Staub ist kein Reisemangel

Gericht

AG Baden-Baden


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

16. 12. 2011


Aktenzeichen

16 C 42/11


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Beratung vor Buchung ist die Beklagte nicht passivlegitimiert. Nach dem Vortrag des Klägers wurde er im Reisebüro vor Buchung der Reise beraten. In diesem zeitlichen Bereich vor der Buchung ist das Reisebüro nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten, etwaige Angaben sind ihr nicht zuzurechnen.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Reisepreisminderung bzw. Schadensersatz.

Der Vortrag des Klägers ist hinsichtlich behaupteter Mängel nicht ausreichend, um eine Minderung zu rechtfertigen.

Das nach seinem Vortrag die Bettwäsche binnen neun Tagen nicht gewechselt wurde, stellt keinen Reisemangel dar.

Gleiches gilt für die vorgetragene Reinigung, die nach den Angaben des Klägers - auch im Termin zur mündlichen Verhandlung - durchgeführt wurde, nach seiner Auffassung aber nicht zureichend erfolgt ist. Das nach seinen Angaben bei Hochheben der Matratze die auf dem von ihm vorgelegten Lichtbild zu sehende Flusen und Staubansammlungen noch vorhanden waren, stellt keinen erheblichen Mangel im Rechtssinne dar.

Ungeziefer ist bis zu dem vom Kläger vorgetragenen Umfang als Unannehmlichkeit bei einer Reise nach Bulgarien entschädigungsfrei hinzunehmen und stellt keinen Mangel dar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen.

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

BGB § 278; BGB § 651c