Warmasserbereitungsgerät muss ausreichend dimensioniert sein

Gericht

AG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

26. 10. 2011


Aktenzeichen

463 C 4744/11


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die in der Wohnung des Klägers im Hause ... im Bad installierte Warmwassertherme durch eine solche ausreichender Dimensionierung für die Bereitung von Warmwasser im Bad und in der Küche zu ersetzen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Einrichtung einer ausreichend demensionierten Warmwassertherme. Der Kläger ist Mieter, die Beklagte ist Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung im Hause ... in M. Die Beklagte hat Ende 2010, nachdem das Vorgerät in Folge eines Defektes ausgefallen war, ein Warmasserbereitungsgerät MAG 9/2 für den Kläger eingebaut.

Der Kläger trägt vor, dieses Gerät sei nicht geeignet um die in der Wohnung befindliche Badewanne ordnungsgemäß zu befüllen.

Der Kläger beantragte zuletzt,

Die Beklagte wird verurteilt, die in der Wohnung des Klägers im Hause ... im installierte Warmwassertherme durch eine solche ausreichender Dimensionierung für die Bereitung von Warmwasser im Bad und in der Küche zu ersetzen.

Die Beklagte beantragte zuletzt:

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, die in der streitgegenständlichen Wohnung befindliche Therme sei für den Mietgebrauch des Klägers ausreichend.

Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 04.05.2011 sowie durch ergänzende Vernehmung des Sachverständigen T. in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2011. Ergänzend wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Installation einer Warmwassertherme, die für die Bereitung von Warmwasser im Bad ausreichend dimensioniert ist gem. § 535 Abs. 1 BGB. Die in der Wohnung vorhandene Warmwassertherme ist nicht geeignet diesen Anspruch zu erfüllen. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum Vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, hierzu gehört auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen T. ist die in der streitgegenständlichen Wohnung befindliche Gastherme nicht ausreichend, da sie für die Befüllung der Badewanne mit 45 Grad warmem Wasser ca. 42 Minuten benötigen würde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist bei einer Befülltemperatur von 45 Grad mit einer Badewassertemperatur von ca. 41 Grad zu rechnen. Damit dauert der Befüllvorgang zu lange. Es ist dem Kläger nicht zuzumuten 42 Minuten zu warten, bis die Badewanne vollständig eingelaufen ist, zumal das Badewasser während des Einfüllvorgangs weiter abgekühlt. Der Einlassung der Beklagten, eine niedrigere Badetemperatur von ca. 38 Grad sei empfohlen und ausreichend, folgt das Gericht nicht, sondern sieht aus eigener Erfahrung eine Temperatur von mindestens 41 Grad für eine angenehmes Baden als erforderlich an.

2. Der Klage war daher stattzugeben.

3. Die Entscheidung über die Kosten richtet sich nach § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO

Es ergeht noch folgender Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens beträgt 1.200,- Euro.

Rechtsgebiete

Mietrecht