Bestätigungsmail im Sinne des "double opt-in-Verfahrens"

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Beschluss über sofortige Beschwerde


Datum

13. 10. 2009


Aktenzeichen

31 T 14369/09


Tenor


Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.7.2009 wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. Der Beschwerdewert wird auf Euro 2.500,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe

I. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Untersagung gegen den Antragsgegner, daran mitzuwirken, dass keine unaufgeforderten Werbeschreiben per E-Mail an die Adresse ...@... .de übersandt werden.

Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Auch sie ist davon überzeugt, dass es sich bei der streitgegenständlichen E-Mail um eine sogenannte Bestätigungsmail im Sinne des "double opt-in-Verfahrens" handelt. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass der Eintrag in einer Abonnentenliste bzw. wie hier einer Teilnehmerliste in einem zweiten Schritt bestätigt werden muss, und zwar durch Anklicken eines in der E-Mail genannten Links. Die Besonderheit einer solchen E-Mail liegt darin, dass die Registrierung erst dann wirksam wird, wenn sie bestätigt wird. Es handelt sich somit um einen Schutz vor weiteren - nicht erwünschten - E-Mails und um eine Absicherung, dass die erste Anforderung tatsächlich von dem Adressat stammte und nicht auf einem missbräuchlich erfolgten Eintrag.

Dieses Verfahren wird in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 11.3.2004 (AZ: I ZR 81/01) als geeignet zur Verhinderung von fehlerhaften Zusendungen angesehen. Dabei berücksichtigt es auf der einen Seite das Interesse vieler email-nutzer an der Zusendung von Werbung, auf der anderen Seite bietet es für Nichtinteressierte zumindest einen Schutz vor weiteren unerwünschten E-Mails.

Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dem streitgegenständlichen E-Mail auch tatsächlich um eine derartige Bestätigungs-Email im double opt-in Verfahren. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass in der E-Mail ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei Nichtbestätigung keine weiteren E-Mails versandt werden. Vielmehr kommt es darauf an, dass tatsächlich keine weiteren E-Mails folgen. Dies wird aber auch von dem Antragsteller nicht vorgetragen. Zudem ergibt sich aus der E-Mail, dass für eine Teilnahme an dem Gewinnspiel eine Bestätigung über den angezeigten Link erfolgen muss. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei Nichtbestätigung keine Teilnahme erfolgt und auch keine weitere E-Mail versandt wird.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Rechtsgebiete

Informations- und Telekommunikationsrecht