Keine endgültige Erfüllungsverweigerung hinsichtlich von Renovierungsarbeiten

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

11. 10. 2012


Aktenzeichen

307 S 70/12


Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Grundurteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 23.05.2012, Az. 531 C 328/11, abgeändert. Die Klage wird im Umfang eines Betrages von € 9.113,05 (Kosten der Malerarbeiten gemäß Anlage K 5) nebst anteiligen Zinsen abgewiesen.

  2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie auf die ergänzenden Ausführungen der Parteien in dieser Instand wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch in der Sache begründet. Das den Gegenstand der Berufung bildende Grund-Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 23.05.2012, Az. 531 C 328/11, stellt sich als Teil-Grundurteil dar, da nur über einen Teil des geltend gemachten Zahlungsanspruchs dem Grunde nach entschieden wurde.

1. Das Teil-Grundurteil betreffend die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten der Schönheitsreparaturen ist gemäß §§ 301, 304 ZPO zulässig.

2. In der Sache besteht jedoch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Kläger hinsichtlich der Kosten der Schönheitsreparaturen gemäß Anlage K 5 nicht. Insoweit wird auf die protokollierten erteilten Hinweise in der Berufungsverhandlung vom 30.08.12 verwiesen. Ergänzend gilt Folgendes:

Zwar ist die Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen gemäß § 17 des Mietvertrages vom 10./11.06.1999 (Anlage K 1, Bl. 31 d. A.) wirksam auf die Beklagten übertragen worden und diese haben unstreitig zumindest im Erdgeschoss des mietgegenständlichen Hauses seit Mietbeginn im Jahre 1999 keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Jedoch ist Voraussetzung des nunmehr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach zunächst ein Verzug der Beklagten mit der Durchführung der mietvertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen, § 17 Ziffer 3 des MV in Verbindung mit §§ 280 Abs. 3, 281 BGB. Bereits gemäß § 17 Ziffer 3 des Mietvertrages, aber auch wegen § 281 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf es dazu grundsätzlich zunächst einer Mahnung und Fristsetzung, bevor sich der Erfüllungsanspruch auf Seiten der Kläger in einen Schadensersatzanspruch umwandelt.

An einer solchen Mahnung und Fristsetzung fehlt es hier. Den Beklagten ist - jedenfalls nicht vor der Durchführung der Malerarbeiten im Februar 2011 (siehe Anlage K 5, Bl. 50 d. A.) - weder eine konkretisierte Leistungsaufforderung (Mahnung), noch eine Fristsetzung zugegangen. Dies ist unstreitig.

Dergleichen ergibt sich auch nicht aus dem Übergabeprotokoll vom 31.01.2011 (Anlage K 25, Bl. 132 d. A.). Dieses enthält zwar in der Anlage umfangreiche Ausführungen zum Zustand der Mietsache, jedoch beschreiben diese Ausführungen nur Schäden an der Mietsache und nicht die durch Schönheitsreparaturen zu beseitigenden Abnutzungserscheinungen. Wegen der Ausschlussfunktion des Übergabeprotokolls wird verwiesen auf Sternel (Mietrecht aktuell, 4. Aufl. XIII Rn. 33 m. w. N.). Das Gutachten enthält zwar weiter in der Zeile „Vermieter“ die Einfügung „Vorbehalt Gutachten“, jedoch stellt auch dies weder Mahnung noch Fristsetzung dar. Hinzu kommt, dass das „vorbehaltene“ Gutachten des Dipl.-Dipl.-Ing. P. den Beklagten zunächst „einbehalten“ und erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens als Anlage K 26 (Bl. 212 d. A.) zum Schriftsatz der Kläger vom 07.08.2012 zur Kenntnis gebracht wurde. Erst aus diesem Gutachten, dass auf eine Besichtigung durch den Sachverständigen ebenfalls am 31.01.2011 zurückgehen soll, ergeben sich konkrete Beschreibungen zum Zustand der Dekoration und damit ggf. Hinweise auf die von den Beklagte noch vorzunehmenden Schönheitsreparaturen. Zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe dieses Gutachtens waren die Schönheitsreparaturen jedoch längst von Klägerseite durchgeführt, wie sich aus der Rechnung vom 25.02.2011 des Malermeisters K. gemäß Anlage K 5 ergibt. Wenn die Kläger dieses Gutachten, für das offenbar der Vorbehalt im Übergabeprotokoll aufgenommen wurde, hinsichtlich der von den Beklagten geschuldeten Schönheitsreparaturen zugrunde legen wollen, zugleich jedoch den Beklagten vorenthalten, fehlt es jedenfalls an einer konkretisierten Leistungsaufforderung als Voraussetzung eines Verzugs der Beklagten. Auf den höchst bemerkenswerten Umstand, dass die in dem - aus welchen Gründen auch immer zunächst einbehaltene - Gutachten angesetzten Kosten für die Herstellung der Dekoration ganz erheblich unter den nunmehr im Rahmen der Klage geltend gemachten Kosten der Schönheitsreparaturen liegen, kommt es danach in materiellrechtlicher Hinsicht nicht mehr an.

3. Die Leistungsaufforderung war auch nicht entbehrlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der die Beklagten zum damaligen Zeitpunkt vertretenden Rechtsanwältin B1-B2 vom 17.03.2011 (Anlage K 17, Bl. 68 d. A.) nichts anderes. Soweit diesem Schreiben zu entnehmen ist, dass die Beklagten bereits im Übergabetermin am 31.01.2011 mitgeteilt haben, dass „sämtliche im Protokoll aufgelisteten Mängel von der ganz normalen Abnutzung der Mietsache herrühren“, fehlt es bereits an einer Stellungnahme der Beklagten zu etwaigen Mängeln der Dekoration. Denn im Protokoll aufgeführt sind - wie vorstehend dargelegt - lediglich solche Mängel der Mietsache, die Schäden darstellen, nicht jedoch Abnutzungserscheinungen der Dekoration betreffen. Demgemäß lässt sich dem Schreiben - anders als die Kläger meinen - kein Hinweis auf eine endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten hinsichtlich geschuldeter Schönheitsreparaturen entnehmen, so dass ein Fall von § 281 Abs. 2 BGB nicht vorliegt. Im Gegenteil. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass das Thema eines Gutachtens zur Feststellung der Mängel der Mietsache im Übergabetermin am 31.01.2011 zwischen den Parteien besprochen wurde, so dass die Frage der Mängelfeststellung offen war und somit gerade kein Anhaltspunkt für eine endgültige Erfüllungsverweigerung besteht.

4. Die Kostenentscheidung muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben. Einen vollstreckbaren Inhalt hat das Urteil nicht.

Rechtsgebiete

Mietrecht