Verpasster Anschlussflug wegen Abflugverspätung

Gericht

AG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

13. 12. 2012


Aktenzeichen

29 C 655/12 (11)


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kläger begehrt vom beklagten Luftfahrtunternehmen die Leistung einer Ausgleichszahlung aus eigenem und von seiner Ehefrau an ihn abgetretenem Recht i.H.v. 1.200,- EUR (jeweils 600,- EUR) wegen eines verspäteten Fluges gemäß Art. 5, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: VO).

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau einen Flug von Frankfurt a. M. via Singapur nach Yangon. Der Hinflug war mit dem Flug SQ 25 am 9.11.2011 um 11:50 und der Anschlussflug SQ 5012 von Singapur nach Yangon am 10.11.2011 um 7:55 Uhr mit Ankunft in Yangon am 10.11.2011 um 9:20 Uhr vorgesehen. Der Flug nach Yangon sollte ausweislich der Buchungsbestätigung von der Silkair (MI) durchgeführt werden. Die Entfernung von Frankfurt a.M. nach Yangon beträgt mehr als 3.500 km.

Der bereits in Frankfurt a.M. mit Bordkarten für die gesamte Reise versehene Kläger und seine Ehefrau erreichten Singapur wegen verspäteten Abflugs in Frankfurt a. M. von 32 Minuten und verspäteter Ankunft in Singapur von 51 Minuten erst, als das für den Anschlussflug von Singapur nach Yangon vorgesehene Flugzeug bereits abgeflogen war. Der Kläger sowie seine Ehefrau wurden von der Beklagten auf den von der Silk Air durchgeführten späteren Flug MI 518 umgebucht. Der Kläger sowie seine Ehefrau kamen dann am 10.11.2011 um 15:45 Uhr in Yangon an. Die Verspätung gegenüber der ursprünglichen Buchung beträgt mithin mehr als 6 Stunden.

Aufgrund dessen forderte der Kläger die Beklagte per Fax vom 5.11., 30.11.2011 und 9.1.2012 zur Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung i.H.v. jeweils 600,- EUR auf. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.1.2012 eine Zahlung ab. Auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 22.2.2012 wies die Bevollmächtigte der Beklagten die Ansprüche mit Schreiben vom 7.3.2010 zurück.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht aus eigenem sowie abgetretenem Recht wegen der Verspätung des Fluges gegen die Beklagte die begehrte Ausgleichszahlung von 1.200,- EUR aus Art. 5 Abs. 1 lit. c und 7 Abs. 1 lit. c VO, § 398 BGB zu.

Vorliegend waren zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Flüge zu einem Endziel umfasst, die auch von der Beklagten gleichzeitig abgefertigt wurden, so dass gemäß der Rechtsprechung der EuGH ein einheitlicher Beförderungsvertrag vorliegt (vgl. Urt. v. 4.10.2012, Rs. C-321/11 - Rodriguez Cachafeiro und Martinez-Reboredo Varela-Villamor, …). Die Beklagte war auch für den Anschlussflug das ausführende Luftfahrtunternehmen i. S. v. Art. 2 lit. b VO.

Entsprechend der Entscheidung des EuGH (a.a.O.), dass Fluggästen aufeinander folgender Flüge Ausgleichsleistungen wegen Nichtbeförderung zu erbringen sind, wenn diese auf eine vom Luftfahrtunternehmen zu vertretende Verspätung des ersten Fluges zurückzuführen ist, gilt dies auch entsprechend, wenn der Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges nicht erreicht werden konnte. Der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) hat in seinem Urteil vom 23.10.2012 (verb. Rs. C-581/10 und C-629/10 - Nelson u.a., …) bestätigt, dass die Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästen annullierter Flüge vergleichbar ist, da sie einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlustes erleiden und sich somit im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 VO vorgesehenen Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage befinden. Sie können daher, wenn sie wegen verspäteter Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, die gleichen Ausgleichszahlung verlangen wie Fluggäste annullierter Flüge, nämlich die in Art 5 Abs. 1 lit. c Ziffer iii VO (soweit nicht Art. 5 Abs. 3 VO eingreift).

Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Ankunft des Fluges in Yangon hat sich um mehr als 6 Stunden verzögert. Außergewöhnliche Umstände, die zu einem Ausschluss von Ausgleichsansprüchen gemäß Art. 5 Abs. 3 VO, der entsprechend auf Fluggäste verspäteter Flüge, die einen Ausgleichanspruch geltend machen, anzuwenden ist (Urteil EuGH, a.a.O.), sind nicht ersichtlich. Entsprechender Vortrag ist seitens der Beklagten für den streitgegenständlichen Flug auch nicht erfolgt.

Die Ansicht der Beklagten, zusätzlich für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 VO müsste hinzutreten, dass schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt sei, die die in Art. 6 Abs. 1 VO definierten Grenzen übersteigt, findet in der Entscheidung des EuGH vom 4.10.2012 keine Stütze. …

Rechtsgebiete

Reiserecht