„BAMBI“ als starke Marke auch vor mittelbarer Verwechslungsgefahr geschützt

Gericht

LG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

19. 06. 2013


Aktenzeichen

2a O 319/12


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, eine Veranstaltung unter der Bezeichnung

"Business to Bambi (B2B) Party"

durchzuführen und/oder zu bewerben, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin ist Veranstalterin des seit dem Jahre 1953 stattfindenden Medienereignisses "BAMBI", das jährlich in der ARD übertragen wird und europa- und weltweit Bekanntheit genießt.

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 30 2010 004 514 "BAMBI" (nachfolgend: Klagemarke 1) mit Priorität vom 22.1.2010, die in den Klassen 36, 41 (u. a. Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturelle und sportliche Live-Events) und 45 geschützt ist.

Sie ist zudem Inhaberin der deutschen Wort-Bildmarke Nr. 30 2010 008 565 (nachfolgend Klagemarke 2), die die goldene Bambi-Trophäe zeigt (vgl. Anlagenkonvolut 3), mit Priorität vom 11.2.2010, die ebenfalls in den Klassen 36, 41 (u. a. Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturelle und sportliche LiveEvents) und 45 geschützt ist.

Am 22.11.2012 fand die Verleihung des "BAMBI" in Düsseldorf statt.

Die Beklagte betreibt in Düsseldorf auf der Königsallee das Nachtlokal "…", wo sie eine parallel zur Verleihung des "Bambi" stattfindende Veranstaltung durchführte und bewarb, die als "Business to Bambi (B2B) Party" bezeichnet war. Wegen der Einzelheiten wird auf ein Werbeschreiben der Beklagten (Anlage K 4) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.11.2012 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Benutzung der Bezeichnung "Bambi" ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Mit Schreiben vom 16.11.2012 kündigte die Beklagte an, von derartiger Werbung Abstand nehmen, gleichwohl die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgeben zu wollen, da es an einer kennzeichenmäßigen Benutzung der Marke fehle. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezügliche Korrespondenz zwischen den Parteien (Anlagen K 5 und 6) verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Verwendung der Bezeichnung "Business to Bambi (B2B) Party" die Markenrechte der Klägerin verletzt. Die Marke "Bambi" sei dabei insbesondere kennzeichenmäßig benutzt worden, da der Verkehr durch die betriebene Werbung den Eindruck erhalte, der Beklagte sei von der Klägerin zur Nutzung der Bezeichnung "Bambi" lizensiert worden. Sie macht vorrangig ihre Rechte aus der Klagemarke 1, hilfsweise aus der Klagemarke 2 geltend.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, zu unterlassen, eine Veranstaltung unter der Kennzeichnung

"Business to Bambi (B2B) Party"

durchzuführen und/oder zu bewerben, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Klagebegehren habe sich erledigt, da der Tag der beworbenen Veranstaltung mittlerweile verstrichen sei. Insoweit bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, da nicht klar sei, ob und wann die "Bambi" Preisverleihung nochmals in Düsseldorf stattfinden werde. Desweiteren ist die Beklagte der Ansicht, es fehle bereits an einer markenmäßigen Nutzung, da sie durch das Einladungsschreiben (Anlage K 4) lediglich die Stammkundschaft darauf habe aufmerksam machen wollen, dass der Club ausnahmsweise auch an einem Donnerstag geöffnet sein werde. Einen Zusammenhang mit der "Bambi"-Preisverleihung werde der Verkehr dabei schon aufgrund der geringen Größe der Räumlichkeiten des Clubs nicht herstellen, zumal in diesem üblicherweise Partys unter der Bezeichnung "Business to Business (B2B)" veranstaltet würden, in welchem Zusammenhang die nun beanstandete Werbung "Business to Bambi (B2B)" ein Wortspiel habe sein sollen. Soweit auf der in Anlage K 4 abgebildeten Fotografie ein mittels einer Lichterkette dargestelltes Reh zu erkennen sei, dass - insoweit unstreitig - die Klägerin selbst dort habe installieren lassen, habe die Beklagte jedenfalls allein die Königsallee in Düsseldorf fotografisch abbilden wollen, um die Lage des Clubs zu verdeutlichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.


I.

Dem Klageantrag begegnen keine durchgreifenden Bedenken.

Die konkrete Verletzungshandlung ist exakt beschrieben sowie durch die Einblendung der betreffenden Einladung (Ablage K 4) veranschaulicht und entspricht damit den üblicherweise in solchen Fällen gewählten Tenorierungen der Kammer.


II.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Nach dieser Vorschrift ist zur Unterlassung verpflichtet, wer ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt:

Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 30 2010 004 514 "BAMBI", die in Kraft steht und der Klägerin Markenschutz gewährt.

Darüber hinaus besteht auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls im wesentlichen auf drei Faktoren an, nämlich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit sowie die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, wobei diese drei Faktoren dergestalt in Wechselwirkung zueinander stehen, dass ein hochgradiges Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14; Rdn. 371 ff. m.w.N.).

An der Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1) bestehen keine Bedenken. Diese wird bestimmt durch die der Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Kennzeichnungskraft ist bei der Marke "Bambi" in besonderem Maße gegeben, da diese von den angesprochenen Verkehrskreisen europaweit und teilweise auch darüber hinaus mit der Verleihung des entsprechenden Medienpreises und der dazu gehörenden Live-Veranstaltung in Verbindung gebracht wird. Vor diesem Hintergrund kommt der Klagemarke eine erheblich gesteigerte Unterscheidungskraft zu.

Zwischen den Dienstleistungen, für die die Klagemarke 1) Schutz genießt, und den von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen besteht eine hochrangige Ähnlichkeit, nämlich die Durchführung von Abendveranstaltungen mit der Bewirtung von Gästen.

Durch die Verwendung der Bezeichnung "Business to Bambi (B2B) Party" anlässlich der Bewerbung ihrer Veranstaltung am 22.11.2012 hat die Beklagte ein der Klagemarke 1) ähnliches Zeichen benutzt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da der Zusatz "Business to ..." eher beschreibend dafür ist, dass die Veranstaltung sich vorrangig an Geschäftsleute wendet und nach dem Vortrag der Beklagten insbesondere als Wortspiel in Anspielung auf die sonst angebotenen "Business to Business Partys" dienen sollte. Doch dies belegt gerade, dass die angesprochenen Verkehrskreise - hier laut Sachvortrag der Beklagten vor allem das Stammpublikum des Clubs - den Zusatz "Business to...", gut kennen und dieser angesichts des prägenden Bestandteils "Bambi" deshalb nicht zu berücksichtigen ist.

Hiergegen kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es fehle bereits an einer markenmäßigen Nutzung des Zeichens, da es sich vielmehr lediglich um eine Markennennung handele. Die Bewerbung der "Business to Bambi Party" erfolgt dabei in Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit der Beklagten und stellt eine Verbindung zu den Veranstaltungen der Klägerin her, die für den Verkehr nahelegt, dass eine Kooperation zwischen den Parteien besteht. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass aufgrund der geringen Größe des Clubs ein tatsächlicher Zusammenhang zu der Bambi-Verleihung nicht hergestellt werde. Jedenfalls erweckt die angegriffene Werbung den Eindruck, zwischen der Party der Beklagten und der gleichzeitig stattfindenden Preisverleihung gebe es einen Zusammenhang, was für die markenmäßige Nutzung des Zeichens ausreichend ist.

Auf der Grundlage der gesteigerten Unterscheidungskraft der Klagemarke reichen die Unterschiede zwischen der Klagemarke und der von den Beklagten getätigten Nutzung des Zeichens nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auszuschließen. Der angesprochenen Verkehr geht aufgrund der angegriffenen Nutzung des Zeichens davon aus, dass eine irgendwie geartete Kooperation zwischen den Parteien dergestalt besteht, dass die Beklagte zur Nutzung der Klagemarke lizensiert worden ist. Dies wird dadurch gestützt, dass die so beworbene Veranstaltung am selben Tag stattfand, an dem auch tatsächlich der Medienpreis "Bambi" in Düsseldorf verliehen wurde.

Auch hat sich das Klagebegehren entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erledigt. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht allein deswegen ausgeräumt, weil der 22.11.2012 mittlerweile verstrichen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte auch anlässlich der nächsten "Bambi"-Verleihung erneut eine Party am selben Tag in ihrem Club stattfinden lassen und dies unter Verwendung der Klagemarke bewerben möchte, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verleihung des "Bambi" dann auch wieder in Düsseldorf stattfinden wird.
Diese Wiederholungsgefahr ist allein durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beseitigen gewesen, die die Beklagte indes nicht abgegeben hat.

Im Übrigen ist der Beklagten die Nutzung der Klagemarke 1) hier auch nicht gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG gestattet.

Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Diese Voraussetzungen liegen allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor, da die Bewerbung der Veranstaltung unter der Bezeichnung "Business to Bambi (B2B) Party" nicht notwendig war, um zulässigerweise auf den Ort und die Zeit der Party hinzuweisen. Dies wäre der Beklagten auch mühelos ohne die markenmäßige Verwendung der Klagemarke 1) möglich gewesen.


II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.


Streitwert
50.000 Euro


Klein Reesink
Richterin am Landgericht

Poh
Richterin am Landgericht

Brückner-Hofmann
Vorsitzende Richterin am Landgericht

Rechtsgebiete

Markenrecht