AGB-Klausel einer Fluggesellschaft zur zeitlichen Beschränkung von Ansprüchen ist unwirksam

Gericht

AG Bremen


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

22. 11. 2012


Aktenzeichen

9 C 0270/12


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1.) bis 4.) einen Betrag in Höhe von jeweils 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12. 2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt P. für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 175,53 € freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand


Tatbestand

Die Kläger fordern Zahlung von insgesamt 1.000,00 € wegen Flugverspätung.

Die Kläger waren als Passagiere für den Flug ... gebucht, der am 08.04.2010 von Bremen nach London gehen und in London planmäßig um 09:40 Uhr ankommen sollte. Tatsächlich landete die Maschine in London um 19:06 Uhr.

Den Klägern wurde von Seiten der Beklagten ein Ersatzflug für den 09.04.2010 angeboten, der von diesen sodann auch wahrgenommen wurde.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die im Zuge der Internetbuchung aktiviert werden müssen, heißt es unter anderem:

„Klageeinschränkungen

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.“

„KLAGEEINSCHRÄNKUNGEN

Das Recht auf Schadensersatz erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Ankunft am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug planmäßig hätte ankommen sollen, oder vom Tage, an dem die Beförderung abgebrochen wurde, Klage eingereicht wird. Das Verfahren zur Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.“

Mit Anwaltsschreiben vom 14.05.2012 forderten die Kläger die Beklagte ergebnislos zur Zahlung bis spätestens zum 28.05.2012 auf.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen nach der Fluggastrechteverordnung Ansprüche auf Ausgleichszahlung zustünden.

Sie beantragen,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1.)-4.) jeweils 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2010 zu zahlen,

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Paul D. für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 175,53 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass etwaige Ansprüche der Kläger unter Zugrundelegung der einbezogenen AGB der Beklagten jedenfalls verjährt seien. An der eingeplanten Maschine sei vor dem planmäßigen Abflug ein - trotz regelmäßiger Wartung - nicht voraussehbarer Schaden festgestellt worden.

Die Klage ist bei Gericht am 08.06.2012 eingegangen und der Beklagten am 16.07.2012 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die gemäß § 29 ZPO zulässige Klage (vgl. EuGH, NJW 2009, 2801, BGH NJW 2011, 2056) ist in der Sache begründet.


I.

Den Klägern stehen gemäß den Artikeln 7 Abs. 1 lit. a), 5 Abs. 1 lit. c (analog) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 (im Folgenden: VO) Ansprüche auf Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 250,00 € zu.

1. Die Kläger erreichten ihr Ziel mit einer Verspätung von über neun Stunden. Somit liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (NJW 2010, 43) eine der Annullierung gleichzustellende erhebliche Verspätung vor. Maßgeblich ist allein die Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden; das kumulative Vorliegen einer - ggf. erheblichen - Abflugverspätung im Sinne des Art. 6 VO ist nicht zu fordern (Nunmehr explizit: EuGH, Urteil vom 23.10.2012 - große Kammer -, C 581/10 und C 629/10-JURIS: Ziff. 40, „Endziel“; a.A.: Landgericht Frankfurt, RRa 2011, 44). Denn der Europäische Gerichtshof hat aus Gründen der Gleichbehandlung - und entgegen dem Wortlaut der Verordnung - entschieden, dass eine erhebliche Verspätung einer Annullierung entsprechen soll. Für den Flugpassagier ist die Verspätung des Abfluges nicht entscheidend; maßgeblich ist vielmehr die planmäßige Ankunftszeit. Denn nach dieser richtet der Fluggast seine weitere Organisation aus (z. B. Buchung von Anschlussflügen, Einhaltung von Geschäftsterminen am Ankunftsort, etc.). Außerdem ist auf Art. 6 VO nicht abzustellen, wenn man, wie es der EuGH nach Auffassung des erkennenden Gerichts getan hat, die erhebliche Verspätung der Annullierung schlicht gleichstellt. Dogmatisch hat der EuGH dann nämlich - trotz nicht bestehender Regelungslücke, aber sachlich zu recht - eine analoge Anwendung des Art. 5 Abs. 1 VO vollzogen. Im Übrigen hatte der streitgegenständliche Flug wohl auch eine Abflugverspätung von mehr als drei Stunden.

2. Unerheblich ist, dass die Kläger - nach unbestrittenem Beklagtenvortrag - offenbar einvernehmlich auf einen Flug am Folgetag umgebucht wurden. Denn die Beklagte trug nicht vor, dass und inwiefern die Kläger insofern auf ihre Rechte nach der Fluggastrechteverordnung verzichtet hätten. Die Ansprüche wegen erheblicher Flugverspätung setzen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht voraus, dass der Fluggast den gebuchten (und verspäteten) Flug auch tatsächlich wahrgenommen hat. Aus der Gleichstellung zur Annullierung (s. o.) ergibt sich vielmehr, dass allein auf die Buchung des (verspäteten) Fluges abzustellen ist; schließlich wird der Fluggast im Fall einer Annullierung mit der gebuchten Maschine ebenfalls nicht befördert, sondern erreicht sein Endziel in der Regel erst später und nach Umbuchung auf eine andere Maschine. Die einvernehmliche Umbuchung auf einen (noch späteren) Termin beinhaltet im Zweifel keinen Anspruchsverzicht des Fluggastes. Schließlich akzeptiert der Fluggast die Beförderung mit einem späteren Flug in der Regel nur gezwungenermaßen und aus organisatorischen Gründen.

3. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO liegen nicht vor. Der Vortrag der Beklagten zum „unvorhersehbaren Schaden“ ist unsubstantiiert. Technische Defekte unterfallen der Sphäre des Luftfahrtunternehmens und begründen insofern keine außergewöhnlichen Umstände (BGH NJW 2010, 1070; Woitkewitsch, MDR 2012, 193 m. w. N.).


II.

Die Ansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Die von der Beklagten verwendeten Klauseln erfassen keine Ansprüche auf Ausgleichszahlung; andernfalls wären sie nach dem einschlägigen Deutschen Recht unwirksam:

1. Das anzuwendende nationale Recht folgt aus Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), die zum 17.12.2009 in Kraft trat. Da die (gebuchte) Flugbeförderung erst am 08.04.2010 erfolgte, bemisst sich das anzuwendende Recht nicht nach dem vormals geltenden Art. 28 EGBGB a. F. (hierzu: AG Bremen, Urteil vom 27.09.2012, 9 C 146/12-Juris). Da die Kläger ihren Wohnsitz in Deutschland, Delmenhorst, haben und der Abflughafen des gebuchten Fluges in Deutschland, Bremen, lag, ist somit Deutsches Recht anzuwenden, soweit die einschlägige Fluggastrechteverordnung keine abschließenden Sonderregelungen trifft.

Zu etwaigen Rechtswahlklauseln wurde nicht vorgetragen; solche - gegenüber Verbrauchern verwendete - Klauseln wären ohnehin unwirksam (Woitkewitsch, MDR 2012, 193).

2. Die Fluggastrechteverordnung trifft keine Regelung zur Frage der Verjährung der dort normierten Ansprüche auf Ausgleichszahlung. Die Verjährungsfrist beträgt daher gemäß den §§ 195, 199 BGB drei Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. BGH NJW 2010, 1526). Art. 35 des Montrealer Übereinkommens vom 28.05.1999 gebietet mangels Anwendbarkeit auf Ausgleichszahlungsansprüche keine kürzere Verjährungsfrist (s. u.); die - vorliegend nicht einschlägigen - Regelungen des Montrealer Übereinkommens sind nicht abschließend (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 2. Auflage 2009, Art. 35 MÜ, Rn. 3, 4).

Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage waren die Ansprüche der Kläger somit von Gesetzes wegen nicht verjährt.

3. Die Verjährungsfrist ist durch die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Beklagten auch nicht auf 2 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Flugbeförderung, vertraglich beschränkt worden.

Die AGB der Beklagten lauten:

„Klagefristen

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder an dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.“

Unter Art. 15.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck heißt es:

„Das Recht auf Schadensersatz erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Ankunft am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug planmäßig hätte ankommen sollen, oder vom Tage, an dem die Beförderung abgebrochen wurde, Klage eingereicht wird.“

Nach dem einschlägigen Deutschen Recht (s. o.) bestimmt § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen.

4. Somit sind die o. g. Klauseln der Beklagten im Zweifel dahingehend auszulegen, dass sie keine Ansprüche auf Ausgleichszahlung i. S. d. Art. 7, 5 VO erfassen.

Die Klausel Klagefrist entspricht dem Art. 35 des Montrealer Übereinkommens vom 28.05.1999, inkorportiert in das Europäische Recht durch Verordnung EG Nr. 2027/97 und Nr. 889/2002. Nach dieser Norm kann die Klage auf Schadensersatz nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Ausschlussfrist des Art. 35 MÜ findet nach Höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 VO keine Anwendung. Ausgleichsansprüche nach Art. 5 Abs. 1 lit. c), 7 Abs. 1 VO bestehen anders als Ansprüche nach Art. 19 ff. MÜ unabhängig von dem Nachweis eines tatsächlichen Schadens. Art. 5 Abs. 1 lit. c), 7 Abs. 1 VO gewähren einen Anspruch auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung wegen der mit der Annullierung oder großen Verspätung eines Flugs verbundenen Unannehmlichkeiten. Für Ansprüche, die auf die VO gestützt sind, und Schadensersatzansprüchen, die auf dem Montrealer Übereinkommen beruhen, gelten insoweit unterschiedliche Regelungsrahmen, was der übergreifenden Anwendung des Montrealer Übereinkommens auf die Ansprüche aus der VO entgegensteht (EuGH, NJW 2009, 2801 f; BGH NJW 2010, 1526; NJW 2011, 2056).

Bei der Auslegung der AGB der Beklagten ist daher von der Prämisse auszugehen, dass der Ausgleichsanspruch gerade kein Schadensersatzanspruch im Sinne der Klauseln ist. Die von der Beklagten formulierten Klauseln sind nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont insofern restriktiv zu lesen: Ein Schadensersatzanspruch setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den Eintritt eines Schadens, also eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, voraus. Dies trifft auf den Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 VO nicht zu, der den Eintritt eines konkreten Schadens bei dem Fluggast nicht fordert, sondern dem Fluggast einen Anspruch auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung wegen der mit der Annullierung oder großen Verspätung eines Flugs verbundenen Unannehmlichkeiten gewährt. Bei der Auslegung des Begriffes „Schadensersatz“ für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der von der Beklagten verwendeten Klauseln ist nicht auf die irische Auslegung des Begriffs „Schadensersatz“ abzustellen, die nach dem Vortrag der Beklagten auch Ausgleichszahlungen erfassen soll. Maßgeblich ist der allgemeine Sprachgebrauch nach dem Verständnis des zuständigen (deutschen) Richters, dem die Würdigung der Auslegungsfrage obliegt.

Im Übrigen wird die Klausel nach Art. 15.2 im Zusammenhang der Regelung von Ansprüchen hinsichtlich aufgegebenen Gepäcks verortet (vgl. Ziff. 15.1). Diese Regelung betrifft zweifelsfrei keine Ansprüche auf Ausgleichszahlung.

Angemerkt sei, dass nach irischem - nicht abbedungenem Recht - die Verjährungsfrist zwischen 6 und 12 Jahren läge (vgl. sec. 11 subsec. 1a, No. 6/1957/SL des irischen Statute of Limitations von 1957).

5. Da sich die Beklagte ausdrücklich darauf beruft, dass die zitierten Klauseln auch Ausgleichsansprüche erfassten, kommt gemäß § 305c Abs. 2 BGB im Zuge der AGB-Kontrolle auch die kundenfeindlichste Auslegung der Klauseln in Betracht; denn die kundenfeindlichste, zur Unwirksamkeit der Klausel führende, Auslegung ist in diesem Fall die kundenfreundlichste Auslegung (Palandt, 71. A., § 305c, Rn. 18 m. w. N.; BGH NJW 2009, 2051).

Sofern man darauf abstellte, dass die Klauseln der Beklagten auch Ausgleichszahlungsansprüche im Sinne der Fluggastrechteverordnung erfassen, wären die Bestimmungen unwirksam. Da Deutsches Recht anwendbar ist (s. o.) verstießen die Klauseln gegen die §§ 276 Abs. 3, 309 Nr. 7 BGB:

Die Klauseln erfassen mangels entsprechender Einschränkung auch Fälle, in denen die Pflichtverletzung (Nichtbeförderung, Annullierung, erhebliche Verspätung) auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Verwenderin zurückzuführen wäre, etwa die vorsätzliche Überbuchung von Maschinen zur Sicherstellung der maximalen Auslastung, der fortdauernde Einsatz einer bekanntermaßen von technischen Defekten betroffenen Maschine, etc.

Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB liegt auch dann vor, wenn die Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens nicht ausgeschlossen, sondern zeitlich begrenzt werden (Palandt, 71. A., § 309, Rn. 45 m. w. N.; BGH 2009, 1486). Schließlich werden die Ansprüche in diesem Fall nach Ablauf der vertraglich vereinbarten, aber vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist de facto ausgeschlossen. Nach § 309 Nr. 7 b BGB ist bereits die „Begrenzung“ der gesetzlich bestehenden Ansprüche ausreichend.

Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt; eine Teilbarkeit der Klausel ist nicht möglich (Palandt, 71. A., § 306, Rn. 6, 7 m. w. N.).

Die Fluggastrechteverordnung trifft keine Regelungen zur AGB Kontrolle im Bereich des Verjährungsrechts und steht der Anwendbarkeit des einschlägigen nationalen Rechts insofern auch nicht entgegen (vgl. zudem Art. 15 VO).

6. Mangels Anwendbarkeit bzw. wegen Unwirksamkeit der Klauseln kann dahinstehen, ob eine zwischen dem buchenden Kunden und dem Luftfahrtunternehmen vereinbarte Haftungsbegrenzung bezogen auf die übrigen Fluggäste, vorliegend insbesondere hinsichtlich der minderjährigen Kläger zu 3 und 4, ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter wäre. Ob die Klauseln in den Buchungsauftrag überhaupt wirksam einbezogen wurden (§ 305 BGB), kann somit gleichfalls offen bleiben.

7. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 BGB i. V. m. Art. 12 VO. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme des Klägervertreters war zweckdienlich und erforderlich; die entsprechenden Aufwendungen sind somit als Schadensposition erstattungsfähig (§§ 280 Abs. 1, 249 BGB i. V. m. Art. 12 VO). Der geltend gemachte Freistellungsanspruch setzt eine Abrechnung oder Bezahlung der (wegen mehrerer Auftraggeber erhöhten) Geschäftsgebühr nicht voraus (vgl. Palandt, 71. A., § 257, Rn. 1).


III.

Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsgebiete

Reiserecht