Anlage eines Teiches stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, wenn dieser wieder folgenlos beseitigt werden kann

Gericht

LG Lübeck


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

24. 11. 1992


Aktenzeichen

14 S 61/92


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über das Reihenhaus. Den Beklagten steht eine Gartenfläche von ca. 275 qm zur Verfügung.

§ 32 des schriftlichen Mietvertrages zwischen den Parteien lautet: Die Gestaltung der zum Reihenhaus angemieteten Gartenfläche sollte in Absprache mit dem Vermieter vorgenommen werden. Bei evtl. Auszug verbleiben die Bepflanzungen unentgeltlich zum Reihenhaus.

Die Beklagten haben im Garten einen Teich angelegt. Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten den etwa 3 x 3 m großen Gartenteich ohne Absprache mit ihr angelegt. Sie sei nicht bereit, diesen rechtswidrigen Eingriff in ihre Grundstückssubstanz zu dulden, zumal der Teich auch völlig ungesichert angelegt sei.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zumindest derzeit keinen Anspruch auf Beseitigung des von dem Beklagten auf dem Mietgrundstück angelegten Gartenteiches. Ein solcher Anspruch besteht weder aus § 32 des am 8. 2. 1977 zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages, noch aus § 550 oder § 1004 Abs. 1 BGB oder einer sonstigen Vorschrift.

§ 32 der Anlage zum Mietvertrag drückt seiner Fassung nach aus, daß Fragen der Gartengestaltung möglichst zwischen den Parteien zu besprechen seien, bevor sie von den Mietern vorgenommen werden, gibt aber keine Anspruchsgrundlage dafür, daß nicht abgesprochene Gartengestaltungsmaßnahmen zu beseitigen seien.

Aus § 550 BGB hat der Vermieter einen Unterlassungsanspruch gegen den Mieter bei einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache. Die Nichtbeachtung des § 32 des Mietvertrages ist kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Auch die Anlage des Gartenteiches ist nach Meinung der Kammer kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache i.S. der genannten Vorschrift.

Ein unerlaubtes Beschädigen oder bauliche Veränderungen der Mietsache können zwar den Anspruch aus § 550 BGB begründen (vgl. z. B. Palandt, 50. Aufl., Anm. 6 zu § 550 BGB) . Die Anlage eines Teiches ist nach dem Mietvertrag aber nicht untersagt. Zudem kann in der Anlage des Teiches keine Beschädigung der Mietsache gesehen werden, sondern lediglich eine zeitweise Umgestaltung. Die Beklagten sind bei Mietende verpflichtet, den Teich wieder zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Gartengrundstücks wieder herzustellen. Ihre Bereitschaft haben sie auch ausdrücklich erklärt. In der Anlage des Teiches ist auch keine unerlaubte bauliche Veränderung zu sehen, solange der Teich folgenlos wieder beseitigt werden kann. Daß dieses nicht der Fall ist, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

Selbst wenn man in dem von der Klägerin unerwünschten Teich eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. des § 1004 Abs. 1 sähe, besteht ein Beseitigungsanspruch der Klägerin nicht. Die Klägerin hat aus dem Mietvertrag den Gebrauch der Mietsache zu dulden, solange ein vertragswidriger Gebrauch nicht vorliegt (§ 1004 Abs. 2 BGB) . Es ist oben dargelegt worden, daß die Anlage des Teiches nach Meinung der Kammer kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache ist.

Rechtsgebiete

Mietrecht