Haltung von Tieren, Geruchsimmissionen

Gericht

OVG Nordrhein-Westfalen


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

31. 08. 2012


Aktenzeichen

10 D 114/10.NE


Tenor


Tenor:

Der Bebauungsplan Nr. 64b „ ‚G. -X. ‘ - C. “ der Stadt T. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 64b " ‚G. -X. ‘-C. ", den der Rat am 15. September 2010 als Satzung beschlossen hat. Das circa 2,2 ha große Plangebiet liegt am Westrand des Ortsteils C. und soll die westliche Fortsetzung des bereits realisierten Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 64a bilden und damit die Lücke bis zur geplanten westlichen F.----------straße (Westtangente T. ) schließen.

Die Antragsteller sind Landwirte, die im Vollerwerb auf ihren Hofstellen intensive Tierhaltung betreiben. Die Hofstelle der Antragstellerin zu 1. liegt in einer Entfernung von circa 160 m westlich des Plangebiets. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus, Stall- und Wirtschaftsgebäuden bebaut. Die bewirtschaftete Fläche beträgt circa 43 ha. Auf der Hofstelle, auf der sich ein Güllehochbehälter sowie eine Silageplatte befinden, werden nach Angaben der Antragstellerin zu 1. 135 Rinder gehalten. Außerdem sind 400 Mastschweinplätze vorhanden. Die Hofstelle der Antragsteller zu 2. und 3. ist ein nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigter Tierhaltungsbetrieb mit 1.016 Mastschweinplätzen sowie – nach ihren Angaben - 652 Kälbermastplätzen. Er liegt circa 200 m westlich des Plangebiets. Neben den Hofstellen der Antragsteller befinden sich weitere Hofstellen mit zum Teil intensiver Tierhaltung im Umfeld des Plangebiets.

Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem nach der Planbegründung 19 Wohnbaugrundstücke vorgesehen sind. Im südöstlichen Bereich des Plangebiets ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" ausgewiesen.

Im westlichen Planbereich ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Entlang der außerhalb des Plangebiets geplanten Westtangente ist in der zeichnerischen Darstellung dieser Grünfläche eingetragen: "geplanter Lärm- und Geruchsschutzwall H = 5,00 m". Dieser als M 3 gekennzeichnete Bereich ist zudem durch Planzeichen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Zwischen dem festgesetzten Wohngebiet und dem geplanten Wall setzt der Bebauungsplan eine als M 2 gekennzeichnete Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Nach der Planbegründung soll durch diesen zwischen 15 m und 25 m breiten und circa 4.000 qm großen Korridor eine Minderung der Geruchsimmissionen erreicht werden.

Nach Nr. 12 der textlichen Festsetzungen darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens (Sockelhöhe) maximal 0,50 m über der Oberkante der Achse der nächstgelegenen fertigen Fahrbahn – gemessen in der Mitte der Straßenfront – liegen.

Nr. 13 der textlichen Festsetzung begrenzt die Höhe zwischen Oberkante Rohfuß-boden des Erdgeschosses und Schnittpunkt Oberkante Sparren des Dachgeschosses, gemessen außen am aufgehenden Rohmauerwerk, auf 3,30 m – 4,00 m. Die Firsthöhe darf 10,50 m, gemessen ab Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses, nicht über-schreiten.

Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat hat am 12. Dezember 2001 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. Eine Rastermessung durch die Firma N. J. GmbH von September 2004 ergab unter Berücksichtigung der Immissionen der Betriebe der Antragsteller und des Hofes U. im Plangebiet Geruchsimmissionshäufigkeiten von 7 bis 20 % der Jahresstunden nach der GIRL in der alten Fassung.

Im Jahre 2009 erfolgte im Auftrag der Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft des Kreises T. ein weiteres Geruchsgutachten durch die Firma N. . Das Gutachten stellte fest, dass der Orientierungswert der GIRL 2008 für ein allgemeines Wohngebiet im Plangebiet derzeit zwar überschritten werde, mittelfristig aber infolge eines bepflanzten Lärmschutzwalles und zusätzlicher Immissionsschutzbepflanzungen eingehalten werden könne. Es sei dann mit Geruchsimmissionshäufigkeiten von 7 bis 10 % der Jahresstunden nach der GIRL 2008 zu rechnen.

Das vom Kreis T. hinzugezogene Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV - hat mit Schreiben vom 20. Juli 2009 zur Plausibilität des zuletzt erstellten Geruchsgutachtens im Einzelnen Stellung genommen. Die Bestimmung der Geruchsimmissionen einschließlich der Emissionsdaten sei größtenteils nachvollziehbar und plausibel. Eine rechnerische Überprüfung habe ergeben, dass sich bei Berücksichtigung auch der landwirtschaftlichen Anlagen L. GbR und C1. die Geruchsimmissionshäufigkeiten im geplanten Wohngebiet um circa 2 % der Jahresstunden erhöhten. Nicht abschließend beurteilt werden könne die immissionsmindernde Wirkung des geplanten Erdwalls und der Bepflanzungen. Im vorliegenden Einzelfall mit bodennahen Emissionsquellen und einem Erdwall mit Bepflanzungen von 25 m bis 35 m Tiefe erscheine eine Geruchsimmissionsminderung nachvollziehbar. Es fehlten jedoch Daten, um diese zu quantifizieren.

In seiner Sitzung am 28. April 2010 beschloss der Rat nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen über die von den Behörden und der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung nach den §§ 3 und 4 BauGB abgegeben Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. Zugleich beschloss er eine Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs.

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 30. Juli 2010 bis zum 31. August 2010. Mit Stellungnahme vom 27. August 2010 äußerte die Landwirtschaftskammer NRW für die Antragstellerin zu 1., wie bereits mit Schreiben vom 25. November 2009 und 2. Dezember 2009, Bedenken gegen die Planung. Die Antragsteller zu 2. und 3. erhoben mit Schreiben vom 20. August 2010 Einwendungen.

In seiner Sitzung am 15. September 2010 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 7. Oktober 2010. In der Planbegründung wird zum Geruchsimmissionsschutz unter anderem ausgeführt, dass es situationsgerecht und angemessen sei, im Plangebiet als einem von der Landwirtschaft vorgeprägten Raum nicht auf die Orientierungswerte der GIRL 2008 für Wohn- und Mischgebiete abzustellen, sondern die Bewertung und Ab-wägung an dem Orientierungswert für Dorfgebiete (Geruchsimmissionshäufigkeiten von 15 % der Jahresstunden) zu messen. Es handele sich hierbei zudem um die nach den eingeholten Gutachten und Stellungnahmen maximal denkbare Obergrenze, die keinesfalls ausgeschöpft werde. So würden im Geruchsgutachten mehrere Studien und Untersuchungen genannt, die gezeigt hätten, dass eine sogenannte "Immissions-schutzbepflanzung" sehr wohl zu einer Reduzierung der Geruchsbelastung führe.

Die Antragsteller haben am 25. November 2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wenden sich gegen das durch den Bebauungsplan ermöglichte Heranrücken von Wohnbebauung an ihre emittierenden Höfe. Sie befürchten erhebliche Einschränkungen in ihrer Betriebsausübung sowie der Erweiterungsmöglichkeiten für ihre Betriebe.

Es liege ein beachtlicher Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung des Rates über den Bebauungsplan vor. Anders als im Protokoll der Ratssitzung dargestellt, sei die Sitzung um 19.15 Uhr nicht lediglich unterbrochen worden. Vielmehr seien die Zuhörer und die Vertreter der Presse aufgefordert worden, den Sitzungssaal zu verlassen. An-schließend sei die Ratssitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit fortgesetzt worden.

Die Antragsteller machen geltend, dass das jüngste Gutachten der Firma N. an so schwerwiegenden Mängeln leide, dass es für die Abwägungsentscheidung unbrauchbar sei. Die Hofstellen I. , K. , C2. und L. GbR hätten nicht wegen angeblicher Irrelevanz unberücksichtigt bleiben dürfen. Eine Überarbeitung des Gutachtens sei trotz entsprechender Hinweise des Kreises T. und des LANUV nicht erfolgt. Es fehle auch jegliche Auseinandersetzung mit den Vorgutachten, die die Antragsgegnerin selbst eingeholt habe.

Erweiterungsabsichten insbesondere des Betriebes L. GbR seien ignoriert wor-den. Die bei der Gutachtenerstellung zugrunde gelegten Tierplatzzahlen seien auch nicht offen gelegt worden. Die durchgeführte Bestandsaufnahme begegne erheblichen Bedenken. Die Antragsteller zu 2. hätten 652 Kälbermastplätze im Beteiligungsverfahren vorgetragen. Gerechnet worden sei aber lediglich mit 624 Plätzen. Für den Betrieb L. GbR seien lediglich Stallgrößen, aber keine Tierplatzzahlen zugrunde gelegt worden.

Die gutachterlichen Feststellungen, dass topographische Veränderungen sowie Be-pflanzungsmaßnahmen in einer Pufferzone eine Minderung der Geruchsimmissionen von mindestens 20 % bewirken könnten, seien nicht haltbar, weil eine geruchsmindern-de Wirkung solcher Maßnahmen wissenschaftlich nicht erwiesen und schon gar nicht quantifizierbar sei. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, wie die besagten "Strömungshindernisse" in den Berechnungen berücksichtigt worden seien. Den Festsetzungen sei auch nicht die vom Gutachter geforderte Bepflanzungs- und Pflegeplanung zu entnehmen. Zudem sei nicht berechnet worden, ob die im Jahre 2010 erfolgte Fällung von Bäumen im Bereich der Straße "I1.--- " zu einer Änderung der Geruchsbelastungssituation im Plangebiet geführt habe.

Hätte der Gutachter über das Plangebiet hinaus Berechnungen durchgeführt, wäre deutlich geworden, dass zum Beispiel im bereits realisierten Plangebiet 64a die einschlägigen Orientierungswerte der GIRL 2008 deutlich überschritten würden. Der Planung fehle darüber hinaus die städtebauliche Erforderlichkeit. Werde eine Wohnbebauung so nah an stark emittierende landwirtschaftliche Betriebe herangeführt, seien hierfür besondere städtebauliche Gründe erforderlich, die hier nicht gegeben seien. Die in der Planbegründung angeführten Gründe rechtfertigten die planerische Ausweisung von Wohnbauflächen in einem stark immissionsbelasteten Gebiet nicht. Eine Realisierung des geplanten Straßenbauvorhabens betreffend die K 76n sei eher fraglich. Es befinde sich erst im Verfahren zur Linienbestimmung. Die F.----------straße sei politisch und in der Bevölkerung umstritten. Die für ihren Bau notwendigen Flächen würden von den Grundstückseigentümern nicht freiwillig abgegeben. Für einen "Lückenschluss" zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und einer künftig möglichen Trasse der ... gebe es jedenfalls derzeit keinen vernünftigen Grund. Zudem solle nach dem Beschluss des Rates die langfristige Siedlungsentwicklung in Richtung Süden erfolgen. Es bestehe erkennbar kein konkreter Bedarf für Wohnbauflächen im Bereich des Plangebiets. Dagegen sei anzunehmen, dass die Planung ausschließlich dazu diene, als Gefälligkeitsplanung die privaten Interessen eines Dritten zu bedienen. Konkreter Anlass, sich mit der Planung zu befassen, sei allein der Wunsch des Eigentümers der Plangebietsfläche gewesen, dort Baurechte zu schaffen. Der Eigentümer sei Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft, die die Wohnbauflächen im Plangebiet vermarkten wolle. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass Auftraggeber des Geruchsgutachtens aus dem Jahre 2009 die Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft des Kreises T. sei, die den Gründer- und Innovationspark T. betreue, der auf Flächen dieses Eigentümers erweitert werden solle. Es spreche also vieles dafür, dass es sich bei der Planung um ein "Kompensationsgeschäft" handele.

Schließlich habe der Bebauungsplan aus rechtlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung. Er sei schon vollzugsunfähig wegen unüberwindbarer immissionsrechtlicher Hindernisse.

Darüber hinaus fehle es jedenfalls an einer sachgerechten Abwägung der Immissionsproblematik. Der Rat habe, wie sich aus der Planbegründung ergebe, die Kritik des LANUV erkannt, daraus aber im Ergebnis nicht haltbare Schlüsse gezogen.

Die Antragsteller haben im gerichtlichen Verfahren eine gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Richters & Hüls vom 7. Juli 2011 vorgelegt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass im Plangebiet Geruchsimmissionshäufigkeiten von 16 bis 21 % der Jahresstunden nach der GIRL 2008 erreicht würden. Diesem Gutachten sei zu ent-nehmen, dass der maßgebliche Orientierungswert der GIRL 2008 für Wohn- und Mischgebiete so deutlich überschritten sei, dass ein Wohnen im Plangebiet nicht zu-gelassen werden dürfe. Hierbei seien die spezifischen Geruchsfrachten der neuen VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 zugrunde gelegt worden. Diese VDI-Richtlinie sei im Oktober 2009 im Gründruck veröffentlicht worden und hätte daher zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im September 2010 berücksichtigt werden müssen. Unabhängig von ihrer Veröffentlichung sei dem Gutachter der Firma N. der der VDI-Richtlinie zu Grunde gelegte aktuelle Stand des Wissens schon vor Oktober 2009 bekannt gewesen, da er an der Erstellung der VDI-Richtlinie beteiligt gewesen sei. Die Antragsteller haben darüber hinaus mit Schriftsatz vom 29. August 2012 eine weitere Geruchsausbreitungsberech-nung des Büros S. & I2. vorgelegt, die ausgehend von den im Gut-achten N. angenommenen Emissionswerten zu Geruchsimmissionshäufigkeiten von 13 bis 19 % der Jahresstunden kommt.

Das in der Planbegründung zitierte Urteil des 7. Senats des erkennenden Gerichts, auf das die Zugrundelegung des Orientierungswertes der GIRL 2008 für ein Dorfgebiet gestützt sei, stelle auf einen begründeten Einzelfall im Übergangsbereich zum Außenbereich ab. Ein solcher Fall liege nicht vor. Außerdem würde auch der Orientierungs-wert für ein Dorfgebiet im Plangebiet deutlich überschritten. Der Rat habe auch die Grundsätze des § 1a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB nicht berücksichtigt und gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 64b "G. -X. " der Stadt T. für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus, dass der Bebauungsplan keine beachtlichen Verfahrens-fehler aufweise. Das Abwägungsmaterial sei sachgerecht zusammengestellt worden. Zu Unrecht bemängelten die Antragsteller die zugrunde liegende Bestandsaufnahme. Selbst wenn man davon ausginge, dass weitere emittierende Hofstellen in dem letzten Gutachten der Firma N. hätten berücksichtigt werden müssen, würde dies zu keiner zusätzlichen Belastung des geplanten Wohngebiets durch Geruchsimmissionshäufigkeiten von mehr als 2 % der Jahresstunden führen, wie die rechnerische Überprüfung des LANUV ergeben habe. Dies habe der Rat vorsorglich bei der Abwägung in Rechnung gestellt.

Ferner habe die Verwaltung im Rahmen des Aufstellungsverfahrens Einblick in die Bau- und Genehmigungsakten der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe genommen und keine konkreten Erweiterungsplanungen festgestellt. Mehr als bloße Absichtserklärungen hätten die Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen. Darüber hinaus würden bereits durch die aktuell bestehende Immissionssituation die Orientierungswerte der GIRL 2008 für Wohngebiete bezogen auf die Wohnbebauung an der Straße "I1.--- " überschritten. Schon dadurch unterlägen die Tierhaltungsbetriebe, was mögliche Erweiterungen angehe, Beschränkungen.

Etwas Anderes ergebe sich auch nicht für den Bau eines zweiten Hähnchenmaststalles der L. GbR. Mit der Betriebserweiterung sei zugleich eine Anpassung der Entlüftungstechnik an den Stand der Technik geplant. Dies führe insgesamt sogar zu einer Verbesserung der Geruchsimmissionssituation.

Der verbleibenden Unsicherheit hinsichtlich der Wirkung der Immissionsschutzbepflanzungen habe der Rat im Rahmen der Abwägung Rechnung getragen und die angenommenen Geruchsimmissionshäufigkeiten um 3 % der Jahresstunden erhöht. Die Fällung einer Baumreihe an der Straße "I1.--- " sei für die Immissionssituation im Plangebiet irrelevant. Die von den Antragstellern angesprochenen Voruntersuchungen seien durch tatsächliche und rechtliche Änderungen der Sachlage überholt.

Der Rat sei vom genehmigten Bestand der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe ausgegangen. Die datenschutzrechtliche Wahrung von Betriebsgeheimnissen sei nicht zu beanstanden.

Wie sich aus der Niederschrift der Ratssitzung ergebe, sei auch nicht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, sondern die Sitzung lediglich unterbrochen worden.

Der Bebauungsplan sei auch städtebaulich erforderlich und beruhe auf einer sachgerechten Abwägung. Es liege insbesondere keine bloße Gefälligkeitsplanung vor. Der Rat betreibe mit der Planung vielmehr eine städtebaulich legitime Siedlungspolitik.

Die Verwaltung habe das Abwägungsmaterial korrekt zusammengestellt. Die höheren Werte des Gutachtens des Büros S. & I2. vom 7. Juli 2011 beruhten im Wesentlichen darauf, dass dieses die spezifischen Geruchsfrachten der neuen VDI-Richtlinie VDI 3894 Blatt 1 entnommen habe. Für die Annahme einer sachgerechten Abwägung komme es jedoch auf die verfügbaren Kenntnisse zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung an. Wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt die Beurteilungsmaßstäbe änderten, berühre dies die Sachgerechtigkeit der Abwägungsentscheidung nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 11).

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies trifft auch dann zu, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange handelt. Ein Antragsteller genügt demnach seiner Darlegungs-last, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine Belange fehlerhaft abgewogen worden sind.

Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragsteller ist es möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen verletzt werden. Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungs-gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind und kann deshalb ein Recht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Das Interesse der Antragsteller an einer ungehinderten Ausübung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe war in die Abwägung der durch die Planung berührten Interessen einzustellen. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in einer Entfernung von circa 160 m beziehungsweise 200 m östlich ihrer Betriebe kann nach ihrem Vortrag möglicherweise Nutzungseinschränkungen zu ihrem Nachteil zur Folge haben. Ihre bereits im Aufstellungsverfahren eingewandten Belange waren daher abwägungserheblich und sind im Übrigen vom Rat auch in die Abwägung eingestellt worden.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Der Bebauungsplan leidet an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen formellen Mangel.

Von der Planung berührte Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, sind entgegen § 2 Abs. 3 BauGB in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden. Dieser Mangel ist offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

In die Abwägung war insbesondere das Interesse der Eigentümer der in der Umgebung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe, diese im Rahmen des bestehenden beziehungsweise des genehmigten Umfangs weiter nutzen zu können, einzustellen. Diese Interessen hat der Rat zwar als solche erkannt, hat sie aber im Einzelnen unzureichend behandelt. Das von der Verwaltung im Aufstellungsverfahren eingeholte Geruchsimmissionsgutachten, das er seiner Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt hat, stellte jedenfalls zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine geeignete Grundlage mehr für die Bewertung des Umfangs und der möglichen rechtlichen Folgen der für das Plangebiet zu erwartenden Geruchsbelästigungen für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe dar. Es ließ insbesondere keine hinreichend belastbare Prognose dergestalt zu, dass durch die Verwirklichung der Bauleitplanung keine Betriebs-einschränkungen für diese Betriebe zu befürchten seien, weil die zu erwartenden Geruchsbelästigungen der geplanten Wohnbebauung zugemutet werden könnten.

Dabei sind allerdings die Ausgangsüberlegungen des Rates, dass es situationsgerecht und angemessen sei, die Bewertung und Abwägung der Immissionssituation im Plangebiet nicht an dem Immissionswert der GIRL 2008 für Wohn- und Mischgebiete (Geruchsimmissionshäufigkeiten von 10 % der Jahresstunden) zu orientieren, sondern an dem Immissionswert für Dorfgebiete (Geruchsimmissionshäufigkeiten von 15 % der Jahresstunden), nicht zu beanstanden.

Zur Bewertung von Geruchsbelästigungen in der Bauleitplanung kann nach ständiger Rechtsprechung die GIRL herangezogen werden, obwohl es sich dabei um ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk handelt, da sie technische Normen enthält, die auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 4 B 5.07 , BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 25. März 2009 7 D 129/07 , BRS 74 Nr. 22.

Dabei sind die Werte der GIRL nicht im Sinne von Grenzwerten absolut einzuhalten. Es handelt sich lediglich um Orientierungswerte, die im Rahmen der Abwägung in begründeten Einzelfällen etwa im Übergangsbereich zum Außenbereich oder bei einer Planung in der Nähe emittierender Betriebe überschritten werden können.

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 4 B 151.93 , BRS 55 Nr. 165; OVG NRW, Urteil vom 25. März 2009 a.a.O.

Hiervon gehen auch die Begründung und die Auslegungshinweise zu Nr. 1 GIRL 2008 aus. Danach soll für den Fall, dass ein Wohngebiet direkt an den Außenbereich an-grenzt, der für eine solche Konfliktsituation festzulegende Zwischenwert den Immissionswert für Dorfgebiete (0,15) nicht überschreiten. Weiter heißt es dort zu Nr. 3.1 GIRL, Zuordnung der Immissionswerte, dass auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in einem Dorfgebiet vorrangig Rücksicht zu nehmen sei. In begründeten Einzelfällen seien Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und dem Außenbereich möglich, was zu Werten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen könne. Analog könne beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung verfahren werden. In Abhängigkeit vom Einzelfall könnten Zwischen-werte bis maximal 0,15 zur Beurteilung herangezogen werden.

Der Senat teilt daher die Einschätzung des Rates, dass unter den hier gegebenen Umständen eine Geruchsbelastung, die den Orientierungswert der GIRL 2008 für Dorfgebiete nicht überschreitet, der geplanten Wohnbebauung zumutbar ist. Das Plangebiet grenzt an den Außenbereich, der dort, wie sich aus den Aufstellungsvorgängen ergibt, durch Betriebe mit intensiver Tierhaltung geprägt und durch die Geruchsimmissionen dieser Betriebe vorbelastet ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass derjenige, der in die Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebes zieht, selbstverständlich die Vorbelastung in seine Entscheidung für den neuen Wohnort einzustellen hat. Seine Schutzwürdigkeit ist entsprechend verringert, sodass ihm ein Anspruch auf die sonst einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nicht einschränkungslos zukommt.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 7 C 77.87 , BVerwGE 81, 197; Urteil vom 23. Mai 1991 7 C 19.90 , BVerwGE 88, 210; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 8 E 693/09 und vom 12. August 2008 10 A 1666/05 .

Die für das Plangebiet zu erwartende Geruchsbelastung ist jedoch, was die wahrscheinlichen Geruchsimmissionshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden angeht, fehlerhaft ermittelt, und damit die künftige Immissionssituation insgesamt unrichtig bewertet worden. Das im Aufstellungsverfahren eingeholte Geruchsgutachten des Büros N. J. GmbH vom 7. Mai 2009 kommt zu dem Ergebnis, dass in dem Plangebiet Geruchsimmissionshäufigkeiten von 7 bis 10 % der Jahresstunden auf der Grundlage der GIRL 2008 zu erwarten seien. Dieses Ergebnis ist nicht plausibel.

Bei dieser Beurteilung bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob das Geruchs-gutachten schon deshalb nicht vom Rat als maßgebliche Grundlage seines Satzungsbeschlusses hätte herangezogen werden dürfen, weil es die Immissionen einiger landwirtschaftlicher Betriebe wegen eines vermeintlich nicht relevanten Beitrags zur Gesamtgeruchsbelastung des Plangebiets außer Betracht lässt und eine 20%ige Immissionsminderung durch die im Bebauungsplan festgesetzten Bepflanzungen und den "Lärm- und Geruchsschutzwall" annimmt.

Zweifel sind insoweit angebracht, denn das im Aufstellungsverfahren im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom Kreis T1. hinzugezogene Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen – LANUV hat hierzu in seiner Plausibilitätsprüfung vom 10. Juli 2009 ausgeführt, dass das Geruchsgutachten hinsichtlich der Bestimmung der Geruchsimmissionen einschließlich der Emissionsdaten größtenteils nachvollziehbar und plausibel sei. Die immissionsmindernde Wirkung des Walles und der Bepflanzungen könne jedoch nicht abschließend beurteilt werden. Es halte Bepflanzungen mit Hecken oder Gehölzstreifen grundsätzlich nicht für geeignet, zu einer relevanten Minderung der Geruchsimmissionshäufigkeiten beizutragen. Im vorliegenden Einzelfall sei die Annahme des Geruchsgutachtens wegen des geplanten Erdwalls mit einer Bepflanzung von 25 m bis 35 m Tiefe bei bodennahen Geruchsquellen zwar nachvollziehbar, aber nicht quantifizierbar. Zu beanstanden sei die Nichtberücksichtigung solcher Landwirtschaftsbetriebe, die rechnerisch keine höheren Geruchsimmissionshäufigkeiten als 2 % der Jahresstunden hervorriefen.

Der Rat hat zwar die entsprechende Kritik des LANUV zur Kenntnis genommen und seiner Abwägung im Ausgangspunkt zugrunde gelegt. Er hat jedoch nach den Ausführungen in der Planbegründung unter 10.2 angenommen, dass falls man dem LANUV uneingeschränkt folge sich statt der im Geruchsgutachten N. errechneten 7 bis 10 % der Jahresstunden Geruchsimmissionshäufigkeiten von 12 bis 15 % der Jahresstunden ergäben. Ob diese pauschale Annahme ohne eine erneute gutachterliche Berechnung unter Berücksichtigung der dargestellten Kritikpunkte des LANUV eine hinreichend gesicherte Prognose darstellt, ist fraglich. Dies gilt auch für die Bewertung des Rates, dass die angenommenen Geruchsimmissionshäufigkeiten von 15 % der Jahresstunden die "maximal denkbare Obergrenze" bildeten, die keinesfalls ausgeschöpft werde. Die sich darauf beziehenden Ausführungen in der Planbegründung, wonach die "Immissionsschutzbepflanzung sehr wohl zu einer Reduzierung der Ge-ruchsbelastung führe", tragen diese Annahmen nicht, weil sich nach der sachverständigen Stellungnahme des LANUV die angenommene Geruchsminderungswirkung gerade nicht quantifizieren lässt.

Unabhängig von den vorstehend aufgezeigten Bedenken liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls deshalb vor, weil der Rat seine Abwägungsentscheidung auf das fragliche Geruchsgutachten gestützt hat, obwohl es zumindest zum Zeitpunkt des Satzungsbeschluss am 15. September 2010 nicht mehr dem aktuellen Kenntnisstand hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Tierhaltungsanlagen entsprach. Wie die Antragsteller unter Vorlage eines Gutachtens des Büros S. & I2. vom 7. Juli 2011 dargelegt haben, führt die Berücksichtigung der spezifischen Geruchsfrachten der Tierhaltung, wie sie sich schon aus dem im Oktober 2009 im Gründruck veröffentlichten Entwurf der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 ergeben, zu wesentlich höheren – weit über dem Orientierungs-wert für Dorfgebiete liegenden – Geruchsimmissionshäufigkeiten, als der Rat auf der Grundlage des im Aufstellungsverfahren eingeholten Geruchsgutachtens angenommen hat. Diesen aktuellen Kenntnisstand hätte der Rat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses berücksichtigen müssen. Ob sich das Geruchsgutachten zudem auch aus den weiteren in dem Gutachten S. & I2. im Einzelnen aufgeführten Kritik-punkten für eine Abschätzung der für das Plangebiet zu erwartenden Geruchsbelästigungen als ungeeignet erweist, ist mithin ohne Belang.

Der aufgezeigte Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Belange ist beachtlich, denn er ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist gegeben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. So ist es hier. Wäre dem Rat bewusst gewesen, dass neuere wissenschaftliche Erkenntnisse zur Bewertung der Immissionen von Tierhaltungsbetrieben vorliegen, hätte er vermutlich eine erneute Untersuchung veranlasst und, ab-hängig von dem Ergebnis einer solchen Untersuchung, seine Bewertung der für das Plangebiet zu erwartenden Immissionssituation angepasst und die Planung gegebenenfalls überarbeitet. Es besteht im Hinblick auf die in dem Gutachten des Büros S. & I2. für das Plangebiet ermittelten Geruchsimmissionshäufigkeiten auch die konkrete Möglichkeit, dass die Planung nach einer erneuten Untersuchung anders ausgefallen wäre.

Unbestimmt und damit unwirksam ist ferner die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO beziehungsweise § 18 BauNVO getroffene Festsetzung Nr. 12 zur Sockelhöhe. Danach darf die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens (Sockelhöhe) maximal 0,40 m über der Oberkante der Achse der nächstgelegenen fertigen Fahrbahn liegen, gemessen in der Mitte der Straßenfront. Diese Festsetzung genügt nicht dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO ergebenden Erfordernis, bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 4 NB 3.95 , BRS 57 Nr. 26.

Um als ausreichende Berechnungsgrundlage dienen zu können, müssen textliche Festsetzungen zur Höhe eindeutig sein, das heißt die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter klar und unmissverständlich benennen. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die nächstgelegene Fahrbahn war als Grundlage für die Festlegung des maßgeblichen Bezugspunktes im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Der Bebauungsplan setzt die Höhenlage der Fahrbahn auch nicht fest, sondern überlässt deren Gestaltung nach Nr. 5 der Hinweise einer separaten Ausbau-planung. Dies hat zur Folge, dass, solange die Verkehrsfläche nicht endgültig fertig-gestellt ist, nicht bestimmt werden kann, wo die Bezugspunkte für die im Bebauungs-plan festgesetzte Sockelhöhe liegen. Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage der Verkehrsfläche ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "planerischen Zurückhaltung" gerechtfertigt werden. Zwar ist es durchaus sinnvoll, bei der Planung von neuen Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von einer Festlegung der Höhenlage der Erschließungs-straße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst wird. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er Maße der anschließenden Bebauung auf die Lage der Erschließungsstraße bezieht, so macht diese Abhängigkeit es erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. April 1993 7a D 179/91.NE –, vom 1. Juni 2012 - 10 D 97/10 - vom 13. Dezember 2011 10 D 72/09.NE .

Unbestimmt ist ferner der Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen, die für diejenigen Grundstücke gelten, die mit zwei Seiten an die Verkehrsfläche grenzen. Insofern fehlt es an einer Regelung, welche Seite als "nächstgelegene Fahrbahn" im Sinne der Festsetzung anzusehen ist. Dass die jeweils in Frage kommenden Verkehrsflächen höhengleich sind, ist nicht sichergestellt und eine verbindliche Regelung in Bezug auf die damit notwendige Ermittlung des Bezugspunktes nicht getroffen.

Im Hinblick auf das weitere Verfahren merkt der Senat Folgendes an:

Ob die Festsetzung Nr. 13 städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist, lässt der Senat offen.

Die Festsetzung Nr. 13 begrenzt die Höhe zwischen Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses und Schnittpunkt Oberkante Sparren des Dachgeschosses in Nr. 5.3 der Planbegründung als Traufhöhe bezeichnet , gemessen außen am aufgehenden Rohmauerwerk auf 3,30 m bis 4,00 m. Die nach dem Bebauungsplan zulässige zwei-geschossige Bebauung lässt sich - wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben - unter Berücksichtigung der festgesetzten Dachneigung von 38° bis 48°, der Baufenster und der Firstrichtung bei einer Traufhöhe von maximal 4 m nur realisieren, wenn das in der Festsetzung erwähnte Dachgeschoss als Vollgeschoss ausgebaut wird. Ob dies tatsächlich dem sich aus den Aufstellungsvorgängen ergebenden Ziel der Planung entspricht oder einen unlösbaren Widerspruch darstellt, ist fraglich.

Nicht ersichtlich ist, dass die Planung ausschließlich von fiskalischen Interessen oder Interessen eines Investors geprägt ist. Es wäre zudem unschädlich, wenn eine im Übrigen städtebaulich gerechtfertigte Planung einen bestimmten Grundstückseigentümer begünstigen würde.

Ein planerischer Missgriff ergibt sich auch nicht daraus, dass wie die Antragsteller vortragen die Realisierung der F.----------straße noch völlig offen sei. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass der Rat vorausschauend planen und die Entwicklung, die sich bei der Realisierung der K 76n ergebe, planerisch vorwegnehmen dürfe. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme, dass das mit dem Bebauungsplan verfolgte Ziel der Arrondierung des Wohnsiedlungsbereichs im Westen des Ortsteils C. zwar durch die geplante F.----------straße nahe gelegt werde, aber auch für sich stehen könne.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vor-läufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Rechtsgebiete

Garten- und Nachbarrecht; Nachbarrecht