der gemeinsame Sohn habe während seiner Erstausbildung zum Einzelhandelskaufmann im Haushalt der Eltern gewohnt. Für das Studium habe er sich erst entschieden, als er gesehen habe, dass sich der ursprünglich von ihm eingeschlagene Weg nicht habe realisieren lassen.

8. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens verweist der Senat im Übrigen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze.


II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie führt hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zum Erfolg. Im Übrigen hat das Amtsgericht jedoch im Ergebnis zutreffend entschieden, wenngleich auch nicht mit in allen Punkten zutreffender Begründung.

1. Der Antragsgegner ist dem Antragsteller aus §§ 37 a BAföG, 1601 ff., 1610 BGB aus übergegangenem Recht zur Zahlung von Volljährigenunterhalt für die Monate November und Dezember 2008 zur Höhe von insgesamt 1.135,33 € verpflichtet.

a. Der Unterhaltsanspruch des Kindes umfasst grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Angemessen ist eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne dass sämtliche, möglicherweise nur vorübergehende Neigungen und Wünsche berücksichtigt werden müssen. Ob das Kind in diesem Sinne eine begabungsbezogene Ausbildung anstrebt, ist eine Frage des Einzelfalls (Botur in: Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 2. Aufl., § 1610 BGB, Rn. 35).

Allerdings sind Eltern, die ihrem Kind eine begabungs- und neigungsgerechte Berufsausbildung haben zukommen lassen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten, die sie für die Ausbildung haben aufwenden müssen, ihrer Unterhaltspflicht damit in ausreichendem Maße nachgekommen und deshalb im Normalfall nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (BGH FamRZ 1992, 170, Tz. 11 [juris], Botur, a. a. O., Rn. 44).

Eine solche Erstausbildung hat der Sohn des Antragsgegners durch den Abschluss seiner Lehre zum Einzelhandelskaufmann mit der sich anschließenden Weiterbildung zum Handelsassistenten zweifelsfrei abgeschlossen.

b. Eine Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners kann sich folglich nur dann ergeben, wenn besondere Gründe dafür bestehen, ausnahmsweise von dem eben genannten Grundsatz abzuweichen.

aa. Eine Zweitausbildung aus persönlichen Gründen ist nur dann geschuldet, wenn der von dem Kind erlernte Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann oder aus sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen keine Lebensgrundlage mehr bietet (BGH FamRZ 2006, 1100, Tz. 11 [juris], Botur, a. a. O., Rn. 45). Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen.

Gesundheitliche Gründe spricht des Land N. nicht an. Auch ist nicht erkennbar, dass der Sohn des Antragsgegners nach Abschluss seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und zum Handelsassistenten nicht in der Lage gewesen wäre, sich durch entsprechende Bewerbungen eine Lebensgrundlage auf Basis einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit hätte schaffen können. Allein die vergeblichen Bemühungen um eine Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber in einer deutlich höher qualifizierten Position stehen dem nicht entgegen.

bb. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (BGH a.a.O., Tz. 15 [juris]).

Vorliegend ist jedoch unstreitig, dass der Sohn des Antragsgegners den Entschluss zum Studium frühestens zum Ende seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann gefasst hat, nämlich zu einem Zeitpunkt, als sich seine Vorstellung eines „Aufstiegs“ im Ausbildungsunternehmen nahhaltig enttäuscht hatte.

cc. Schließlich hat der Bundesgerichtshof diese Grundsätze noch für die Fälle modifiziert, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Grund für die Modifizierung war das zunehmend geänderte Ausbildungsverhalten der Studienberechtigten, die sich durch eine praktische Berufsausbildung eine sichere Lebensgrundlage schaffen, ein anschließendes Studium aber nicht von vornherein ausschließen wollen. Dabei hat er allerdings wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges daran festgehalten, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen. Er hat es jedoch genügen lassen, dass der Studienabschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es gerade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens entspricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist (BGH a.a.O., Tz. 16 [juris]).

Voraussetzung dafür ist zunächst ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium, der vorliegend zweifelsfrei gegeben ist. Die zeitliche Unterbrechung zwischen Lehre und Studium ist durch die Ableistung des Grundwehrdienstes gefüllt, die kurzen Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Lehre und vor Beginn des Grundwehrdienstes erklären sich von selbst.

Allerdings dürfte es -anders als es das Amtsgericht in der Begründung seines Beschlusses ausführt- an einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einem Möbelhaus und einem Studium mit dem Schwerpunkt der Elektrotechnik fehlen. Die Ausbildungsgänge gehören nicht derselben Berufssparte an und hängen auch nicht so zusammen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeuten würde (BGH FamRZ 1993, 1057, Tz. 16-17 [juris], vgl. hierzu auch die zahlreichen Beispiele bei Müting in Weinreich/Klein, Familienrecht, 5. Aufl., § 1610 BGB, Rn. 161/162).

Dies zeigt bereits der Blick in die Zeugnisses des Sohnes des Antragsgegners, die für dessen Studium an der Technischen Universität in B. vorgelegt sind. Allein die Qualifizierung im Master-Studium auf Hochspannungstechnik, Plasmatechnik, regenerative Energietechnik, innovative Energiesysteme, wirtschaftliche Entwicklung von Geräten der Energietechnik und innovative Energiesysteme lässt erkennen, dass die Qualifizierung des Sohnes des Antragsgegners eindeutig im elektrotechnischen Bereich liegt. Die Bereiche Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und betriebliches Rechnungswesen hingegen treten im Bachelor-Studium nur im Bereich des Grundlagenstudiums hinzu. Wirtschaftswissenschaftliche Vertiefungen sind im Bachelor-Studium hinsichtlich der Fächer Finanzwirtschaft, Produktion und Logistik, Volkswirtschaftslehre und Unternehmensrechnung zu verzeichnen. Die kaufmännische Ausbildung im Einzelhandel an einer Berufsschule in den Fächern Einzelhandelsbetriebslehre, Ware und Verkauf, Wirtschafts- und Sozialkunde kann dazu allenfalls eine Vermittlung von Vorkenntnissen darstellen, über die jedoch die im Studium vermittelten Kenntnisse weit hinausgehen. Der Sohn des Antragsgegners mag hier zu Beginn seines Bachelor-Studiums in den Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften und damit einem überschaubaren Teilbereich seiner Studienleistungen von seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann profitiert haben. Es bedarf angesichts der Verschiedenheit der Ausbildungsgänge jedoch keiner weiteren Ausführung, dass die Ausbildung im Bereich des Möbelhandels erkennbar keine nachhaltigen Grundlagen für das Studium des Sohnes des Antragsgegners im Schwerpunkt der Elektrotechnik hat legen können.

dd. Selbst wenn alle vorstehend genannten Ausnahmen -wie hier- nicht greifen, ist noch in Betracht zu ziehen, dass der Antragsgegner seinem Sohn eine „echte“ Zweitausbildung zu finanzieren hat. Dies kann dann der Fall sein, wenn bislang eine angemessene Ausbildung noch nicht gewährt worden ist (Scholz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 2 Rn. 91, Botur, a. a. O., Rn. 95, Müting, a. a. O., Rn. 171). Eltern schulden ihrem Kind nämlich jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält (BGH FamRZ 1993, 1057, Tz. 20 [juris]). Dabei hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Verpflichtung zur Finanzierung nur einer Ausbildung keineswegs als abschließender, andere Fallgruppen ausschließender Katalog verstanden werden können. Haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung noch nicht „in rechter Weise“ erfüllt, sind sie im Einzelfall auch verpflichtet, dem Kind ausnahmsweise eine angemessene zweite Ausbildung zu finanzieren (BGH FamRZ 2006, 1100, Tz. 21/22 [juris]). So verhält es sich hier.

Der Sohn des Antragstellers ist erkennbar für eine Berufsausübung als Kaufmann im Möbeleinzelhandel überqualifiziert. Schon diese Ausbildung hat er mit „höheren“ Erwartungen, nämlich mit denen eines schnellen Aufstiegs innerhalb des Ausbildungsunternehmens aufgenommen. Dies ergibt sich zum einem aus dem vorgelegten Schriftverkehr des Sohnes des Antragsgegners mit seinem Ausbildungsarbeitgeber, aus dem ersichtlich wird, dass man ihm dort einen innerbetrieblichen Aufstieg in die Zentralverwaltung, mithin das Management in Aussicht gestellt hatte, als er die Ausbildung aufgenommen hat. Zum anderen wurde diese Perspektive auch vom Antragsgegner im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat bestätigt.

Auch die vorgelegten Abschlusszeugnisse sprechen insoweit eine deutliche Sprache: Der Sohn des Antragsgegners hat nicht nur die Lehre zum Einzelhandelskaufmann und zum Handelsassistenten mit guten Noten abgeschlossen, sondern seine erfreulichen Leistungen auch im Studium fortsetzen können.

Zuletzt entspricht der zuletzt eingeschlagene Werdegang des Sohns des Antragsgegners auch den in seiner Familie angelegten Perspektiven. Beide Eltern üben Berufe mit geistigen Tätigkeiten aus, ein Elternteil hat ein Hochschulstudium absolviert und erfolgreich abgeschlossen.

Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern ein solches Studium nach Abschluss einer Lehre nicht mehr zugelassen hätten, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner ist nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung als Architekt tätig, er erzielt aus dieser Tätigkeit nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen vom 22. Januar 2010 Nettoeinkünfte in Höhe von 3.501,81 € monatlich. Hinzu treten Erwerbseinkünfte der Kindesmutter in Höhe von monatlich netto 571,24 € sowie weitere zu vernachlässigende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nennenswerte Belastungen hingegen sind vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen.

Sie ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kindeseltern ihrem Sohn während der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann Unterkunft im eigenen Haushalt zur Verfügung gestellt haben. Es ist in diesem Zusammenhang bereits unerheblich, ob und in welchem Umfang die Eltern finanziell zu einer Erstausbildung beigetragen haben, da § 1610 BGB nur das Ziel verfolgt, dem Kind eine angemessene Ausbildung zu verschaffen, nicht aber verlangt, dass die Eltern diese Ausbildung auch bezahlt haben (Scholz, a.a.O., Rn. 91). Darüber hinaus hat der Sohn des Antragsgegners ein eigenes Ausbildungseinkommen erzielt, so dass sich der Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern ohnehin um die eigenen Einkünfte und etwa noch geflossenes Kindergeld reduziert dargestellt hat.

c. Soweit der Antragsgegner erstmals im Rahmen der Anhörung vor dem Senat angesprochen hat, dass Gesichtspunkte des Zeitablaufs seiner Inanspruchnahme entgegen stehen könnten, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen setzt hinsichtlich des Zeitmomentes jedenfalls voraus, dass mehr als ein Jahr über die Ansprüche nicht korrespondiert worden ist (Büte in Büte/Poppen/Menne, a.a.O., Rn. 28/29). Dies ist anhand des sich aus den Akten ergebenden Schriftverkehrs zwischen dem Land N. und dem Antragsgegner nicht festzustellen.

2. Für die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus §§ 286, 288 BGB besteht hingegen kein Raum.

Zwar besteht im Ausgangspunkt nach Eintritt des Verzuges eine Ersatzpflicht für alle zur Rechtsdurchsetzung sachdienlichen Maßnahmen. Allerdings gilt dies für eine zunächst nur vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn der Schuldner nicht erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig gewesen ist (BGH NJW 2009, 3101, Palandt/Grüneberg, § 286 BGB, Rn. 45). So verhält es sich hier.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG war nicht veranlasst (vgl. hierzu Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl., § 116, Rn. 10), da vorliegend Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden, die zudem länger zurückliegende Unterhaltszeiträume betreffen.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht; Unterhaltsrecht

Normen

§ 1601 BGB, §§ 1601ff BGB, § 1610 BGB