Jauch „die Dritte“ – Moderator unterliegt Medienpark Verlagen Offenburg erneut

Gericht

LG Köln


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

27. 03. 2013


Aktenzeichen

28 O 272/12


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand

Der Kläger ist Journalist und Moderator. Die Beklagte verlegt u.a. die Zeitschrift "Viel Spaß". In der Ausgabe Nr. 13 vom 23.3.2011 veröffentlichte die Beklagte auf dem Titelblatt ein am rechten Bildrand als "Fotomontage" bezeichnetes Bild des Klägers und seiner Ehefrau. Hinsichtlich des Aussehens des Fotos wird auf die Anlage K2, Bl. 13 d.A., Bezug genommen.

Der Begleittext im unteren Drittel des Bildes lautet: "Günther Jauch und seine Thea" "Ehe-Krise" "Sie scheint froh zu sein, dass ihr Mann nicht oft zu Hause ist".

Die Fotomontage ist aus einem Originalfoto erstellt worden, welches anlässlich des gemeinsamen Auftritts des Ehepaars bei der Veranstaltung der "Goldenen Kamera" aufgenommen wurde. Während der Kläger auf dem Originalfoto neben seiner Ehefrau steht und diese die Hand auf seine Schulter legt, sind die Ehepartner auf dem Titelbild näher aneinander herangerückt worden, wobei die Ehefrau des Klägers vor diesen geschoben wurde. Darüber hinaus ist die Hand der Ehefrau des Klägers, die sich auf dem Originalfoto auf seiner von vorne betrachtet linken Schulter befindet, auf den Titelfoto wegretuschiert worden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.3.2011 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

Mit Schreiben vom 21.4.2011 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Hamburg. Mit Beschluss vom 1.6.2011, Aktenzeichen 324 O 246/11, erließ das Landgericht Hamburg antragsgemäß die einstweilige Verfügung. Auf den Widerspruch des Beklagten wurde die Verfügung mit Urteil vom 19.7.2011 aufgehoben. Auch die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihn die Abbildung und die Verbreitung des angegriffenen Titelbildes in seinem Recht am eigenen Bild verletze. Zwar habe er der ursprünglichen Aufnahme anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera zugestimmt. Die Einwilligung in die Veröffentlichung dieses Fotos habe jedoch nicht auch die Veröffentlichung des nachträglich bearbeiteten Bildes bzw. eine Fotomontage umfasst. Es handele sich auch nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte. Denn ein Informationsinteresse der Allgemeinheit könne nur bezüglich einer Berichterstattung über eine reale Situation bestehen. Eine Fotomontage bilde hingegen keine reale, sondern lediglich eine fiktive Situation ab, auch wenn sie auf einer tatsächlichen Fotografie beruhe. Das Originalbild sei umfassend bearbeitet worden. Die Manipulation liege vorliegend in der Entfernung der Umarmung, im Voreinanderkopieren des ursprünglich nebeneinander stehenden Paares und der Veränderung des Aussehens des Klägers. Zudem sei beim Ausschneiden ein Stück seines linken Ohres abgeschnitten worden. Das rechte Ohrläppchen werde nunmehr durch das Bild seiner Frau verdeckt. Darüber hinaus sei das Bild auch farblich verändert worden. Nicht nur der Hintergrund sei komplett ausgetauscht worden, auch der Kläger und seine Frau seien farblich bearbeitet worden, was sich insbesondere bei Kleid, Schmuck und Lippenstift der Ehefrau des Klägers zeige.

Zudem sei dem Betrachter der Titelseite nicht bewusst, dass es sich bei dem Titelbild um eine Collage handele. Maßgeblicher Betrachter sei hierfür der flüchtige Kioskleser. Der durchschnittliche Betrachter nehme den kleinen, am Rande aufgeführten Hinweis auf eine Fotomontage überhaupt nicht wahr. Selbst wenn man auf einen durchschnittlich sorgfältigen Betrachter abstellen wollte, käme man zum selben Ergebnis. Denn auch dieser Leser nehme den unauffälligen Hinweis auf die Fotomontage nicht wahr.

Auf den Informationswert des Originalfotos komme es hingegen nicht an. Bei der angegriffenen Collage sei durch das Zusammenfügen der verschiedenen fotografischen Elemente eine neue Komposition mit einem neuen Aussagegehalt entstanden. Eine derartige Fälschung könne niemals ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte sein. Selbst wenn man unterstelle, dass hier über das zeitgeschichtliche Ereignis des Auftritts bei der Goldenen Kamera berichtet werde, was sich aus der Titelseite nicht ergebe, hätte man dann den tatsächlichen Auftritt wahrheitsgemäß abbilden müssen.

Durch die dargestellten mannigfaltigen Veränderungen sei der Aussagegehalt des Bildes erheblich verändert worden, was dem maßgeblichen Betrachter nicht bewusst sei. Darauf, ob der Betrachter die Manipulation des Bildes überhaupt erkennen könne, komme es allerdings auch gar nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, dass dem Betrachter entgegen der Wahrheit ein Bild als Wiedergabe der Realität vermittelt werde.

Die Änderungen am Aussehen des Klägers seien nicht allein zum Zwecke der reproduktions- und drucktechnischen Erforderlichkeiten erfolgt. Die Änderungen seien vielmehr vollzogen worden, um das Bild der Titelschlagzeile anzupassen. Bei Verwendung des Originalbildes ohne die genannten Änderungen wäre nämlich die abgebildete Harmonie des Paares deutlich zum Ausdruck gekommen. Die abgebildete Umarmung hätte jedoch nicht zu der erfundenen Schlagzeile der Beklagten gepasst. Das Foto gebe somit ein falsches Verhalten der Abgebildeten wieder, welches wiederum im Innenteil als Aufhänger für die erfundene Ehekrise benutzt werde. All diese Veränderungen hätten den Gesamteindruck des Bildes massiv verfälscht.

Die angegriffene Veröffentlichung sei unter Berücksichtigung des Begleittextes zu würdigen. Die angegriffene Collage werde vorliegend zur Bebilderung eines unwahren Gerüchts verwendet. Auch mit dem Bild selbst werde dem Leser entgegen der Originalaufnahme suggeriert, dass der Kläger und seine Frau in der abgebildeten Situation nicht sich zugewandt gewesen seien, sondern voreinander stünden und sich insbesondere nicht umarmten. Damit solle der Schlagzeile "Ehe-Krise" auch bildlich Ausdruck verliehen werden. Die Collage bilde darüber hinaus bereits aus sich heraus eine Unwahrheit über den Kläger ab, indem sie den falschen Eindruck erwecke, eine tatsächliche Situation abzubilden.

Das Bild sei zudem eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Der Kläger beantragt,

der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu untersagen,

das Titelbild von "Viel Spaß" Nr. 13 vom 23.3.2011 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in der Anlage K2 geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass als solche gekennzeichnete Fotomontage nicht den Anspruch stellten, eine Situation in allen Einzelheiten wirklichkeitsgetreu wiederzugeben. Als Fotomontage ausgewiesene Bildnisse dürften daher verändert oder grafisch angepasst werden, solange die abgebildete Person hierdurch nicht entstellt würden oder eine typenverändernde Bearbeitung vorliege.

Das vorliegende Bildnis des Klägers und seiner Gattin sei aufgrund der geringfügigen Abweichungen gegenüber dem Originalbild (die Fingerkuppen der auf die Schulter gelegten Hand der Gattin seien aufgrund des dem Format geschuldeten geringfügigen Aneinanderrückens der Körper nicht mehr zu sehen bzw. ein Ohr des Klägers werde im Umfang von 1 mm von der Frisur der Gattin überlagert) nicht geeignet, die mit der Wortberichterstattung erhobene Frage nach einer Ehekrise zu unterstreichen. Das Bildnis treffe insbesondere im Vergleich zum Originalfoto keinerlei weitere inhaltliche Sachaussage, als diejenige, dass der Kläger und seine Gattin nebeneinander gestanden hätten, als sie sich zu der gegenständlichen Fotoaufnahme präsentiert hätten. Im Übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des LG Hamburg und der Gründe der Beschlüsse des OLG Hamburg.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den §§ 22 S. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG.

Nach der Rechtsprechung ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen an dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, NJW 2009, 3032, 3033 - Wer wird Millionär?) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1798 f. - Caroline von Hannover) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu messen (EGMR, NJW 2004, 2647 - Caroline von Hannover). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG), es sei denn, es handelt sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Dies gilt wiederum nicht, wenn durch die Bildveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG), was eine Abwägung des Informationsinteresses der Allgemeinheit und der Pressefreiheit gegenüber dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre voraussetzt (BGH a.a.O.). Dies gilt auch für die Fotomontage (vgl. LG Berlin, ZUM-RD 2011, 31; Wanckel, Foto- und Bildrecht, Rn. 250).

Danach ist bereits bei der Beurteilung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits erforderlich (vgl. BGH, ZUM-RD 2009, 241). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, a.a.O.). Dabei gilt, dass die Medien im Grundsatz selbst entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge über das Privat-/Alltagsleben prominenter Personen nehmen daher grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass es auf das Niveau der Berichterstattung ankommt (BGH, a.a.O.). Es bedarf aber bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maße einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BGH. a.a.O.). Insbesondere ist für die Abwägung von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse erörtern und damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Dabei ist der Informationswert der Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (BGH, a.a.O.).

Die danach vorzunehmende Interessen- und Güterabwägung führt hier dazu, dass das von der Beklagten verbreitete Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugeordnet werden kann, weshalb die ohne Einwilligung gemäß § 22 S. 1 KUG erfolgte Verbreitung rechtmäßig war.

Denn das Bildnis des Klägers ist unstreitig bei der Verleihung der "Goldenen Kamera" aufgenommen worden und damit ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das Ereignis der Zeitgeschichte ist hier die Teilnahme des Klägers an den Festlichkeiten, wie geschehen in Begleitung seiner Ehefrau. An der Berichterstattung über die Teilnahme des Klägers an der genannten Festlichkeit besteht aufgrund der herausragenden Prominenz des Klägers auch ein sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Beklagten.

Durch die Verbreitung und Zurschaustellung wird auch kein berechtigtes Interesse des Klägers i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG verletzt.

Nach § 23 Abs. 2 KUG ist die Verbreitung von manipulierten Aufnahmen unzulässig. wenn der Aussagegehalt der Abbildung verfälscht worden ist, da Fotos grundsätzlich Authentizität suggerieren und der Betrachter davon ausgeht, dass sich ein entsprechendes Ereignis so, wie es abgebildet wird, tatsächlich zugetragen hat (vgl. BVerfG, ZUM 2005, 384; LG München I, ZUM-RD 2003, 489).

Allerdings ist ein Eingriff in eine Abbildung nicht schlechthin unzulässig. In der Regel erlaubt sind rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen (BVerfG, GRUR 2005, 500, 502 - Ron Sommer) oder Fotomontagen, die als solche gekennzeichnet oder für den Betrachter erkennbar sind (vgl. BVerfG, ZUM 2005, 384 - II. 2. b) aa), II. 2. c); LG München I, ZUM-RD 2003, 489; OLG Karlsruhe, AfP 1982, 48; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 23 KUG, Rn. 42; Wanckel, a.a.O., Rn. 250).

Anders liegen die Dinge hingegen bei Manipulationen an einer Abbildung, die für den Betrachter nicht erkennbar sind und ihm den Eindruck eines realen Geschehens vermitteln, das tatsächlich nicht wie abgebildet stattgefunden hat. Hier kann es - wie auch bei unwahrer Wortberichterstattung - an einem legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit fehlen, denn unrichtige Informationen sind kein schützenswertes Gut (BVerfG, AfP 1999, 57, 59; BVerfG, NJW 1992, 1439, 1440 - Bayer).

Hier ist das Bildnis des Klägers als Fotomontage gekennzeichnet. Dies ist für den Durchschnittsrezipienten auch erkennbar. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insoweit auf den durchschnittlich sorgfältigen Titelseitenbetrachter und nicht lediglich auf einen nur flüchtigen Betrachter abzustellen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Betrachter der streitgegenständlichen Titelseite erkennt vorliegend den am rechten Bildrand in weißer Schrift auf lilafarbenen Hintergrund gedruckten Schriftzug "Fotomontage". Dieser ist zwar in einer kleineren Schriftgröße gehalten als zum Beispiel die Bildunterschrift, jedoch immerhin genauso groß abgedruckt wie die Preisangabe für die Zeitschrift. Ferner befindet sich dieser Hinweis in einer gut sichtbaren Position im oberen Drittel der Titelseite außerhalb der bildlichen Darstellung der abgebildeten Personen und nicht etwa versteckt an einer Stelle der Titelseite, die einen Zusammenhang mit dem Bildnis nicht mehr erkennen lassen würde. Zudem ist der Schriftzug im Gegensatz zu den in gleich großer Schrift vorliegenden Preisangaben vertikal angebracht und fällt deshalb dem Betrachter und geneigten Käufer ins Auge.

Auch eine Entstellung des Klägers und seiner Ehefrau liegt bei einem Vergleich zwischen dem Originalfoto und dem Titelbild nicht vor. Dass möglicherweise ein Teil des rechten Ohrläppchens des Klägers fehlt - allerhöchstens im Bereich von wenigen Millimetern - und dass die Fingerkuppen der Ehefrau sowie ein Teil des Oberkörpers des Klägers sowie - nicht moniert - seine Beine fehlen, stellt keine Entstellung des Klägers dar, sondern ist die Folge des begrenzten Platzes auf der Titelseite, mithin drucktechnisch bedingt. Der Durchschnittsrezipient wird nicht davon ausgehen, dass der Kläger tatsächlich lediglich bruchstückhaft existiert. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger die Verbreitung des Bildnisses hinzunehmen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1,709 ZPO.

Streitwert: 26.666,66 Euro


Reske
Dr. Robertz
Elsen


Rechtsgebiete

Presserecht