Kündigung einer Kreuzfahrt wegen Unmöglichkeit der Anreise
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
18. 12. 2012
Aktenzeichen
X ZR 2/12
2. Ist dem Reisenden die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt infolge höherer Gewalt unmöglich oder ist seine Anreise erheblich erschwert, kann er den Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt auch dann kündigen, wenn die Anreise nicht Bestandteil des Reisevertrags ist.
Tatbestand:
Der Kläger buchte über ein Reisebüro der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine von der Streithelferin veranstaltete Karibikkreuzfahrt, die am 19. April 2010 in F.(USA) beginnen sollte. Der Kläger leistete ei- ne Anzahlung von 420 €. Die Hin- und Rückflüge buchte er zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
Im April 2010 wurde wegen der von dem isländischen Vulkan Eyja-fjallajökull ausgestoßenen Aschewolke ein Flugverbot angeordnet. Der Kläger und seine Ehefrau konnten die gebuchten Flüge in die USA nicht antreten und deshalb an der Kreuzfahrt nicht teilnehmen. Mit Schreiben vom 18. April 2010 kündigte der Kläger gegenüber der Streithelferin den Vertrag über die Kreuzfahrt wegen höherer Gewalt.
Die Streithelferin teilte im Juni 2010 der Beklagten mit, dass sie Stornokosten für die nicht angetretene Kreuzfahrt in Höhe von 90% des vereinbarten Preises beanspruche. Die Beklagte forderte daraufhin den Kläger auf, den von der Streithelferin geltend gemachten Betrag zu zahlen. Da der Kläger nicht leistete, zahlte sie selbst an die Streithelferin.
Der Kläger hat mit der Klage die Rückzahlung seiner Anzahlung und die Zahlung vorgerichtlicher Kosten begehrt und hat darüber hinaus zunächst die Freistellung von der Forderung der Streithelferin beansprucht. Nach Erhebung der Widerklage hat der Kläger anstelle der Freistellung zunächst auf die Feststellung angetragen, dass er die Widerklagesumme nicht schulde, und sodann diesen Antrag nach Verhandlung über die Widerklage für in der Hauptsache erledigt erklärt; die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und nach der Widerklage erkannt.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Beklagte und die Streithelferin entgegentreten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat in der Sache überwiegend Erfolg.
I . Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger die von der Streithelferin berechneten 90% des für die Teilnahme an der Kreuzfahrt vereinbarten Preises schulde. Die Beklagte sei damit nicht zur Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Anzahlung verpflichtet und könne Erstattung der von ihr verauslagten (weiteren) Stornokosten verlangen. Die Beklagte habe keine Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Reisevermittlungsvertrag verletzt. Entgegen der Annahme des Klägers und des Amtsgerichts habe eine Pflicht zur Buchung der Kreuzfahrt zusammen mit den An- und Rückreiseflügen als Pauschalreise nicht bestanden. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass die Buchung der Flüge zusammen mit der Kreuzfahrt noch gar nicht möglich gewesen sei. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Pauschalreise handle, habe die Beklagte mit einem solchen Verständnis nicht rechnen können. Für einen objektiven Dritten in der Lage des Klägers habe sich aufdrängen müssen, dass die sukzessive Buchung von Kreuzfahrt, Flügen und weiteren Leistungen wie Hotelübernachtungen und Mietwagen keine Pauschalreise darstelle. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er das Anreiserisiko trage und bei einem Flugausfall wegen höherer Gewalt den Vertrag über die Kreuzfahrt nicht kostenfrei werde kündigen können. Der Reisevermittler sei grundsätzlich zur Beratung bei der Auswahl einer den Wünschen und Möglichkeiten des Reisenden entsprechenden Pauschalreise oder geeigneter Einzelreiseleistungen verpflichtet und müsse dabei ungefragt diejenigen Umstände offenlegen, von denen Kunden erfahrungsgemäß ihre Entscheidung abhängig machten oder auf die es dem betreffenden Kunden aufgrund seiner speziellen persönlichen Situation erkennbar ankomme. Eine umfassende Auskunftspflicht hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten und insbesondere der rechtlichen Unterschiede zwischen Individual- und Pauschalreise folge daraus nicht.
II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nur teilweise stand.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings eine Pflichtverletzung der Beklagten und damit einen sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Klägers verneint.
Der Kläger hat nicht mangels Belehrung durch die Beklagte eine Kündigung wegen höherer Gewalt versäumt, sondern vielmehr eine solche gegenüber der Streithelferin ausgesprochen. Die Frage, ob der Reisebürokunde, der (zunächst) eine Pauschalreise wünscht, dann aber einzelne Reiseleistungen bucht, darüber aufgeklärt werden muss, dass ihm in diesem Fall möglicherweise kein Kündigungsrecht nach § BGB § 651j BGB zusteht, muss nicht geklärt werden, da das Berufungsgericht - ohne dass hiergegen eine Verfahrensrüge erhoben worden wäre - nicht festgestellt hat, dass der Kläger für die Beklagte erkennbar eine sämtliche in Betracht kommenden Reiseleistungen umfassende Pauschalreise buchen wollte.
Zu einer allgemeinen Aufklärung über die rechtlichen Vor- und Nachteile von Individual- oder Pauschalreisen ist ein Reisevermittler nicht verpflichtet; dies macht auch die Revision nicht geltend.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Streithelferin der Beklagten vom Kläger tatsächlich 90% des Reisepreises verlangen kann, sondern bemerkt lediglich im tatbestandlichen Teil der Gründe des Berufungsurteils, durch die Kündigung des Klägers "fielen Stornogebühren in Höhe von 90% des Reisepreises an". Es hat offenbar angenommen, bei dem von der Beklagten vermittelten Vertrag zwischen dem Kläger und der Streithelferin über die Teilnahme des Klägers und seiner Ehefrau an der von der Streithelferin veranstalteten Karibikkreuzfahrt handle es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne des § BGB § 651a Abs. BGB § 651A Absatz 1 BGB. Dies trifft nicht zu.
a) Zwischen dem Kläger und der Streithelferin ist ein Vertrag über die Durchführung einer Kreuzfahrt zustande gekommen. Dabei handelt es sich um einen Reisevertrag im Sinne des § BGB § 651a Abs. BGB § 651A Absatz 1 BGB. Nach Art. EWG_RL_90_314 Artikel 2 Nr. EWG_RL_90_314 Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. Nr. L 158 vom 23.06.1990, S. 59-64, nachfolgend: Richtlinie) ist eine Pauschalreise die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen wie Beförderung, Unterbringung oder anderen touristischen Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn eine Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt. Danach muss eine Gesamtheit oder Bündelung von Reiseleistungen vorliegen (vgl. Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651a Rn. 12).
Dies ist bei einer Kreuzfahrt der Fall (MünchKomm.BGB/Tonner, 6. Aufl., vor § 651a-§ 651m Rn. 14; § 651a Rn. 27; Führich, MDR 2011, MDR Jahr 2011 Seite 1209; Rodegra, NJW 2011, NJW Jahr 2011 Seite 1766). Der Reiseveranstalter hat im Streitfall zwar nicht die Beförderung zum Ausgangsort der Kreuzfahrt übernommen. Gleichwohl sind mehrere Reiseleistungen Bestandteil der Schiffsreise. Dazu gehören die mehrere Tage dauernde Beförderung mit dem Kreuzfahrtschiff, die Unterbringung auf dem Schiff, die Verpflegung, die unter Umständen über die übliche Verpflegung in einem Hotel und damit über eine bloße Nebenleistung hinausgeht und in der Regel weitere Leistungen wie z.B. für die Unterhaltung der Reisenden an Bord vorgesehene Veranstaltungen. Gegenstand des Vertrages zwischen dem Kläger und der Streithelferin waren jedenfalls die Leistungen Beförderung und Unterbringung als Gesamtheit, so dass von einem Reisevertrag auszugehen ist (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11, juris, wonach auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter allein zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden sind).
Dieses Ergebnis wird zusätzlich bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der eine Frachtschiffsreise nach Fernost, die der Reisende als Tourist miterleben wollte, als Pauschalreise angesehen hat (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Rs. C-585/08 - Pammer / Reederei Karl Schlüter GmbH, verb. mit Rs. C-144/09 - Hotel Alpenhof GmbH / Heller, RRa 2011, 12 = NJW 2011, NJW Jahr 2011 Seite 505). Die Reiseleistungen Beförderung über mehrere Tage und Unterbringung in einer Kabine an Bord des Schiffes während einer touristisch angelegten Frachtschiffsreise unterscheiden sich nicht von den entsprechenden Reiseleistungen, die bei einer Kreuzfahrt gewährt werden. Es können daher bei Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Kreuzfahrt um eine Pauschalreise handelt, die gleichen Maßstäbe anlegen werden wie bei der touristisch gestalteten Frachtschiffsreise.
b) Dem Kläger stand gegenüber der Streithelferin wegen des aufgrund der Aschewolke ausgesprochenen Flugverbots ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt gemäß § BGB § 651j Abs. BGB § 651J Absatz 1 BGB zu.
aa) Nach dieser Vorschrift kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. § BGB § 651j BGB gilt für Fälle höherer Gewalt, die die Geschäftsgrundlage berühren; es handelt sich um eine Spezialvorschrift im Bereich der Störung der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, BGHZ 109, BGHZ Band 109 Seite 224; Urteil vom 12. Juli 1990 - VII ZR 362/89, NJW-RR 1990, NJW-RR Jahr 1990 Seite 1334; Staudinger aaO, § 651j Rn. 4). Anstelle der bei einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § BGB § 313 Abs. BGB § 313 Absatz 1 BGB möglichen Anpassung des Vertrags eröffnet § BGB § 651j Abs. BGB § 651J Absatz 1 BGB die Möglichkeit der Kündigung "allein nach Maßgabe dieser Vorschrift", d.h. bei erheblicher Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt.
Dem Kündigungsrecht steht dabei nicht entgegen, dass der Kläger die Flüge zum Ausgangsort der Kreuzfahrt gesondert gebucht hatte. Ist dem Reisenden die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt infolge höherer Gewalt unmöglich oder erheblich erschwert, kann er den Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt auch dann kündigen, wenn die Anreise nicht Bestandteil des Reisevertrags über die Teilnahme an der Kreuzfahrt ist. Das Risiko der Anreise zu dem Ausgangsort der Kreuzfahrt trägt zwar grundsätzlich der Reisende, wenn er die Anreise nicht über den Veranstalter der Kreuzfahrt gebucht hat. Die Gefährdung oder Beeinträchtigung einer Reise durch höhere Gewalt fällt aber weder in den Risikobereich des Reiseveranstalters noch in den des Reisenden (BGHZ 109, BGHZ Band 109 Seite 224, BGHZ Band 109 228). Der Gesetzgeber hat eine Risikoverteilung in § BGB § 651j Abs. BGB § 651J Absatz 2 Satz 1 BGB, der auf § BGB § 651e Abs. BGB § 651E Absatz 3 Satz 1 und 2, Abs. BGB § 651E Absatz 4 Satz 1 BGB verweist, dahingehend vorgenommen, dass der Reiseveranstalter im Falle der Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis verliert, gegebenenfalls aber eine Entschädigung für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Aufwendungen verlangen kann, sofern diese Reiseleistungen für den Reisenden noch von Interesse sind.
bb) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Kündigung im Streitfall vorgelegen haben. Höhere Gewalt war durch den Ausstoß der Aschewolke, die den Flugverkehr beeinträchtigte und zu einem Flugverbot geführt hatte, eingetreten. Infolge des ausgesprochenen Flugverbots konnten der Kläger und seine Ehefrau das Schiff nicht erreichen. Die Kreuzfahrt als solche konnte zwar durchgeführt werden, an ihr teilzunehmen war aber den Reisenden unmöglich. Eine anderweitige kurzfristige Anreise nach Fort Lauderdale war den Reisenden offensichtlich nicht möglich und hätte im Übrigen angesichts des hierfür erforderlichen Aufwands und der aufzubringenden Kosten die Teilnahme an der Kreuzfahrt zumindest erheblich erschwert, d.h. mit unzumutbaren Belastungen verbunden (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651j Rn. 26; Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rn. 549; MünchKomm.BGB/Tonner aaO § 651j Rn. MUEKOBGB BGB § 651J Randnummer 13).
Die Erschwerung der individuellen Reise des Reisenden, die aufgrund des Eintritts höherer Gewalt nicht mehr wie geplant stattfinden kann, genügt für das Kündigungsrecht. Der Reisevertrag verpflichtet den Veranstalter, die Reiseleistung zu erbringen. Sie besteht bei einer Kreuzfahrt nicht in der Fahrt des Schiffes auf der vertraglich vereinbarten Route und der Bereitstellung der vom Reisenden auf dem Schiff gebuchten Unterkunft, sondern in der Beförderung des Reisenden auf dem Schiff und der Erbringung der weiteren vereinbarten Dienstleistungen gegenüber dem Reisenden. Wenn der Reisende die von ihm ausgewählten Reiseleistungen wegen des Eintritts höherer Gewalt nicht in Anspruch nehmen kann, wird seine Reise unmöglich und der Veranstalter kann die diesem Reisenden geschuldete Leistung nicht erbringen.
c) Infolge der wirksamen Kündigung durch den Kläger hat die Streithelferin nach § 651j Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § BGB § 651e Abs. BGB § 651E Absatz 3 Satz 1 BGB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren. Ein Entschädigungsanspruch der Streithelferin nach § BGB § 651e Abs. BGB § 651E Absatz 3 Satz 2 BGB ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
3.Danach ist auf die Revision des Klägers das amtsgerichtliche Urteil wiederherzustellen, soweit die Widerklage abgewiesen und auf Antrag des Klägers festgestellt worden ist, dass sich seine negative Feststellungsklage in der Hauptsache erledigt hat. Die Beklagte kann vom Kläger keine Erstattung des an die Streithelferin gezahlten Betrages verlangen, da der Kläger diesen nicht geschuldet hat.
Unbegründet ist die Revision lediglich, soweit das Berufungsgericht die Zahlungsklage abgewiesen hat. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 420 € zu, da er diesen Betrag nicht an die Beklagte, sondern über die Beklagte an die Streithelferin geleistet hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § ZPO § 101 Abs. ZPO § 101 Absatz 1 ZPO.
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