Auch ein nachträgliches Eingehen auf ein Vertragsangebot zum Schein rechtfertigt keinen unerlaubten Werbeanruf

Gericht

LG Heilbronn


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

04. 01. 2013


Aktenzeichen

8 O 261/12 Ka


Tenor

  1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, im Uneinbringlichkeitsfalle ersatzweise Ordnungshaft oder überhaupt Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts per Telefon Kontakt aufzunehmen, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt, wie geschehen durch Telefonanruf am 26.07.2012.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten zu seiner Person bei Ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 582,50 € zu zahlen.

  4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den vom Kläger verauslagten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 453,00 € ab 17.08.2012 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen.

  5. Die Widerklage wird abgewiesen.

  6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

  7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Streitwert:

Klage: 7.000,00 €

Widerklage: 339,40 €

Tatbestand


Tatbestand

Am 26.07.2012 gegen 14:33 Uhr erhielt der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, einen Anruf von der Rufnummer ... . Gesprächspartnerin des Klägers war eine Mitarbeiterin der Beklagten. Der Kläger vereinbarte - seinen Angaben zufolge zum Schein - einen Termin für einen Vertreterbesuch, der am 30.07.2012 um 15:00 Uhr dann auch stattfand. Anlässlich dieses erwähnten Termins vom 30.07.2012 stellte ein Mitarbeiter der Beklagten das Geschäftsmodell der Beklagten vor, während der Kläger die für die Abmahnung erforderlichen Daten erfragte. Zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien ist es nicht gekommen.

Durch Schreiben vom 30.07.2012 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.08.2012 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 30.07.2012 (Anlage K 1 zur Klagschrift vom 14.08.2012, Bl. 11/15 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte reagierte durch E-Mail vom 30.07.2012 (Anlage K 2 zur Klagschrift vom 14.08.2012, Bl. 16 d.A.), wobei eine Übernahme der Kosten verweigert wurde, wie sie vom Kläger gefordert worden war. Zudem wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung angekündigt, die dann jedoch in der Folgezeit nicht abgegeben wurde.

Der Kläger trägt vor, dass sich die Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Telefonanruf vom 26.07.2012 mit dem Zusatz „von der Tierrettung“ vorgestellt habe. Auf Nachfrage habe die Mitarbeiterin der Beklagten sich dann dahin korrigiert, dass sie von einem Unternehmen anrufe und mit dem Kläger einen Termin vereinbaren wolle, in dem ein Vertreter dem Kläger Werbeanzeigen auf einem Fahrzeug der Tierrettung vorstellen und verkaufen wolle. Um an Beweise heranzukommen, sei der Kläger dann zum Schein auf dieses Angebot eingegangen und habe mit der Mitarbeiterin der Beklagten einen Termin vereinbart, der dann am 30.07.2012 um 15:00 Uhr auch stattgefunden habe. Der Kläger habe bei diesem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten das Geschäftsmodell der Beklagten abgefragt. Dieses sei dem Kläger so erklärt worden, dass die Beklagte einen Pkw Renault Kangoo zum Preis zwischen 15.000,00 und 20.000,00 € erwerbe und sodann Anzeigenkunden werbe, wobei ca. 40 Flächen zu vergeben seien. Würden alle Flächen verkauft, mache die Beklagte einen fünfstelligen Gewinn. Das Fahrzeug werde der gemeinnützigen Organisation übereignet, die - gleichgültig, wie viel Einnahmen die Beklagte erziele - nur das Fahrzeug erhalte. Daraus werde deutlich, dass die „beworbene“ Organisation kein Auftraggeber dieser Anrufe sei, sondern die Beklagte aus eigenen wirtschaftlichen Interessen die Akquise betreibe, hierfür jedoch den Deckmantel der gemeinnützigen Organisation nutze.

Der Kläger habe gegenüber der Beklagten vor dem Anruf vom 26.07.2012 weder ausdrücklich noch konkludent erklärt, dass er mit Telefonanrufen zum Zwecke der Ankündigung oder Vereinbarung eines Vertreterbesuchs einverstanden sei. Der Kläger verwahre sich gegen die Zusendung von Werbung seit April 2006 bzw. Januar 2009 auch auf seiner Internetseite und seit 16.02.2009 durch einen Eintrag seiner sämtlichen Adressdaten in die sogenannten Robinson-Liste des DDV. Mit der Beklagten habe vor dem streitgegenständlichen Anruf vom 26.07.2012 keinerlei Vertragsbeziehung bestanden.

Dass der Kläger zum Schein auf das Angebot der Beklagten eingegangen sei, sei unerheblich. Der Kläger sei lediglich deshalb zum Schein auf das Angebot der Beklagten eingegangen, weil er ansonsten nicht an die für eine Abmahnung erforderlichen Daten der Beklagten herangekommen wäre.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass die Beklagte im Hinblick auf § 34 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet sei, dem Kläger Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu erteilen, wobei der Kläger nicht nur wissen müsse, welche Daten gespeichert worden seien, sondern auch, wie sie verwendet worden seien und woher die Beklagte diese Daten überhaupt habe. Dies sei dem Kläger bislang nicht bekannt; er wisse auch nicht, welche weiteren Daten (Geburtstag, Bankverbindung o.ä.) bei der Beklagten gespeichert seien.

Zudem sei die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, wobei hier eine 1,5-fache Gebühr angemessen erscheine.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Kläger wird insbesondere auf die Klagschrift vom 14.08.2012 (Bl. 1/9 d.A.) und auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.09.2012 (Bl. 35/36 d.A.) - nebst Anlagen - Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

    1. es der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, untersagt, im geschäft- lichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts per Telefon Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliege, wie geschehen durch Anruf am 26.07.2012;

    2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Daten zu seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden;

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, 1,5-facher Satz nebst Postpauschale Nr. 7002 VV RVG) aus dem endgültig festgesetzten Streitwert zu zahlen;

  2. die Beklagte zu verurteilen, den von dem Kläger verauslagten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 453,00 € ab Eingang bei Gericht mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass sie auf dem Gebiet des Sozial-Sponsorings tätig sei und von Gewerbetreibenden Werbeaufträge sammele, um Kleinbusse für soziale Einrichtungen zu finanzieren. Die Gewerbetreibenden erhielten dann eine Werbelackierung jeweils im Rahmen eines Werbefelds auf dem Fahrzeug. Vor dem am 26.07.2012 erfolgten Telefongespräch mit dem Kläger habe die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten das Konzept zunächst einer anderen Unternehmerin vorgestellt, die empfohlen habe, den Kläger zu kontaktieren, da der Kläger als Rechtsanwalt im Bereich des Tierrechts tätig sei. Hierauf habe die Mitarbeiterin der Beklagten dann telefonisch Kontakt zum Kläger aufgenommen, wobei dem Kläger das Konzept kurz vorgestellt worden sei und der Kläger Interesse daran gezeigt habe. Es sei keine Rede davon gewesen, dass die Mitarbeitern der Beklagten „von der Tierrettung“ sei; sie habe sich eindeutig als Mitarbeiterin der Beklagten vorgestellt. Sie habe lediglich darauf verwiesen, dass im vorliegenden Fall Werbeanzeigen für ein Fahrzeug der Tierrettung ... auf diesem Weg hätten finanziert werden sollen. Vereinbarungsgemäß sei dann der Mitarbeiter der Beklagten, Herr Klaus Niemeyer, am 30.07.2012 beim Kläger erschienen. Hätte der Kläger sogleich gesagt, dass er derartige Werbung nicht wünsche, hätte die Mitarbeiterin der Beklagten das Telefongespräch sofort abgebrochen. Der Kläger habe durch die Terminsvereinbarung den Tätigkeitsumfang der Beklagten erheblich ausgeweitet, ohne dass dies aus Ermittlungs- oder Nachweisgründen erforderlich gewesen sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Kläger auch die Übermittlung von Unterlagen angeboten worden sei, worauf der Kläger jedoch nicht eingegangen sei.

Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, zumal die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung angeboten habe.

An Daten des Klägers seien lediglich seine Telefonnummer und die Postanschrift notiert worden, nachdem der Kläger einen Besuch eines Vertreters der Beklagten gewünscht habe. Daten des Klägers seien bei der Beklagten nicht gespeichert worden.

Die Kostennote des Klägers werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten; es sei allenfalls eine 1,3 Gebühr hier gerechtfertigt.

Im Wege der Widerklage nimmt die Beklagte den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch. Sie verlangt den Schaden ersetzt, der durch den Vertreterbesuch vom 30.07.2012 beim Kläger verursacht worden sei.

Diesen Schaden berechnet die Beklagte wie folgt:

3 Stunden à 80,00 €: 240,00 €
Fahrtkosten 142 km à 0,70 €: 99,40 €
339,40 €.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird insbesondere auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreter vom 05.0.2012 (Bl. 21 d.A.), vom 14.09.2012 (Bl. 26/31 d.A.) und vom 08.11.2012 (Bl. 37/38 d.A.) - nebst Anlagen - Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 339,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, dass er die Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Telefonat vom 26.07.2012 um die Übersendung von Unterlagen gebeten habe, wobei er dann jedoch auf einen Vertreterbesuch verwiesen worden sei. Der Vertreter habe zudem angegeben, ehrenamtlich tätig zu sein, so dass auch vor diesem Hintergrund der Beklagten gar kein Schaden entstanden sein könne.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zudem noch auf die Sitzungsniederschrift vom 19.11.2012 (Bl. 40/42 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet, während die ebenfalls zulässige Widerklage nicht begründet ist.

1. Die Klage ist hinsichtlich des Klagantrags Ziffer 1. a) (Urteilstenor Ziffer 1) sowohl zulässig als auch begründet. Denn der Beklagten war es zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts per Telefon Kontakt aufzunehmen, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung des Klägers vorliegt, wie dies bei dem am 26.07.2012 erfolgten Telefonanruf einer Mitarbeiterin der Beklagten beim Kläger erfolgt war.

a) Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers ist gegeben, da es noch nicht zu einer Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien gekommen ist, so dass - zumindest theoretisch - noch weitere Anrufe durch die Beklagte beim Kläger erfolgen könnten, um eine Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger zustande zu bringen.

b) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung derartiger Anrufe aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog.

Denn bei derartigen Anrufen wie dem am 26.07.2012 erfolgten Anruf der Beklagten beim Kläger handelt es sich um einen Eingriff in das Recht am Unternehmen des Klägers, der eine Anwaltskanzlei betreibt.

Zulässig sind derartige Anrufe nur bei Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen, hier also des Klägers. Eine solche mutmaßliche Einwilligung liegt dann vor, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf durch den Anrufer vermutet werden kann, wobei es nicht auf die subjektive Wertung des Anrufers ankommt, sondern darauf, ob er bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände davon ausgehen darf, dass der Anzurufende einen solchen Anruf erwartet oder einem Anruf jedenfalls aufgeschlossen gegenüber steht. Es genügt hierbei nicht, dass der Anrufer von einem aktuellen oder konkreten Bedarf für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen ausgehen darf; vielmehr muss hinzukommen, dass der Angerufene mutmaßlich gerade auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein wird.

In vorliegendem Fall konnte die Beklagte schlichtweg nicht von einer zu vermutenden Einwilligung des Klägers in den Werbeanruf der Beklagten ausgehen. Allein aufgrund des Umstands, dass der Kläger auch im Bereich des Tierrechts tätig ist, konnte die Beklagte auf eine mutmaßliche Einwilligung des Klägers in den Werbeanruf vom 26.07.2012 nicht schließen. Hinzu kommt, dass die Anbringung einer Werbung auf einem einer gemeinnützigen Einrichtung zu überlassenden Fahrzeug keine derart eilige Angelegenheit für den Kläger ist, dass es eines Telefonanrufs bedurft hätte, um diesen Auftrag beim Kläger einzuholen.

Auch wenn man den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, dass die Beklagte durch einen Hinweis einer anderen Unternehmerin auf den Kläger aufmerksam gemacht worden ist, konnte und durfte die Beklagte hier nicht von einer zu vermutenden Einwilligung des Klägers in den Werbeanruf der Beklagten ausgehen, da die Beklagte ein Interesse des Klägers an einem derartigen Anruf nicht weiter nachgeprüft hat.

c) Da schon der am 26.07.2012 erfolgte Anruf der Beklagten beim Kläger einen derartigen Eingriff in das Unternehmen des Klägers darstellt, kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob sich die Mitarbeiterin der Beklagten bei dem am 26.07.2012 erfolgten Telefonanruf als Mitarbeiterin der Beklagten vorgestellt oder die Bezeichnung „von der Tierhilfe“ benutzt hat. Diese Frage kann hier letztendlich dahingestellt bleiben.

d) An der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger hier - zum Schein - auf das Angebot der Beklagten eingegangen und einen Termin mit einem Vertreter der Beklagten am 30.07.2012 vereinbart hat. Denn nach Auffassung des Gerichts erfolgte dieses Handeln des Klägers in Wahrnehmung berechtigter Interessen, so dass dieses Handeln als rechtmäßig angesehen werden kann.

e) Nachdem die Beklagte zwar die Abgabe einer Unterlassungserklärung angekündigt, eine strafbewährte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger jedoch gerade nicht abgegeben hat, ist die erforderliche Wiederholungsgefahr ebenfalls gegeben, so dass der Kläger die Unterlassung derartiger Anrufe für die Zukunft verlangen kann.

f) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch des Klägers darüber hinaus auch noch aus §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet ist.

2. Der Klagantrag Ziffer 1. b) (Urteilstenor Ziffer 2) ist aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) begründet.

Der Auskunftsanspruch ist durch die Beklagte nicht erfüllt worden, denn der Auskunftsanspruch umfasst nicht nur Auskunftserteilung über Name, Adresse und Telefonnummer, sondern über alle zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten, das heißt über alle Angaben, über persönliche und sachliche Verhältnisse, die auf seine Person bezogen oder beziehbar sind. Der Kläger kann von der Beklagten Auskunft darüber verlangen, welche Daten zu seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf ihre Herkunft beziehen, wobei Auskunft auch verlangt werden kann über den Empfänger, an den die Daten weitergegeben wurden und über den Zweck der Daten.

Zwar hat die Beklagte in dem hier anhängig gewesenen Rechtsstreit vortragen lassen, dass bei der Beklagten lediglich die Postanschrift und die Telefonnummer des Klägers notiert worden seien und Daten nicht gespeichert worden seien.

Diese Auskunft genügt nach Auffassung des Gerichts nicht den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BDSG, denn die Beklagte hat insbesondere keine Auskunft über die Herkunft der Daten erteilt.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Denn es handelt sich bei unaufgeforderten Werbeanrufen, bei denen nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen auszugehen ist, um einen Eingriff in das Recht am Unternehmen, der auch zu einem deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch führt.

Auch ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, kann Rechtsanwaltsgebühren von Dritten ersetzt verlangen. Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung stellt eine adäquate Folge des Eingriffs in das Unternehmen des Klägers dar, so dass der Kläger die Erstattung der dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen kann.

Die vom Kläger geltend gemachte 1,5 Gebühr beläuft sich bei Zugrundelegung eines Geschäftswerts von insgesamt 7.000,00 € auf 562,50 €. Weiter steht dem Kläger gemäß Nr. 7002 VV RVG eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € zu, insgesamt also ein Betrag in Höhe von 582,50 €.

Hinsichtlich der geltend gemachten 1,5 Gebühr hat der Kläger einen gewissen Spielraum, auch wenn der Beklagten zuzugestehen ist, dass besondere Schwierigkeiten bei der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers hier zumindest nicht ohne Weiteres zu erkennen sind.

4. Als weitere Schadensersatzposition gemäß § 823 Abs. 1 BGB kann der Kläger die Verzinsung des von ihm verauslagten Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 453,00 € ab Eingang bei Gericht, also ab 17.08.2012 verlangen, und zwar mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. <>5. Die zulässige Widerklage ist nicht begründet.

Zwar hat der Kläger durch sein Verhalten den Besuch eines Vertreters der Beklagten am 30.07.2012 veranlasst, indem er zum Schein auf das Angebot der Beklagten eingegangen ist und mit der Mitarbeiterin der Beklagten einen Vertreterbesuch vereinbart hat.

Dieses Verhalten des Klägers ist jedoch nach Auffassung des Gerichts - wie bereits ausgeführt wurde - als Wahrnehmung berechtigter Interessen anzusehen, also rechtsmäßig. Ein rechtsmäßiges Verhalten des Klägers kann nun jedoch nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Beklagten führen.

Nach Auffassung des Gerichts musste sich der Kläger auch nicht auf die Zusendung von Schriftmaterial der Beklagten verweisen lassen, wobei streitig ist, ob ihm die Übersendung von Schriftmaterial durch die Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Telefonanruf vom 26.07.2012 angeboten worden ist bzw. bei Nachfrage angeboten worden wäre. Denn es ist unklar, ob der Kläger alle für ihn relevanten Daten im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Abmahnung der Beklagten aus den Schriftmaterialien hätte entnehmen können, so dass er sich von Vornherein hierauf nicht verweisen lassen musste.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


Kassner
Vors. Richterin am Landgericht

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht