Bei Anmeldung von Ansprüchen muss sich der Reisende nicht auf bestimmte Ansprüche festlegen

Gericht

AG Bad Homburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

28. 06. 2012


Aktenzeichen

2 C 950/12 (15)


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude (§ 651f Abs. 2 BGB).

Der Kläger hatte eine einwöchige Urlaubsreise bei der Beklagten gebucht. Der Hinflug verschob sich zunächst um 30 Stunden. Der angekündigte Ersatztermin konnte nicht durchgeführt werden und ein neuer Termin wurde nicht genannt.

Mit Blick auf die gebuchte Kurzreise war dem Kläger ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar. Es lag eine erhebliche Änderung der Reiseleistung vor. Gleichfalls lag ein erheblicher Mangel vor, der zur Kündigung berechtigte (§ 651e BGB).

Den Reisepreis hat die Beklagte bereits zurückerstattet. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Die gebuchte Reise fand nicht statt, der Kläger musste die vorgesehene Urlaubszeit zuhause verbringen. Mit der Rechtsprechung des BGH (RRa 2005, 57 - Malediven) ist die Festsetzung des Schadenersatzanspruchs auf die Hälfte des Reisepreises nicht zu beanstanden.

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass der Kläger den Anspruch nicht rechtzeitig angemeldet habe (§ 651g Abs. 1 BGB). Unstreitig hat der Kläger mit E-Mail vom 20.6.2011 der Beklagten den Mangel mitgeteilt und die Rückerstattung des Reisepreises gefordert. Dies reicht als Anspruchsanmeldung auch für weitere Ansprüche aus. Der Reisende muss sich in seiner Anmeldung nicht auf bestimmte Ansprüche festlegen (vgl. Führich, Reiserecht, S. 372 ff.). Eine Bezifferung hat keine Bindungswirkung für einen späteren Prozess, insbesondere sind Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen.

Eine vertragliche Vereinbarung zur Abgeltung der Ansprüche des Klägers hat die Beklagte weder vorgelegt noch hinreichend konkretisiert. Zu einer telefonischen Vereinbarung fehlt es an näheren Angaben. Ein Schreiben vom 27.6.2011 liegt nicht vor. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht