Auch OLG Bremen weist Klage eines Sportwettenanbieters auf Schadensersatz ab

Gericht

OLG Bremen


Art der Entscheidung

Pressemitteilung


Datum

13. 02. 2013


Aktenzeichen

1 U 6/08


Entscheidungsgründe

Hanseatisches Oberlandesgericht
in Bremen

- Pressestelle -


Pressemitteilung vom 13.02.2013

OLG Bremen weist Schadensersatzanspruch der Fa. bwin gegen die Stadtgemeinde Bremen im Berufungsverfahren zurück

Der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen hat durch Urteil vom heutigen Tage einen Schadensersatzanspruch der Fa. bwin e.K. (Klägerin) gegen die Stadtgemeinde Bremen (Beklagte) in Höhe von € 5,9 Mio. im Berufungsverfahren zurückgewiesen (Az. 1 U 6/08).

Im März 2006 schloss die Klägerin mit dem SV Werder Bremen einen Sponsorvertrag für die Saison 2006/2007 bis zur Saison 2008/2009, beginnend ab 01.07.2006. Nach dem Vertrag sollte die Klägerin an den SV Werder Bremen pro Vertragsjahr ca. € 4.9 Mio. netto sowie eine Erfolgsprämie zahlen. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin das exklusive Recht auf Verwendung der Bezeichnung „Offizieller Hauptsponsor des SV Werder Bremen“ sowie umfangreiche Sponsorenrechte, insbesondere das Recht der Trikotwerbung. In dem Vertrag war ebenfalls geregelt, dass wenn der SV Werder Bremen aufgrund behördlicher und/oder gerichtlicher Maßnahmen die geschuldeten Werbemaßnahmen ganz oder teilweise nicht durchführen kann, der SV Werder Bremen die geschuldeten Werbeleistungen aussetzen kann, die Zahlungspflicht der Klägerin jedoch bestehen bleibt. Die Klägerin hatte in diesem Fall das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ihre Zahlungspflicht sollte jedoch auch in diesem Fall noch für 16 Monate bestehen bleiben, wenn nicht vorher ein neuer Hauptsponsor zu den gleichen Konditionen gefunden wird. Außerdem schloss die Klägerin am 01.07.2006 für zunächst drei Jahre Werbeverträge mit der DSM Sportwerbung GmbH (DSM). Dafür sollte die Klägerin jährlich € 1,15 Mio. zahlen.

Mit Verfügung vom 07.07.2006 untersagte das Stadtamt Bremen dem SV Werder Bremen und der DSM, in der Stadtgemeinde Bremen für Sportwetten oder andere öffentliche Glücksspiele (z.B. in Form von Trikot- oder Bandenwerbung oder auf ihrer Homepage im Internet) zu werben, die ohne Genehmigung der in der Freien Hansestadt Bremen zuständigen Behörden im Land Bremen veranstaltet oder vermittelt werden. Gestützt wurde die Verfügung u.a. auf das im Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland festgelegte staatliche Glücksspielmonopol.

Am 20.10.2006 kündigte die Klägerin die Verträge mit dem SV Werder Bremen und der DSM. Zum 01.07.2007 schloss der SV Werder Bremen einen Vertrag mit einem neuen Hauptsponsor.

Mit der vor dem Landgericht Bremen erhobenen Klage hat die Klägerin die Stadtgemeinde Bremen auf Schadensersatz von € 5,9 Mio in Anspruch genommen. Sie hat die Meinung vertreten, dass das deutsche Glücksspielmonopol gegen Recht der Europäischen Union verstoße und insbesondere mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar sei. Die Untersagungsverfügung vom 07.07.2006 hätte deshalb vom Stadtamt nicht erlassen werden dürfen. Ihr Schaden liege insbesondere darin, dass sie vertraglich verpflichtet gewesen sei, an den SV Werder Bremen und die DSM Zahlungen zu leisten, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Ferner habe sie unnütze Kosten für Merchandising und Marketingartikel aufgewandt.

Die Beklagte hat die Untersagungsverfügung des Stadtamtes verteidigt und die Auffassung vertreten, dass das deutsche Sportwettenmonopol mit dem Europarecht vereinbar sei.

Durch Urteil vom 27.12.2007 hat das Landgericht Bremen die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung hat das OLG Bremen durch Urteil vom 13.02.2013 zurückgewiesen. Nach den Feststellungen des Gerichts besteht ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht, weil die Beklagte nicht in haftungsbegründender Weise gegen Recht der Europäischen Union verstoßen hat. Zwar entsprach die vom Stadtamt im Juli 2006 ausgesprochene Untersagung der Werbung für Sportwetten objektiv nicht dem Recht der Europäischen Union. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 08.09.2010 festgestellt, dass das seinerzeit in Deutschland geltende Glücksspielmonopol dem Gemeinschaftsrecht widersprach. Ein sogenannter qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, der eine Haftung begründen würde, scheidet hier aber aus, weil sich das Stadtamt bei seiner Entscheidung an der damals aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte und die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtmäßigkeit des Glücksspielmonopols erst durch die Entscheidung vom 08.09.2010 als geklärt anzusehen ist. Aus gleichem Grunde bestehen auch Ansprüche aus Amtshaftung nicht. Zwar waren die Untersagungsverfügungen objektiv rechtswidrig. Es fehlte wegen der noch nicht geklärten Rechtslage jedoch am Verschulden der für das Stadtamt handelnden Amtsträger.

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht