Staub ist kein Reisemangel
Gericht
AG Baden-Baden
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
16. 12. 2011
Aktenzeichen
16 C 42/11
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Beratung vor Buchung ist die Beklagte nicht passivlegitimiert. Nach dem Vortrag des Klägers wurde er im Reisebüro vor Buchung der Reise beraten. In diesem zeitlichen Bereich vor der Buchung ist das Reisebüro nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten, etwaige Angaben sind ihr nicht zuzurechnen.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Reisepreisminderung bzw. Schadensersatz.
Der Vortrag des Klägers ist hinsichtlich behaupteter Mängel nicht ausreichend, um eine Minderung zu rechtfertigen.
Das nach seinem Vortrag die Bettwäsche binnen neun Tagen nicht gewechselt wurde, stellt keinen Reisemangel dar.
Gleiches gilt für die vorgetragene Reinigung, die nach den Angaben des Klägers - auch im Termin zur mündlichen Verhandlung - durchgeführt wurde, nach seiner Auffassung aber nicht zureichend erfolgt ist. Das nach seinen Angaben bei Hochheben der Matratze die auf dem von ihm vorgelegten Lichtbild zu sehende Flusen und Staubansammlungen noch vorhanden waren, stellt keinen erheblichen Mangel im Rechtssinne dar.
Ungeziefer ist bis zu dem vom Kläger vorgetragenen Umfang als Unannehmlichkeit bei einer Reise nach Bulgarien entschädigungsfrei hinzunehmen und stellt keinen Mangel dar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen.
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