Ehefrau räumt Bankschließfach aus – haftet die Bank?

Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

28. 02. 2012


Aktenzeichen

I-24 U 193/11


Tenor


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Juli 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus einem Vertrag über ein Bankschließfach auf Schadensersatz in Anspruch. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger mietete mit "Schrankfach-Mietvertrag" vom 8. Juli 1992 bei der Beklagten ein Bankschließfach mit der Nummer 285 an. Ziff. 8 des "Schrank-Mietvertrages" verweist auf die Sonderbedingungen für die Vermietung von Schrankfächern, nach denen die Haftung der Beklagten auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.

Mit der Eröffnung des Schrankfaches (nachfolgend auch: Schließfach) erteilte der Kläger seiner Ehefrau, der Zeugin D., eine Schrankfach-Vollmacht. Gleichzeitig übergab er seiner Ehefrau einen von zwei ihm von der Beklagten ausgehändigten Schließfachschlüsseln.

In den folgenden Jahren suchte der Kläger das Schließfach mehrfach in unregelmäßigen, zeitweise größeren zeitlichen Abständen auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Besucherkartei der Beklagten verwiesen.

Die Öffnung der Schließfächer gestaltet sich bei der Beklagten wie folgt: Ein Mitarbeiter der Beklagten unternimmt eine Vorschließung, die in jedem einzelnen Schließfach integriert ist und die erst eine Öffnung des jeweiligen Schließfaches ermöglicht. Im Anschluss verlässt der Bankmitarbeiter den Raum. Die Öffnung des Schließfachs erfolgt sodann stets unbeaufsichtigt.

Nachdem sich der Kläger mit seiner Ehefrau zerstritten hatte, widerrief er am 27. Juli 2004 die Schrankfach-Vollmacht seiner Ehefrau. Daraufhin löschte die Beklagte die Vollmacht in ihrer EDV, vergaß aber, den Widerruf der Vollmacht in ihrer Besucherkarte zu vermerken, so dass die Ehefrau des Klägers in dieser weiterhin als bevollmächtigt ausgewiesen war.

Der Kläger suchte sein Schließfach nach dem Widerruf der Vollmacht seiner Ehefrau am 9. Juni 2006 sowie am 23. Juni 2006 wieder auf.

Am 6. August 2008 erhielt seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, welche noch immer einen Schließfachschlüssel besaß, trotz des Widerrufs ihrer Vollmacht Zutritt zu dem Schließfach, weil der zuständige Mitarbeiter der Beklagten anhand der Besucherkarte davon ausging, dass die Ehefrau des Klägers zum Zugang berechtigt war.

Am 16. Dezember 2009 suchte der Kläger das Schließfach selbst wieder auf. Nachdem er dieses geöffnet hatte, wandte er sich an die Bankmitarbeiter und erklärte diesen, aus dem Schließfach seien der gesamte Schmuck und das gesamte Bargeld entfernt worden. In der Folgezeit folgten Verhandlungen mit der Versicherung der Beklagten über eine Schadensregulierung, die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Ein auf eine Anzeige der Versicherung eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wuppertal gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Der Kläger hat behauptet, in dem Safe hätten u.a. 128.000,00 Schweizer Franken, 90.000,00 US-Dollar, 125.000,00 EUR und ein Diamantring im Werte von 168.590,00 EUR sowie weitere Schmuckstücke gelegen. Als er sein Schließfach im Dezember 2009 aufgesucht habe, seien das Geld und der Diamantring nicht mehr im Bankschließfach gewesen. Aufgrund seiner Vermögensverhältnisse sei er in der Lage gewesen, die Geldbeträge im Safe zu deponieren. Die große Menge der Geldbeträge habe er deswegen im Laufe der Jahre in den Safe gelegt, um jederzeit an Bargeld kommen zu können. Er habe schon als junger Mann sehr viel Geld verdient. Jetzt sei er auch an mehreren Unternehmen beteiligt. Dafür, dass das Geld im Geldsafe gelegen habe, spreche auch, dass er am 20. Juni 2006 25.000,00 EUR in bar abgeholt habe. Dieses Geld habe er drei Tage später, am 23. Juni 2006, in das Bankschließfach gelegt. Über den Ring habe es schon im Jahre 1992 eine Expertise gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Ring 329.735,00 DM (= 168.590,83 EUR) wert gewesen. Die Beklagte habe grob fahrlässig ihre vertraglichen Pflichten verletzt und sei ihm deshalb zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Darüber hinaus führe das grob fahrlässige Verhalten der Beklagten zu einer Umkehr der Beweislast. Ihm obliege die Beweislast nur, sofern sie ihm zumutbar und möglich sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 128.000,00 Schweizer Franken, 90.000 US-Dollar sowie 125.000,00 EUR zu zahlen, sowie Zinsen hierauf in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2010,

die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn weitere 168.590,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2010,

die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn 3.198,24 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, eine Haftung komme schon deswegen nicht in Betracht, weil ein grobfahrlässiges Verhalten ihrerseits nicht vorliege. Im Übrigen müsse der Kläger beweisen, dass sich die von ihm behaupteten Vermögensgegenstände im Schließfach befunden hätten. Eine Beweislastumkehr komme nicht in Betracht, weil sie nicht wissen könne, welche Gegenstände sich in dem Bankschließfach befänden. Es sei Sache des Klägers nachzuweisen, dass die behaupteten Gegenstände in dem Schließfach gewesen seien. Darüber hinaus treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, weil er seiner Ehefrau den Zweitschlüssel belassen habe.

Das Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 6. Mai 2011 angeordnet, dass über die Behauptung des Klägers, im Juli 2006 seien in seinem Schließfach 128.000,00 Schweizer Franken, 90.000,00 US-Dollar, 125.000,00 EUR und ein Diamantring im Wert von 168.590,00 EUR gewesen, welche nach dem Besuch der Ehefrau des Klägers an dem Schließfach nicht mehr dort gewesen seien, Beweis durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers erhoben werden soll. Diese hat im Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht am 15. Juni 2011 die Aussage verweigert. Durch Urteil vom 13. Juli 2011 hat das Landgericht die Klage daraufhin abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. Zwar hafte die Beklagte grundsätzlich für die Schäden, die dem Kläger dadurch entstanden seien, dass aus dem Banksafe Gegenstände bzw. Bargeld entnommen worden seien. Ein Anspruch des Klägers sei jedoch nicht gegeben, weil der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht bewiesen habe, dass sich die von ihm behaupteten Bargeldbeträge und der Ring in dem Schließfach befunden hätten. Der Kläger trage als Schließfachinhaber die Beweislast dafür, welche Gegenstände er in das Bankschließfach einbringe. Der Umstand, dass die Beklagte eine grobe Pflichtverletzung begangen habe, führe nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Schadensumfangs rechtfertigen ebenfalls keine Beweislastumkehr. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass sich die behaupteten Geldbeträge und der Ring im Safe befunden haben. Die Ehefrau des Klägers habe sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau berufen. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstelle, er habe im Laufe der Jahre über genügend Geldmittel verfügt, um die behaupteten Geldbeträge im Laufe der Jahre im Schließfach deponieren zu können, sei damit nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass sich die Geldbeträge auch tatsächlich im Schließfach befunden haben. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass das Geld tatsächlich in den Safe gelegt worden sei, seien nicht vorhanden. Das gilt auch für die Behauptung des Klägers, dass sich ein Diamantring im Wert von 168.590,00 EUR im Schließfach befunden habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend:

Zu Unrecht habe das Landgericht eine Beweislastumkehr verneint. Es habe die Besonderheiten des Schließfach-Mietvertrages unberücksichtigt gelassen. Eine Beweislastumkehr müsse eintreten, wenn die Beklagte durch eine grobe Pflichtverletzung einer nicht berechtigten Personen ermöglicht habe, verbotene Eigenmacht bzw. einen Diebstahl zu begehen. Die grobe Pflichtverletzung der Beklagten führe typischerweise zum beweisrechtlichen Risiko der Unaufklärbarkeit des Kausalzusammenhangs. Mit der von ihr begangenen groben Pflichtverletzung habe die Beklagte das Risiko der Unaufklärbarkeit vollendet. Der Bank sei die Darlegungs- und Beweislast auch dann aufzuerlegen, wenn sie keine Beweise vernichtet oder deren Sicherung erschwert habe. Jedenfalls sei hier mit Rücksicht auf § 242 BGB eine Umkehrung der Beweislast geboten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn

  1. 128.000,00 Schweizer Franken, 90.000 US-Dollar sowie 125.000,00 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2010,

  2. weitere 168.590,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2010,

  3. 198,24 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass ihm durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden ist.

1. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese ihren Verpflichtungen aus dem Schließfachvertrag nicht nachgekommen sein und die Entwendung von 128.000,00 Schweizer Franken, 90.000,00 US-Dollar, 125.000,00 Euro sowie einem Diamantring im Werte von 168.590,00 EUR aus dem Schließfach ermöglicht haben soll. Damit macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Schließfachvertrages gegen die Beklagte geltend, der seine Grundlage in § 280 Abs. 1 BGB findet. Obgleich der Schließfachvertrag bereits am 8. Juli 1992 abgeschlossen wurde, ist hier das das Bürgerliche Gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).

2. Bei dem zwischen den Parteien hinsichtlich des Schließfaches mit der Nummer 285 abgeschlossenen Vertrag handelt es sich, wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist, um einen Mietvertrag.

a) Der Vertrag zur Überlassung eines besonders gesicherten Schließfaches in einer Bank stellt nach überwiegender, vom erkennenden Senat geteilter Ansicht einen Mietvertrag dar, der allerdings durch die Besonderheit gekennzeichnet ist, dass der Kunde eine besondere Sicherheit für die von ihm in das Schließfach eingelegten Gegenstände erwartet, die er bei einer anderweitigen Lagerung in Privat- oder Geschäftsräumen selbst bei besonderer Sicherung (beispielsweise in Tresoren) regelmäßig nicht erreichen kann, weil schon die Gebäude- und Raumsicherung bei Banken meist erheblich ausgeprägter ist und einen höheren Schutz vor Entwendung bietet. Diese für die Bank erkennbare Erwartungshaltung des Kunden wird von ihr – im Rahmen der konkreten Einzelfallabsprachen, wie sie sich meist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder finden – akzeptiert und daher Vertragsgegenstand (OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.07.2006, I- 16 U 103/02 [n.v.]). Die danach geschuldete Sicherheit bezieht sich allerdings nicht unmittelbar auf den eingelagerten Gegenstand selbst, welchen die Bank regelmäßig auch gar nicht kennt, so dass sie das von ihr übernommene Haftungsrisiko nicht abschätzen kann. Vielmehr bezieht sie sich auf den Raum, in welchem sich das Schließfach befindet, auf das konkret vermietete Schließfach sowie die Überwachung und Kontrolle derselben einschließlich des Zugangs zu ihnen (vgl. RGZ 141, 99, 101; OLG Düsseldorf, aaO). Der für die Einordnung des Vertragstyps wesentliche und entscheidende Gegenstand des Bankschließfachvertrages ist und bleibt daher (nur) die Gewährung des Gebrauchs an dem Fach gegen ein Entgelt des Bankkunden, so dass er sich nach ganz überwiegender Ansicht als Mietvertrag darstellt (vgl. RGZ, aaO; OLG Düsseldorf, aaO.; OLG Koblenz WM 1997, 470, 471; Schimansky/Bunte/Lwowski-Gößmann, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., § 73 Rdnr. 2; Schwintowski, Bankrecht, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 8; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., Einf v § 535 Rdnr. 19; Staudinger/Emmerich, BGB, 2011, Vorbem zu § 535 Rdnr. 60; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., vor § 535 Rdnr. 347; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., vor § 535 Rdnr. 17; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 22), während es für die Annahme eines Verwahrungsvertrags hinsichtlich des im Schließfach eingelagerten Gegenstandes regelmäßig an der erforderlichen Übergabe der Gegenstände an die Bank und der Übernahme der persönlichen Verpflichtung zu ihrer Verwahrung durch die Bank fehlt (OLG Düsseldorf, aaO). Bei der Beurteilung im Einzelfall sind letztlich die von den Vertragsparteien konkret getroffenen Vereinbarungen einschließlich der von ihnen gewählten Bezeichnung des Vertrages entscheidend (OLG Düsseldorf, aaO).

b) Nach dem Vorstehenden haben der Kläger und die Beklagte auch im Entscheidungsfall einen Mietvertrag und keinen Verwahrungsvertrag oder sonstigen Vertrag geschlossen. Der Vertrag ist ausdrücklich als "Schrankfach-Mietvertrag" bezeichnet und in dem Vertrag wird auf "Sonderbedingungen für die Vermietung von Schrankfächern" verwiesen, nach denen die Bank keine Kenntnis von dem Schrankfachinhalt nimmt (vgl. Sonderbedingungen Nr. 4 und Sonderbedingungen Nr. 3). Eine Übergabe der Gegenstände an die Beklagte vor der Einlagerung in dem Schließfach war nicht vorgesehen und ist tatsächlich auch nicht erfolgt. Die Öffnung der Schließfächer gestaltete sich unstreitig jeweils dergestalt, dass ein Mitarbeiter der Beklagten eine Vorschließung unternahm, die in jedem einzelnen Schließfach integriert war und die erst eine Öffnung des Schließfaches ermöglichte. Im Anschluss verließ der Mitarbeiter der Beklagten dann den Raum. Die Öffnung des Schließfachs erfolgte anschließend allein und unbeaufsichtigt (vgl. a. Sonderbedingungen Nr. 3.2), so dass die Mitarbeiter der Beklagten keine Möglichkeit hatten, vom Inhalt des Schließfachs Kenntnis zu nehmen. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten gab es zu dem vom Kläger angemieteten Schließfach auch nur die zwei Schlüssel, die dem Kläger bei der Eröffnung des Schließfaches von der Beklagten ausgehändigt worden waren.

3. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Mietvertrag in objektiver Hinsicht verletzt.

Die Besonderheiten des Schließfachvertrages unter dem Aspekt der erwarteten höheren Sicherheit prägen den Mietvertrag und die aus ihm folgenden Verpflichtungen der Bank über das übliche gesetzliche Maß hinaus. Geschuldet werden Bewachung und Sicherung des Schließfaches unter Zuhilfenahme von Mitteln, die dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, eine allgemeine Kontrolle und Überwachung des Zugangs und die Prüfung der Zugangsberechtigung im Einzelfall (vgl. RGZ 141, 99, 102; OLG Düsseldorf, aaO; OLG Koblenz, WM 1997, 470, 471; Soergel/Heintzmann, aaO, vor § 535 Rdnr. 347; Erman/Jendrek, aaO, vor § 535 Rdnr. 17; Schimansky/Bunte/Lwowski-Gößmann aaO, § 73 Rdnr. 3). Die Bank muss danach insbesondere darüber wachen, dass Unbefugte keinen Zutritt erlangen (Staudinger/Emmerich, aaO, Vorbem zu § 535 Rdnr. 60), wobei sie beim Einzelzutritt jeweils die Berechtigung zu prüfen hat (Schimansky/Bunte/Lwowski-Gößmann, aaO, § 73 Rdnr. 3). Diese Pflicht hat die Beklagte hier dadurch verletzt, dass sie der Ehefrau des Klägers unstreitig am 6. August 2008 Zutritt zu dem Schließfach des Klägers gewährte, obwohl dieser die seiner Ehefrau bei der Eröffnung des Schließfaches erteilte Vollmacht bereits am 27. Juli 2004 schriftlich widerrufen hatte. Aufgrund des Widerrufs der Vollmacht war die Ehefrau des Klägers nicht mehr zum Zugang berechtigt, weshalb die Beklagte einem Unbefugten den Zugang zu dem Schließfach ermöglicht hat.

4. Die Beklagte hat die objektive Pflichtverletzung auch zu vertreten (§ 276 BGB). Unstreitig hat sie die Vollmacht der Ehefrau des Klägers nach dem Widerruf zwar in ihrer EDV gelöscht, dies aufgrund eines Versehens aber nicht in ihrer Besucherkarte vermerkt, so dass die Ehefrau des Klägers in dieser Unterlage weiterhin als bevollmächtigt ausgewiesen war. Sofern bei einem Zugang zum Schließfach die Zutrittsberechtigung der betreffenden Person nicht anhand der EDV überprüft wurde, musste die Beklagte absolut sicherstellen, dass die Besucherkarte jeweils auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Dem hat die Beklagte hier nicht entsprochen. Insoweit hat die Beklagte, die sich die Versäumnisse ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen muss (§ 278 BGB), die im Verkehr gebotene Sorgfalt auch in besonders schwerwiegendem Maße verletzt und damit grobfahrlässig gehandelt. Denn es stellt eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn die Bank den ihr gegenüber erfolgten Widerruf einer Schließfach-Vollmacht nicht beachtet.

5. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch nicht, weil nicht feststellbar ist, dass dem Kläger durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden ist.

a) Der Annahme eines durch die Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schadens steht allerdings nicht schon entgegen, dass unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers die in dem Schließfach deponierte Vermögensgegenstände nur von seiner Ehefrau entwendet worden sein können, und dem Kläger daher Herausgabe- oder Ersatzansprüche gegen seine Ehefrau zustehen. Denn ein Schaden kann – wie sich aus § 255 BGB ergibt – grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil ein anderweitiger Anspruch gegen einen Dritten besteht, durch dessen Realisierung der vom Schädiger schuldhaft verursachte Vermögensverlust ausgeglichen werden könnte. In einem solchen Fall kann der Ersatzpflichtige lediglich die Abtretung jenes Anspruchs nach § 255 BGB verlangen (BGH, NJW 1993, 593, 594; NJW 1982, 1806, 1807; NJW 1994, 2357, 2359; NJW-RR 1997, 654; Palandt/Grüneberg, aaO, Vorb v § 249 Rdnr. 20 und § 255 Rdnr. 1).

b) Der Kläger hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung aber nicht nachzuweisen vermocht, dass sich die von ihm angegebenen Vermögensgegenstände in seinem Schließfach befanden und aus diesem entwendet worden sind.

aa) Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihm durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden ist, ist der Kläger. Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. nur BGH, NJW 2005, 521; NJW-RR 2010, 1378 jew. m.w.N.). Dementsprechend muss ein Anspruchsteller, der einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB geltend macht, auch den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs darlegen und im Bestreitensfalle beweisen. Der Eintritt eines Schadens ist Anspruchsvoraussetzung und als solche vom Gläubiger darzulegen und zu beweisen (Baumgärtel/Repgen, Beweislast, 3. Aufl., § 280 Rdnr. 78).

Mit Recht ist das Landgericht vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass den Inhaber eines Bankschließfaches, der einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, welche Gegenstände in dem Schließfach eingelagert waren. Das ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Bank den Inhalt der von ihr vermieteten Schließfächer weder kontrolliert noch auf Grund sonstiger Umstände Kenntnis vom Schließfachinhalt hat. Der Inhalt der Schließfächer liegt nicht im Bereich ihrer Wahrnehmung. Auch hat sie keinen (Mit-)Besitz an dem Inhalt des Schließfachs. Die Bank und der Mieter können wegen der jeweiligen Vorschließung, die in jedem Schließfach integriert ist, das Schrankfach nur gemeinsam öffnen (vgl. a. Nr. 4.1 der Sonderbedingungen Bl. 12 GA); die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft ist nur beiden gemeinsam möglich. Daraus wird teilweise zwar der Schluss gezogen, dass der Mieter lediglich gesamthänderisch Mitbesitz am Schrankfachinhalt zusammen mit dem Vermieter einnimmt. Diese Meinung berücksichtigt aber nicht hinreichend, dass bei der Beurteilung der Besitzverhältnisse an Räumen sowie den darin befindlichen Gegenständen der Verkehrsauffassung ein erhebliches Gewicht zukommt (OLG Düsseldorf [7. ZS], NJW-RR 1996, 839). Nach der Verkehrsauffassung besteht Mitbesitz der Bank und des Schrankfachkunden grundsätzlich nur hinsichtlich der Stahlkammer bzw. dem Stahlschrankraum als solchem; an dem Inhalt des Faches hat der Kunde aber Alleinbesitz. Diese Sicht berücksichtigt, dass dem Vermieter keinerlei Einwirkung auf den Inhalt des Faches gestattet ist und er sich um den Inhalt des Faches nicht kümmert, ihm im Übrigen auch an einem Beherrschungsverhältnis über den Fachinhalt nicht gelegen ist. Dementsprechend weist die herrschende Meinung (vgl. OLG Düsseldorf, [7. ZS], NJW-RR 1996, 839; Palandt/Bassenge, aaO, § 866 Rdnr. 2; Staudinger/Emmerich, aaO, Vorbem zu § 535 Rdnr. 60; Erman/Jendrek, aaO, vor § 535 Rdnr. 17; Bamberger/Roth/Ehlert, aaO, § 535 Rdnr. 22) dem Mieter zu Recht grundsätzlich Alleinbesitz an dem Schließfachinhalt zu. Umstände, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan, noch ersichtlich.

bb) Der Umstand, dass die Beklagte eine (grobe) Pflichtverletzung begangen hat, führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast.

Der Beweislastverteilung liegen Überlegungen der generalisierenden Risikozuweisung zugrunde. Sie kann daher nicht durch einzelfallbezogene Billigkeitserwägungen überspielt werden (BGH, NJW-RR 2010, 1378; Zöller/ Greger, ZPO, 29. Aufl., Vor § 284 Rdnr. 17). Eine Beweislastumkehr hat die Rechtsprechung demgemäß nur dann angenommen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beweis sonst gänzlich verloren geht. Das kommt bei der groben Verletzung von Berufspflichten in Betracht, insbesondere im Bereich des Arzthaftungsrechts. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf diesem Fehler beruht (BGHZ 172, 1 Tz. 25 = NJW 2007, 2767; BGHZ 159, 48, 53 = NJW 2004, 2011; BGH, NJW 2008, 1304). In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass mit Zeitablauf die inneren und sich verändernden Vorgänge im menschlichen Körper nicht mehr rekonstruierbar sind (BGH, NJW-RR 2010, 1378). Ähnlich kann es liegen, wenn der Verpflichtete gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt, deren Sinn und Zweck gerade die Vermeidung von Unfällen der eingetretenen Art ist. Hier greift zugunsten des Geschädigten zumindest der Beweis des ersten Anscheins ein (BGH, NJW 2008, 3778 mwN). Eine derartige Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Den vorstehend angeführten Fällen ist gemein, dass es um den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Behandlungsfehler, einer Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften, Schutzgesetzen oder Verkehrssicherungspflichten bzw. einer Pflichtverletzung und einem Schaden geht. Insoweit kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in bestimmten Fällen Beweiserleichterungen bis hin zu einer vollständigen Umkehr der Beweislast in Betracht. Im Unterschied hierzu steht im Streitfall zwar die Pflichtverletzung der Beklagten fest, nicht aber der auf Seiten des Klägers eingetretene Schaden.

Allein um den Ursachenzusammenhang zwischen haftungsbegründenden Ereignis und dem geltend gemachten Schaden geht es auch in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1986 (III ZR 63/88, NJW 1989, 2945). Dort standen – im Unterschied zum Streitfall – die Pflichtverletzung und der Schaden als Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch fest, der Kausalzusammenhang war hingegen streitig. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung hierzu ausgeführt, dass die Partei, die Schadensersatz verlangt, grundsätzlich (auch) den Ursachenzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem geltend gemachten Schaden zu beweisen hat. Der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte habe deshalb grundsätzlich auch den Beweis zu führen, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden sei (BGH, NJW 1989, 2945, 2946 mwN). Was die Frage einer (allein) diesen Ursachenzusammenhang betreffenden Beweislastumkehr anbelangt, hat der Bundesgerichtshof zu der vom Vordergericht herangezogenen Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei Verletzung einer vertraglichen Hinweis- oder Beratungspflicht ausgeführt, Grund für diese Beweislastumkehr sei, dass in jenen Fällen mit dem pflichtwidrig geschaffenen Verletzungsrisiko typischerweise das beweisrechtliche Risiko der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs verbunden sei. Der Zweck solcher Vertragspflichten werde daher auch darin gesehen, Klarheit zu schaffen, wie sich der Berechtigte verhalte, wenn ihm die geschuldete Belehrung zuteil geworden sei; es entspreche deshalb dem Schutzzweck der verletzten Pflicht, dem Berechtigten die in Fällen dieser Art häufig auftretende Beweisnot abzunehmen (BGH, NJW 1989, 2945, 2946 mwN). Darum geht es im Streitfall nicht.

Der Bundesgerichtshof hat in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung sodann Beweiserleichterungen – unterhalb der Schwelle einer völligen Beweislastumkehr – geprüft und in diesem Zusammenhang auf Urteile (NJW 1983, 2241; NJW 1986, 2829) zur Amtshaftung verwiesen, in denen er ausgeführt hat, der Geschädigte könne, wenn die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststünden, der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen sei; das gelte allerdings nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang bestehe; andernfalls verbleibe die Beweislast beim Geschädigten. Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen in Bezug auf den geltend gemachten Schaden hat der Bundesgerichtshof in der in Rede stehenden Entscheidung weder anerkannt noch in Erwägung gezogen. Die vom Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung angestellten Erwägungen lassen sich auf den Streitfall auch nicht übertragen. Aus der Pflichtverletzung der Beklagten lässt sich keine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit dafür herleiten, dass sich in dem Bankschließfach des Klägers tatsächlich die von ihm angegebenen Vermögensgegenstände befunden haben.

Nicht einschlägig ist schließlich auch die vom Kläger angeführte Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 209 (XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298). Diese Entscheidung befasst sich allein mit der Frage, ob eine Bank, die ihre Beratungsplichten verletzt hat, darlegen und beweisen muss, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt hat, was der Bundesgerichtshof im Hinblick auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (§ 282 BGB a.F.) bejaht hat. Für den Eintritt eines Schadens gilt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aber nicht (Baumgärtel/Repgen, aaO, § 280 Rdnr. 78).

cc) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte durch ihre Pflichtverletzung auch nicht die Beweisführung verhindert oder erschwert; sie hat weder Beweise vernichtet noch deren Sicherung erschwert. Wäre z. B. in die Bank eingebrochen und das Schließfach des Klägers hierbei geöffnet worden, wäre dem Kläger in einem Prozess gegen den Täter die Führung des Beweises, was sich in dem Schließfach befunden hat, ebenfalls nicht oder nur schwer möglich gewesen. Nichts anderes gilt für den Fall, dass die Ehefrau des Klägers vor dem Widerruf ihrer Vollmacht das Schließfach gegen den Willen des Klägers aufgesucht und der Kläger Ansprüche gegen seine Ehefrau wegen der Entnahme von Vermögensgegenständen aus dem Schließfach geltend gemacht hätte. Einen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass das Aufklärungsrisiko voll demjenigen zur Last fällt, die es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat, gibt es nicht (BGH, NJW-RR 2010, 1378 mwN).

dd) Die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO sind nicht erfüllt.

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei über die Tatsache anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Dies verlangt zweierlei (Zöller/Greger, aaO, § 448 Rdnr. 4): Zum einen darf die Würdigung des Verhandlungsergebnisses noch keine Überzeugung des Gerichts begründen, und zwar weder von der Wahrheit noch von der Unwahrheit der zu beweisende Behauptung; es muss also eine echte non-liquet-Situation bestehen. Zum anderen muss die richterliche Gesamtwürdigung von Verhandlung und bisheriger Beweisaufnahme eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung erbringen, d. h. es muss mehr für sie mehr als gegen sie sprechen, mithin bereits "einiger Beweis" erbracht sein. Im Streitfall mag zwar einiges dafür sprechen, dass die Ehefrau des Klägers etwas aus dem Schließfach des Klägers entnommen hat. Es ist jedoch völlig offen, was dies gewesen sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich in dem Schließfach tatsächlich 128.000,00 Schweizer Franken, 90.000,00 US-Dollar, 125.000,00 EUR und ein Diamantring im Werte von 168.590,00 EUR befanden, fehlen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Soweit sich die Berufung gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts wendet, ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, weshalb die in der Berufungsbegründung angeführten Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen sollten.

ff) Nach alledem hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht zu führen vermocht, dass ihm durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden ist, weshalb das Landgericht seine Klage zu Recht abgewiesen hat.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 455.280,00 EUR festgesetzt.

Vorinstanzen

LG Wuppertal, 1 O 378/10

Rechtsgebiete

Bank-, Finanz- und Kapitalanlagerecht; Haftungsrecht