Keine grundsätzliche Pflicht des Grundstückeigentümers, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Berufungsbeschluss


Datum

14. 08. 2012


Aktenzeichen

I-9 U 119/12


Leitsatz des Gerichts

Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Grundstückeigentümers, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen.

Sicherungsmaßnahmen sind dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen.

Als solche kommen neben der allgemeinen Schneelage des Ortes die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die allgemein üblichen Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs in Betracht.

Tenor


Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs durch vom Dach des Hauses der Beklagten abgehende Schneemassen.

Nach persönlicher Anhörung des Klägers hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiterhin geltend, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, an dem Hausdach ein Schneefanggitter anzubringen, durch ein Warnschild vor Dachlawinen zu warnen oder aber das Dach von Schnee zu befreien. Für den Kläger sei die Gefahr von Dachlawinen nicht erkennbar gewesen, da er sein Fahrzeug am Unfalltag noch im Dunklen, nämlich um 7:15 Uhr abgestellt habe. Der Kläger ist zudem der Ansicht, die Beklagte hafte aus § 836 BGB.


II.

Nach einstimmiger Überzeugung des Senats hat die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Die Feststellungen und Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil erscheinen vielmehr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überzeugend und richtig:

1)

Eine Haftung der Beklagten aus § 836 BGB kommt nicht in Betracht, da Eis und Schnee auf einem Dach keine „Teile des Gebäudes“ i.S. des § 836 BGB sind (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412; Sprau in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 836 Rn. 6 m.w.N.). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser gefestigten und ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur abzuweichen.

2)

Die Beklagte ist auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 35 Abs. 8 LBauO NRW und ortspolizeilichen Vorschriften zu Schadensersatz verpflichtet. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass gegen die Beklagte eine bauordnungsrechtliche Auflage ergangen wäre, am Dach Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis anzubringen. Im Übrigen sehen die ordnungsbehördliche Verordnung sowie sonstige Ortssatzungen der Stadt C Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen unstreitig nicht vor.

3)

Schließlich haftet die Beklagte nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat keine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Eine Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich jeden, der Gefahrenquellen schafft, durch die Dritte geschädigt werden könnten. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt jedoch einerseits von den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs ab und andererseits von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für denjenigen, der den Verkehr eröffnet. Angesichts dessen trifft den Hauseigentümer nach ganz herrschender Meinung (BGH, NJW 1955, 300; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412; 2003, 1463; zuletzt Beschluss vom 07.02.2012, 7 U 87/11, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1404) grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Dritter sind vielmehr nur dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen. Als besondere Umstände gelten dabei die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs. Im Streitfall lassen sich solche besonderen Umstände nicht feststellen:

Die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit des Gebäudes und die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen verpflichteten die Beklagten nicht, Schutzvorkehrungen im Hinblick auf Dachlawinen zu ergreifen. Die Stadt C ist im Bundesvergleich als eher schneearmes Gebiet einzuschätzen, weshalb in durchschnittlichen Wintern nicht regelmäßig mit Dachlawinen zu rechnen ist. Dass es in der Umgebung des Hauses der Beklagten der allgemeinen Übung entsprach, bei anhaltendem heftigen Schneefall Schutzvorkehrungen zu ergreifen, ist weder von dem Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus legt die Beschaffenheit des Gebäudes eine Anfälligkeit für den Abgang von Dachlawinen nicht nahe. Insbesondere ist eine besondere Dachneigung nicht erkennbar. Ausweislich des beklagtenseits vorgelegten Lichtbildes des streitgegenständlichen Gebäudes weist das Dach vielmehr eine übliche Neigung ohne zusätzliche besondere Gefährdungsmerkmale wie glasierte Dachpfannen oder Gauben auf (vgl. hierzu Birk, NJW 1983, 2911 [2913]). Als besonders steil ist ein Dach demgegenüber i.d.R. bei einer Dachneigung über 45 ° anzusehen (OLG Karlsruhe, a.a.O.), die im Streitfall ersichtlich nicht gegeben ist.

Die Beklagte war auch nicht wegen der konkreten Schneeverhältnisse und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs am Unfalltag zu Schutzmaßnahmen veranlasst. Allerdings lagen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts am Unfalltag außergewöhnliche Schneeverhältnisse vor, die dem Senat auch aus eigener, durch die in C wohnhafte Berichterstatterin vermittelter Anschauung bekannt sind. Danach setzte am Abend des 23.12.2010 ergiebiger Schneefall ein, der sich bis zum Mittag des 24.12.2010 erstreckte. Infolge vorangegangener Schneefälle im Dezember 2010 führte dies im gesamten Raum C zu einer geschlossenen Schneedecke, soweit nicht Räummaßnahmen durchgeführt worden waren. Infolge des Schneefalls bildeten sich am Rand praktisch sämtlicher innerstädtischer Straßen deutlich erkennbare Schneehaufen. Die Witterungsverhältnisse waren winterlich kalt; allgemeines Tauwetter setzte an den Weihnachtstagen nicht ein.

Gleichwohl waren Schutzmaßnahmen der Beklagten nicht erforderlich. Die Anbringung eines Schneefanggitters war schon mangels Ortsüblichkeit und allgemeiner Schneelage nicht erforderlich. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Anbringung eines Schneegitters, selbst wenn sie diese wegen der ergiebigen Schneefälle hätte erwägen müssen, in Ansehung der Weihnachtsfeiertage noch vor dem Abgang der Schneemassen hätte bewerkstelligen können.

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, das Dach vom Schnee zu befreien. Denn die Verkehrssicherungspflicht richtet sich, wie ausgeführt, auch nach dem, was für den Pflichtigen zumutbar ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte das Dach ohne erhebliche Eigengefahr selbst von Schnee hätte befreien können. Der Einsatz von Fachkräften, der gegebenenfalls das Aufstellen eines Gerüstes erforderlich gemacht hätte, ist wegen des damit verbundenen Kostenaufwands nicht zumutbar (vgl. LG Duisburg, NJW-RR 1986, 1405).

Schließlich war eine Warnung vor Dachlawinen nicht veranlasst. Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind nur dann geboten, wenn die Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1100). Dies war vorliegend nicht der Fall. Eine besondere Gefahr eines Schneeabgangs von dem Dach des Hauses der Beklagten ist nicht ersichtlich, zumal nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten seit 30 Jahren keine nennenswerten Schneeabgänge zu verzeichnen waren. Im Übrigen hat grundsätzlich jeder mit der Möglichkeit zu rechnen, dass von Dächern Schnee oder Eis herabstürzen kann (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412). Dass dem Kläger diese Möglichkeit verborgen blieb, ist nicht festzustellen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, ob der Kläger beim Abstellen seines Fahrzeugs konkret erkennen konnte, dass sich Schnee auf dem Dach des benachbarten Hauses der Beklagten befand. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger bereits aufgrund der Anfahrt von E2 nach C, die ihn bis zum Erreichen des innerstädtisch gelegenen Parkplatzes auch durch das Bielefelder Stadtgebiet führte, die im Stadtgebiet vorhandenen Schneemengen nicht verborgen geblieben sein können. Dabei war es wegen der auf den Straßen befindlichen Schneehaufen offensichtlich, dass auch auf den Dächern Schnee lag. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte entgegen Ortsüblichkeit und Zumutbarkeit Schutzvorkehrungen gegen abgehenden Schnee getroffen hatte, bestanden für den Kläger nicht. Der Kläger durfte auf Schutzmaßnahmen seitens der Beklagten auch nicht deshalb vertrauen, weil infolge der Nutzung des Nachbargrundstücks als Parkplatz ein besonders gefährdeter Verkehr eröffnet war. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht, die zu besonderen Schutzmaßnahmen Veranlassung gegeben hätte, hätte für die Beklagte nur dann bestanden, wenn sie selbst durch Einrichtung des Parkplatzes einen besonderen Verkehr eröffnet hätte (vgl. LG Detmold, Urteil vom 15.12.2010, 10 S 121/10, zitiert nach juris), was vorliegend nicht der Fall war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat keine neuen Erkenntnisse, so dass eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum nicht geboten ist.

Vorinstanzen

LG Bielefeld, 1 O 84/11

Rechtsgebiete

Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht

Normen

§ 823, § 836 BGB