Kein Widerrufsrecht bei Fitnessstudio-Vertrag

Gericht

AG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

25. 10. 2012


Aktenzeichen

223 C 12655/12


Tenor


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 596,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2009 sowie weitere 49,77 € zu bezahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe


Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Beklagte schuldet aus dem abgeschlossenen Vertrag die vereinbarte Nutzungsgebühr. Auf die erteilten Hinweise wird Bezug genommen.

Die Willenserklärung der Beklagten war nicht widerruflich, da § 130 I 2 BGB nur für Willenserklärung gegenüber Abwesenden gilt.

Die Beklagte hat den Vertrag nicht wirksam widerrufen, da kein Widerrufsrecht besteht. Insbesondere handelte es sich nicht um eine Freizeitveranstaltung i.S.d. § 312 Nr. 2 BGB und auch eine analoge Anwendung ist nicht möglich, da eine Vergleichbarkeit fehlt. Es ist nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck hat, Mitglieder anzuwerben. Insoweit entscheidet sich der vorliegende Fall grundliegend von den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des LG Dresden, Az 8 S 515/08 und LG Koblenz, Az. 6 S 19/07 zugrunde lagen, in denen die Kunden in das Fitnessstudio gelockt wurden nachdem sie angeblich für einen bestimmten Zeitraum eine kostenlose Mitgliedschaft gewonnen hatten. Dagegen war Anlass des Besuchs der Beklagten ein Plakat, das für ein kostenloses Probetraining warb. Hierbei liegt offensichtlich auf der Hand, dass kein Gewinn vorausging und dass es der Klägerin, welche nicht gemeinnützig ist, darum ging, beim Probetraining Mitglieder anzuwerben. Für die Frage der Anwendbarkeit des § 312 b Nr. 2 BGB ist aus dem Umstand, dass die Beklagte angibt, aufgrund ihrer Herkunft geschäftsunerfahren in Deutschland gewesen zu sein, kein Maßstab, da die Herkunft keine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt.

Die Beklagte hat den Vertrag auch nicht wirksam angefochten. Zu einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung im Sinn des § 123 BGB hat die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Auch das Vorliegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums i.S.d. § 119 BGB ist zweifelhaft. Insbesondere wurde aber für eine Anfechtung nach § 119 BGB die Anfechtungsfrist nach § 121 I BGB nicht gewahrt. Eine Anfechtungserklärung muss erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will, Palandt, § 143 BGB Rn. 3. Die Beklagte hat sich aber in ihrer Erklärung vom 25.03.2008 nicht auf einen Irrtum bezüglich ihrer Erklärung gestützt, sondern darauf, dass sie den Vertrag vor dem Probetraining hätte schließen müssen, aber nach dem Probetraining festgestellt habe, dass sie von der Einrichtung nicht überzeugt sei und darauf, dass sie meint, einen rechtlichen Anspruch auf Kündigung zu haben.

Etwas anderes folgt auch nicht aus Treu und Glauben. § 242 BGB kann nicht dafür verwendet werden, über eine versäumte Anfechtungsfrist hinwegzuhelfen oder zusätzliche Verbraucherschutztatbestände zu schaffen.

Der Anspruch ist nicht verjährt, siehe Ziffer 7 der Verfügung vom 30.07.2012.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsgebiete

Allgemeines Zivilrecht; Vertragsrecht