Gewinnspiele im Internet mit EUR 0,50 Spieleinsatz sind illegale Glücksspiele

Gericht

VG Wiesbaden


Art der Entscheidung

Pressemitteilung


Datum

21. 12. 2012


Aktenzeichen

5 K 1267/09.WI.


Entscheidungsgründe

Wiesbaden, den 21.12.2012
Nr. 16/2012

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat am 04.12.2012 entschieden, dass das Hessische Innenministerium zu Recht der Firma Digibet Ltd. untersagt hat, im Internet öffentliches Glücksspiel in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz zu veranstalten oder zu vermitteln und hierfür zu werben.

Die Firma Digibet Ltd. hat ihren Sitz in Gibraltar und bietet unter anderem unter der Adresse „www.digibet.tv“ Spiele und Wetten im Internet an. Bei dem Angebot kann ein Nutzer höchstens 0,50 € pro Spielteilnahme, maximal 30,00 € pro Tag und maximal 200,00 € pro Monat verlieren. Bei Erreichen des Limits wird automatisch das Spielerkonto gesperrt. Die Firma verfügt nur über eine Erlaubnis der Behörden in Gibraltar zur Veranstaltung von Glücksspielen.

Die Kammer folgte in ihrer Entscheidung den Argumenten der Digibet Ltd. nicht, wonach ihr Angebot aufgrund des geringfügigen Einsatzes von nur 0,50 € kein illegales Glücksspiel, sondern ein zulässiges Gewinnspiel sei. Denn bei den nach dem Rundfunkstaatsvertrag zulässigen Gewinnspielen eines Rundfunksenders dürfe nur ein einmaliges Entgelt bis zu 0,50 € verlangt werden. Die wiederholte Teilnahme solle hier gerade ausgeschlossen sein. Demgegenüber überschreiten - so die Kammer - die von der Klägerin angebotenen Spiele den genannten Entgeltrahmen von bis zu 0,50 € im Hinblick auf die nicht nur mögliche, sondern auch auf die angebotene und beworbene Mehrfachteilnahme. Die Teilnahmebedingungen ermöglichten ausdrücklich die Mehrfachteilnahme und begrenzten den Tageseinsatz/Höchstverlust auf 30,00 €. Für den Fall zwischenzeitlich erzielter Gewinne werde die Gesamtsumme der Teilnahmeentgelte auf 100,00 € begrenzt. Hierdurch werde deutlich, dass der festgelegte Entgeltrahmen für Gewinnspiele, der in etwa den Portokosten für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen entspreche, bei „www.digibet.tv“ nicht eingehalten werde. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass Spieler sich auf einen einzigen Tipp beschränkten, da das Angebot der Klägerin vielfältig, mit breit gefächertem Angebot und im Internet problemlos über längere Zeiträume hinweg erreichbar sei. Außerdem hätte es ansonsten nicht den genannten Begrenzungsregelungen bedurft.

Das Internetverbot für Glücksspiele, wie es die Klägerin anbiete, sei auch unter Berücksichtigung der ab 01.07.2012 geltenden neuen Rechtslage verfassungs- und europarechtskonform, zumal die Klägerin keinen Antrag auf Erteilung einer der in beschränkter Anzahl zugelassenen Konzessionen nach § 10a Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gestellt habe, die es erlaube, Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln.
Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen (5 K 1267/09.WI.).

Patricia Evers
Pressesprecherin


Anhang:

§ 10a Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag -GlüStV) vom 15.12.2011
Experimentierklausel für Sportwetten
(1) Um eine bessere Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes, zu erproben, wird § 10 Abs. 6 auf das Veranstalten von Sportwetten für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht angewandt.
(2) Sportwetten dürfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e) veranstaltet werden.
(3) Die Höchstzahl der Konzessionen wird auf 20 festgelegt.
(4) Die Konzession gibt dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. § 4 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Der Geltungsbereich der Konzession ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Staaten, die die deutsche Erlaubnis für ihr Hoheitsgebiet anerkennen, beschränkt.
(5) Die Länder begrenzen die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1. Die Vermittlung von Sportwetten in diesen Stellen bedarf der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1; § 29 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht