Gerichtsstand: Vergütung aus einem Bauvertrag ist am Sitz des Bauherren einzuklagen

Gericht

LG Stralsund


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

04. 10. 2011


Aktenzeichen

6 O 77/11


Leitsatz des Gerichts

Gerichtsstand der Werklohnklage des Bauunternehmers ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB der (Wohn-) Sitz des Bestellers/Auftraggebers, nicht der Ort des Bauwerks (im Anschluss u.a. an LG Frankenthal, Urteil vom 08.07.1998 - 5 O 520/98, Juris, Tz. 18 ff.; entgegen BGH, Beschluss vom 05.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).

Tenor


Tenor

Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Oldenburg.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Die Parteien streiten um Restwerklohn aus einem Bauvertrag betreffend eine Ferienhausanlage unter der Anschrift "W. S. ..." in S. auf der Insel R. (Landgerichtsbezirk Stralsund). Die Klägerin - d.h. der Werkunternehmer - hat ihren Sitz in L. (ebenfalls Landgerichtsbezirk Stralsund); der Beklagte - d.h. der Besteller - ist in C. (Landgerichtsbezirk Oldenburg) wohnhaft.

Das Gericht hat zuletzt mit Hinweis vom 02.09.2011, für dessen näheren Inhalt auf Bl. 74 f., 84 f., 91 f. d.A. Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass es sich für örtlich unzuständig hält. Beiden Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 14.09.2011 (Bl. 100 ff. d.A.) der Auffassung des Gerichts angeschlossen und die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts gerügt. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 04.10.2011 (Bl. 103 d.A.) Verweisung an das Landgericht Oldenburg beantragt.


II.

Das angegangene Landgericht Stralsund ist örtlich nicht zuständig. Der Rechtsstreit war daher unter Ausspruch der eigenen Unzuständigkeit antragsgemäß an das Landgericht Oldenburg zu verweisen (vgl. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO). Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund ist - da der Beklagte seinen Wohnsitz und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12 f. ZPO im Bezirk des Landgerichts Oldenburg hat - nur auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 ZPO denkbar und hätte vorausgesetzt, dass die streitige Werklohnzahlung im Bezirk des Landgerichts Stralsund zu erfüllen ist. Hiervon kann - entgegen verbreiteter Auffassung - nicht ausgegangen werden. Das Gericht teilt die in Rechtsprechung und Literatur zumindest bislang überwiegende Auffassung, wonach bei Bauverträgen regelmäßig ein einheitlicher Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens bestehen soll, nicht.

Geldschulden - und hierzu zählt auch die Werklohnverpflichtung des Bestellers - sind prinzipiell am (Wohn-) Sitz des Bestellers zu erfüllen (§§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB). Damit liegt auch der Gerichtsstand für die Werklohnklage am (Wohn-) Sitz des Bestellers (§ 29 Abs. 1 ZPO; insoweit im Ergebnis ohne Abweichung von §§ 12 f. ZPO). Richtigerweise ergibt sich auch für den Bauvertrag nichts anderes, und zwar - entgegen der bislang mehrheitlichen Auffassung - insbesondere nicht aus den "Umständen" bzw. der "Natur des Schuldverhältnisses". Warum es abweichend von der gesetzlichen Regel (§ 269 Abs. 1 ZPO: Holschuld) in der Natur gerade des Bauvertrages liegen sollte, dass der Besteller den Werklohn am Ort des Bauwerkes zu leisten hätte, erschließt sich nicht. Insbesondere in Zeiten eines weitgehend bargeldlosen Zahlungsverkehrs erscheint die Vorstellung von einer Bargeldübergabe an der Baustelle - jedenfalls beim "legalen" Bruttogeschäft - geradezu als Anachronismus. Der von der Rechtsordnung nicht gebilligte "Schwarzbau", bei dem der Bauhandwerker tatsächlich regelmäßig oder zumindest oftmals am Ort des Bauwerks "cash" entlohnt werden mag, kann nicht ernstlich zum Maßstab der gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmung genommen werden. Abgesehen davon handelt es sich vorliegend auch nicht um ein "Schwarzgeschäft". Dass eine Beweisaufnahme über streitige Mängel - wie von der herrschenden Auffassung zur Begründung eines einheitlichen Bauwerksgerichtsstandes bemüht - durch das Gericht am Ort des Bauwerks in der Regel leichter durchgeführt werden könne, stellt einerseits eine prozessuale Zweckmäßigkeitserwägung dar, die im Rahmen der materiellrechtlichen Erfüllungsortsbestimmung - an die das Prozessrecht konsequent anknüpft - keine Rolle spielen kann, und trifft zum anderen auch nicht ohne Weiteres zu, denn über Mängeleinwände bei Bauvorhaben wird erfahrungsgemäß in aller Regel Sachverständigenbeweis in Gestalt eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Hier macht es keinen Unterschied, ob der Sachverständige zur Begutachtung durch ein ortsnahes oder ortsfernes Gericht bestellt wird. Entscheidend ist allenfalls die Ortsnähe des Sachverständigen (vgl. zum Ganzen dezidiert LG Frankenthal, Urteil vom 08.07.1998 - 5 O 520/98, zitiert nach Juris, dort insbesondere Tz. 18 ff. m.w.N.).

Dass u.a. der Bundesgerichtshof, auf dessen Rechtsprechung bereits im Hinweisschreiben vom 18.07.2011 (Bl. 64 d.A.) eingegangen worden ist (vgl. erneut BGH, Beschluss vom 05.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935, sowie aus jüngerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18, und - allerdings nur am Rande und lediglich als Hinweis auf frühere Rechtsprechung ohne ausdrückliche Bestätigung - BGH, Urteil vom 24.01.2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 17), eine örtliche Zuständigkeit am Ort des Bauwerkes annimmt, also gegenteiliger Auffassung ist, wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, ändert indes nichts daran, dass das Gericht die Auffassung des Bundesgerichtshofs nach eingehender Prüfung für nicht zutreffend hält und sich ihr daher nicht anzuschließen vermag. Das Gericht nimmt insoweit namentlich auf das dezidiert und insgesamt überzeugend begründete Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 08.07.1998 (a.a.O.) Bezug, das für die Werklohnklage auf den (Wohn-) Sitz des Auftraggebers verweist. Wie das LG Frankenthal (a.a.O.; Tz. 21) insbesondere auch zurecht ausführt, teilt im Übrigen eine nicht unerhebliche Zahl von Instanzgerichten und Literaturbeiträgen die Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht (so u.a. LG Konstanz, Beschluss vom 22.02.1983 - 4 O 558/82, BauR 1984, 86; LG Wiesbaden, Beschluss vom 28.01.1983 - 9 O 498/82, BauR 1984, 88; LG Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.1990 - O 51/90 KfH III, MDR 1990, 1010; LG Braunschweig, Beschluss vom 19.06.1985 - 3 O 180/85, BauR 1985, 721 f.; LG Tübingen, Beschluss vom 30.04.1982 - 2 O 50/82, BauR 1983, 590 f.; LG Dortmund, Urteil vom 08.05.1980 - 2 O 352/79 [unveröffentlicht]; Völker, BauR 1981, 522, 523; Schmidt, MDR 1993, 410, 411; ferner für eine Architektenhonorarklage, der Sache nach aber übertragbar, EuGH, Urteil vom 15.01.1987 - 266/85, Slg. 1987, 239 ff. = NJW 1987, 1131, sowie OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.11.1989 - 4 U 83/89, BauR 1990, 513 f., und Geimer, NJW 1987, 1132 f.; vgl. insoweit auch - für den Erfüllungsort der Rückabwicklung nach Rücktritt vom Kaufvertrag - LG Krefeld, Beschluss vom 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 4 ff., und Stöber, NJW 2006, 2661, 2662 ff. m.w.N.). Wie wenig "gesichert" bzw. "herrschend" die Auffassung, Erfüllungsort für den Werklohnanspruch sei der Ort des Bauwerks, tatsächlich ist, zeigt auch der Umstand, dass in einschlägigen baurechtlichen Abhandlungen ausdrücklich empfohlen wird, die Werklohnklage aus anwaltlicher Vorsicht nicht am Ort des Bauwerks, sondern am (Wohn-) Sitz des Schuldners zu erheben (vgl. LG Halle a.d.S., Beschluss vom 10.01.2006 - 8 O 273/05, zitiert nach Juris, dort Tz. 15, und Englert, NZBau 2004, 360, 361). Überhaupt lässt sich allgemein feststellen, dass die Tendenz u.a. des Bundesgerichtshofes, bei verschiedenen Vertragstypen einen einheitlichen Erfüllungsort anzunehmen, spürbar zurückgeht (vgl. LG Halle a.d.S., a.a.O., Tz. 15 ff.). So hat der Bundesgerichtshof u.a. für den Anwaltsvertrag erst unlängst seine frühere Annahme, auch hier bestünde ein einheitlicher Erfüllungsort, aufgegeben und sich wieder dem Grundsatz angenähert, dass der Leistungsort für jede einzelne vertragliche Leistungspflicht gesondert zu bestimmen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 11 ff., und dazu LG Halle a.d.S., a.a.O., Tz. 16), was auch in der Sache überzeugt. Auch in den bisherigen Entscheidungen zum Bauvertrag hat der Bundesgerichtshof im Übrigen stets nur zurückhaltend formuliert, dass beim Bauvertrag lediglich "in der Regel" bzw. "regelmäßig" ein einheitlicher Erfüllungsort bestünde. Das vorliegend erkennende Gericht jedenfalls geht vorliegend nicht davon aus, dass der Erfüllungsort am Ort des Bauwerkes liegt, sondern - wie §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB es an sich auch klar zum Ausdruck bringen - am Wohnsitz des Beklagten, mithin in C. Örtlich zuständig ist daher - sowohl nach §§ 12 f. ZPO als auch nach § 29 Abs. 1 ZPO - allein das Landgericht Oldenburg.

Insoweit war daher antragsgemäß zu verweisen.

Rechtsgebiete

Baurecht; Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht

Normen

§ 29 Abs 1 ZPO, § 269 Abs 1 BGB, § 270 Abs 4 BGB